85 oder 100 Prozent steuerfrei – oder gar nichts. Welche Quoten darüber entscheiden und warum der Unternehmenswert in jeder von ihnen steckt.
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen entscheidet nicht nur der Wert über die Steuer, sondern die Verschonung: 85 oder sogar 100 Prozent des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei – oder eben nichts davon, wenn eine einzige Quote reißt. Und in jeder dieser Quoten steht der Unternehmenswert im Nenner. Deshalb ist die Bewertung Teil der Verschonungsplanung und nicht bloß die Zahl, auf die am Ende der Steuersatz trifft.
Vor jeder Verschonungsrechnung steht ein Fallbeil. Erreicht das Verwaltungsvermögen – brutto, vor Schuldenverrechnung und vor dem Finanzmittel-Freibetrag – mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens, entfällt die Begünstigung vollständig (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Nicht anteilig, nicht gekürzt: ganz.
Das trifft in der Praxis vor allem Betriebe mit hohen Forderungsbeständen – Handel, Projektgeschäft, Dienstleister mit langen Zahlungszielen –, weil Forderungen als Finanzmittel zum Verwaltungsvermögen zählen, die zugehörigen Verbindlichkeiten im Bruttotest aber nicht gegengerechnet werden. Der BFH hat diesem Automatismus 2023 Grenzen gesetzt: Mit Urteil vom 13. September 2023 (II R 49/21) ist der Einstiegstest teleologisch zu reduzieren, wenn die Gesellschaft ihrem Hauptzweck nach eine gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt – im entschiedenen Fall ein Handelsunternehmen, bei dem die betrieblichen Schulden abgezogen werden durften. Wer diese Entscheidung nicht kennt, verschenkt bei genau dem Betriebstyp die gesamte Verschonung, bei dem sie am häufigsten kippt.
Der Katalog des § 13b Abs. 4 ErbStG nennt fünf Gruppen: an Dritte überlassene Grundstücke, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder weniger, typische Privatvermögensgegenstände wie Kunst oder Oldtimer, Wertpapiere – und Finanzmittel. Für die letzte Gruppe gilt ein Sockel: Zahlungsmittel, Guthaben und Forderungen zählen erst, soweit sie nach Abzug der Schulden 15 Prozent des Betriebsvermögenswerts übersteigen (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG).
Zwei Regeln entschärfen, zwei verschärfen:
Wer die Hürde nimmt, hat die Wahl zwischen zwei Modellen. Die Optionsverschonung stellt vollständig frei, verlangt dafür aber eine deutlich sauberere Struktur und zwei Jahre mehr Bindung:
| Regelverschonung | Optionsverschonung | |
|---|---|---|
| Verschonungsabschlag | 85 % | 100 % |
| Antrag erforderlich | nein | ja, unwiderruflich |
| Verwaltungsvermögensquote | – | max. 20 % |
| Lohnsummenfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Mindestlohnsumme (> 15 Beschäftigte) | 400 % | 700 % |
| … bei 6 bis 10 Beschäftigten | 250 % | 500 % |
| … bei 11 bis 15 Beschäftigten | 300 % | 565 % |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Abzugsbetrag | 150.000 €, abschmelzend um 50 % des übersteigenden Betrags (§ 13a Abs. 2 ErbStG) | |
| Prüfschwelle je Erwerber | 26 Mio. € in zehn Jahren von derselben Person | |
Bei nicht mehr als fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenprüfung ganz. Oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. € greift entweder das Abschmelzmodell oder die Verschonungsbedarfsprüfung – dann wird geprüft, ob der Erwerber die Steuer aus seinem übrigen Vermögen zahlen kann.
Hier liegt der Punkt, den kaum eine Übersicht erwähnt: Der gemeine Wert des Unternehmens ist nicht nur die Bemessungsgrundlage, er steht auch im Nenner beider Quoten. Sinkt der Wert, steigt die Verwaltungsvermögensquote – bei gleichem Verwaltungsvermögen. Ein erfolgreich nachgewiesener niedrigerer Wert kann deshalb die Optionsverschonung kosten.
