Wer mit Unternehmen in die Ehe ging, teilt nicht dessen Inflationsgewinn. Die VPI-Indexierung sorgt dafür – und wird trotzdem oft falsch oder gar nicht gerechnet.
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Ohne Korrektur würde aber jeder, der mit Vermögen in die Ehe ging, einen reinen Inflationsgewinn teilen müssen: 200.000 € von vor 20 Jahren sind heute nominal mehr wert, ohne dass real etwas hinzugewonnen wurde. Die Rechtsprechung korrigiert das durch die Indexierung des Anfangsvermögens mit dem Verbraucherpreisindex (VPI).
In der Praxis sehe ich drei Muster: Die Indexierung wird ganz vergessen (zulasten des Inhaber-Ehegatten), das Anfangsvermögen wird mangels Belegen auf null gesetzt (wer die Firma schon bei Heirat hatte, sollte das früh dokumentieren!), oder es wird mit falschen Indexständen gerechnet. Mein kostenloser Zugewinn-Schnellrechner hat die Indexierung übrigens eingebaut – VPI-Werte eintragen genügt.
Zusammenspiel mit der Bewertung: Für Unternehmer-Ehen heißt das: zwei Bewertungsstichtage (Heirat und Zustellung), Indexierung des Anfangswerts, dann Differenz – und auf das Ergebnis wirken zusätzlich latente Steuern und übertragbare Ertragskraft. Den Gesamtüberblick gibt die Seite Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich.
Damit keine Scheingewinne geteilt werden: Ohne Kaufkraftbereinigung würde bloße Geldentwertung als Zugewinn gelten. Das Anfangsvermögen wird deshalb mit dem Verbraucherpreisindex auf den Endstichtag hochgerechnet.
Anfangsvermögen × (VPI am Endstichtag ÷ VPI bei Eheschließung). Die Indexreihen veröffentlicht das Statistische Bundesamt; bei Basiswechseln werden die Reihen verkettet.
Dann muss der Unternehmenswert zum Heiratstag rückwirkend ermittelt und indexiert werden. Je besser dieser Anfangswert belegt ist, desto geringer fällt der rechnerische Zugewinn aus – frühe Dokumentation lohnt sich.
Ja, seit der Güterrechtsreform 2009: Schulden bei Eheschließung fließen als negatives Anfangsvermögen ein und erhöhen den Zugewinn des betreffenden Ehegatten.