Fundierte Gutachten für Scheidungsverfahren – methodisch sauber, gerichtsfest und von Familienrichtern anerkannt.
In einer Unternehmerehe ist das Unternehmen oder die Beteiligung oft der mit Abstand größte Vermögenswert. Im Zugewinnausgleich muss dieser Wert zu zwei Stichtagen ermittelt werden – bei Eheschließung und bei Zustellung des Scheidungsantrags.
Ohne ein professionelles Gutachten drohen jahrelange Gerichtsverfahren – mit Gutachterkosten, die den eigentlichen Streitwert übersteigen können. Eine frühzeitige, belastbare Bewertung kann Tausende Euro sparen.
Kostenloser Schnellrechner (Excel): Mit dem Zugewinn-Schnellrechner ermitteln Sie in wenigen Minuten eine indikative Wertbandbreite – inklusive EBIT-Bereinigung, Unternehmerlohn-Normalisierung, Branchen-Multiplikatoren und hälftigem Ausgleich. Eine erste Orientierung, ob die Bewertung der Gegenseite realistisch ist – kein Ersatz für ein Gutachten. Jetzt kostenlos anfordern →
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (u.a. BGH XII ZR 108/16) das Ertragswertverfahren als geeignete Methode zur Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich bestätigt. In der Praxis hat sich der IDW S13 als ergänzender Standard für die Besonderheiten im Familien- und Erbrecht etabliert.
Wichtig seit 2026: Die in der familienrechtlichen Praxis bisher verbreitete „modifizierte Ertragswertmethode“ wird im neuen IDW S1 (Fassung 2026) ausdrücklich als nicht sachgerechte Modifikation des Ertragswertverfahrens eingestuft (Tz. 161). Stattdessen sind die verbindlichen KMU-Regelungen aus Kapitel 12 anzuwenden – insbesondere Unternehmerlohn, Sphärentrennung und übertragbare Ertragskraft. Gerichte können von IDW-Standards abweichen, müssen dies aber begründen. Diese Entwicklung sollten Sie bei laufenden und künftigen Mandaten im Blick haben.
Bei inhabergeführten Unternehmen ist der kalkulatorische Unternehmerlohn die zentrale Stellschraube. Der neue IDW S1 2026 regelt dies nun verbindlich in Kapitel 12 (Tz. 166): Für die Tätigkeit des Eigenkapitalgebers ist eine marktgerechte Vergütung anzusetzen. Wie er hergeleitet wird, erläutere ich im Artikel Unternehmerlohn in der Unternehmensbewertung.
Ob und in welcher Höhe die latente Steuer bei einer fiktiven Veräußerung des Unternehmens abgezogen werden darf, ist familienrechtlich umstritten. Der IDW S13 gibt hier Handlungsempfehlungen, die in meinen Gutachten berücksichtigt werden. Mehr dazu: Latente Steuern im Zugewinnausgleich →
Die Bewertung erfolgt zu zwei Zeitpunkten: Eheschließung (Anfangsvermögen) und Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen). Das Anfangsvermögen wird dabei mit dem Verbraucherpreisindex indexiert – warum und wie, lesen Sie hier.
Der IDW S1 2026 ermöglicht jetzt ein Dreiphasenmodell (Tz. 69): Detailplanung → Übergangsphase → nachhaltiges Ergebnis. Bei Unternehmen in einer Transformationsphase kann die Übergangsphase den Unternehmenswert spürbar beeinflussen.
Gerade bei freiberuflichen Praxen (Arzt, Zahnarzt, Anwalt, Steuerberater) gilt: Im Zugewinnausgleich zählt nur der übertragbare Wert. Der an die Person des Inhabers gebundene Goodwill ist nicht übertragbar und bleibt außen vor; vom Ertragswert werden ein marktüblicher Unternehmerlohn und – nach der BGH-Rechtsprechung – eine latente Ertragsteuer abgezogen. So entsteht der Wert, der tatsächlich in den Zugewinn einfließt. Mehr zur Praxisbewertung bei Scheidung →
Eine erste Wertindikation beginnt im niedrigen vierstelligen Bereich, ein vollständiges Gutachten liegt im fünfstelligen Bereich; nach einem kurzen Erstgespräch erhalten Sie ein transparentes Festpreisangebot. Die Erstellung dauert bei vollständigen Unterlagen in der Regel 2–4 Wochen. Mehr dazu: Was kostet eine Unternehmensbewertung?
Maßgeblich für das Endvermögen ist der Wert zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, für das Anfangsvermögen der Tag der Eheschließung. Beide Werte werden einander gegenübergestellt.
Angesetzt wird nur der übertragbare Wert. Vom Ertragswert werden ein marktüblicher Unternehmerlohn und der an die Person gebundene, nicht übertragbare Goodwill-Anteil abgezogen; zusätzlich ist nach der BGH-Rechtsprechung eine latente Ertragsteuer zu berücksichtigen.
Ja. Nach der BGH-Rechtsprechung ist beim Endvermögen eine fiktive (latente) Ertragsteuer auf einen gedachten Verkauf wertmindernd zu berücksichtigen, auch ohne konkrete Verkaufsabsicht. Höhe und Vorgehen konkretisiert ergänzend der IDW S13.
Der BGH erkennt das Ertragswertverfahren an. Die früher verbreitete modifizierte Ertragswertmethode stuft der IDW S1 2026 (Tz. 161) als nicht sachgerecht ein; stattdessen gelten die KMU-Regeln aus Kapitel 12: Unternehmerlohn, Sphärentrennung und übertragbare Ertragskraft.
Eine Wertindikation beginnt im niedrigen vierstelligen Bereich, ein vollständiges Gutachten im fünfstelligen Bereich. Nach einem kurzen Erstgespräch erhalten Sie ein transparentes Festpreisangebot.
Beides ist möglich: als neutraler Gutachter im gemeinsamen Auftrag beider Parteien oder im Auftrag des Familiengerichts, als Parteigutachter für eine Seite oder zur Gegenprüfung eines bereits vorliegenden Gutachtens.