Ein vereinfachtes Beispiel, gleiche Gesellschaft, gleiches Verwaltungsvermögen von 1,6 Mio. €, Schenkung an ein Kind:
| Wert 8,0 Mio. € | Wert 6,0 Mio. € | |
|---|---|---|
| Verwaltungsvermögensquote | 20,0 % | 26,7 % |
| Optionsverschonung möglich? | ja | nein |
| Verschonungsabschlag | 100 % | 85 % |
| steuerpflichtiger Anteil des begünstigten Vermögens | 0 € | rund 0,66 Mio. € |
Vereinfacht ohne Abzugsbetrag, Schuldenverrechnung und persönliche Freibeträge; der steuerpflichtige Anteil bezieht sich auf das begünstigte Vermögen nach Abzug des Verwaltungsvermögens. Der Effekt ist trotzdem real: Ein um 2 Mio. € niedrigerer Wert führt hier zu mehr Steuer.
Das ist kein Argument gegen ein Gutachten – es ist ein Argument dafür, den Wert zu kennen, bevor der Antrag gestellt wird. In der Mehrzahl der Fälle senkt ein Nachweis nach § 11 Abs. 2 BewG die Steuer deutlich, weil die Finanzamts-Formel mit ihrem Faktor 13,75 zu hoch greift. Aber die Entscheidung fällt erst, wenn beide Rechnungen nebeneinanderliegen: die Steuer auf den niedrigeren Wert mit Regelverschonung gegen die Steuer auf den höheren Wert mit Optionsverschonung. Dieselben Quoten gelten alle 30 Jahre in der Familienstiftung, dort mit einem Stichtag, der lange vorher feststeht.
Reihenfolge in der Praxis: Erst die Verwaltungsvermögensquote und den Einstiegstest rechnen, dann den Wert bestimmen, dann über den Antrag entscheiden. Wer zuerst die Verschonung beantragt und danach den Wert nachweist, verhandelt gegen die eigene Struktur. Das Zusammenspiel mit den Vorschriften prüft Ihr Steuerberater – ich liefere die Werte, auf denen beide Quoten beruhen.
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Dann entfällt die Verschonung vollständig – nicht anteilig. Der Test nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG rechnet mit dem Bruttowert des Verwaltungsvermögens, also vor Schuldenverrechnung und vor dem Finanzmittel-Freibetrag. Der BFH hat diesen Automatismus mit Urteil vom 13. September 2023 (II R 49/21) eingeschränkt: Bei Gesellschaften, die ihrem Hauptzweck nach gewerblich, land- und forstwirtschaftlich oder freiberuflich tätig sind, ist die Vorschrift teleologisch zu reduzieren – im entschiedenen Fall durften die betrieblichen Schulden abgezogen werden.
Die Optionsverschonung stellt zu 100 Prozent frei, verlangt dafür eine Verwaltungsvermögensquote von höchstens 20 Prozent, eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren mit 700 Prozent Mindestlohnsumme und eine Behaltensfrist von sieben Jahren. Die Regelverschonung verlangt fünf Jahre und 400 Prozent, stellt dafür nur 85 Prozent frei. Der Antrag auf Optionsverschonung ist unwiderruflich – wer die Lohnsumme über sieben Jahre nicht sicher halten kann, fährt mit der Regelverschonung besser.
Ja. Der gemeine Wert steht im Nenner der Verwaltungsvermögensquote: Sinkt er bei gleichem Verwaltungsvermögen, steigt die Quote. Liegt sie dadurch über 20 Prozent, ist die Optionsverschonung verloren. Bei einem Verwaltungsvermögen von 1,6 Mio. Euro kippt die Quote zwischen einem Wert von 8,0 Mio. Euro (20 Prozent) und 6,0 Mio. Euro (26,7 Prozent). Deshalb gehören Wertermittlung und Verschonungsplanung in dieselbe Rechnung.
Vermögensgegenstände, die dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Sie sind immer schädlich: Weder der 15-Prozent-Sockel für Finanzmittel noch die 10-Prozent-Grenze für unschädliches Verwaltungsvermögen greift für sie. Praktisch heißt das: Eine Einlage kurz vor der Übertragung oder ein frisch erworbenes Wertpapierdepot kann die Verschonung spürbar verkleinern.