IDW S1 2026 · Neufassung · 10 Änderungen

Neuer IDW S1 2026: Was sich für Ihre Bewertungspraxis ändert

Der IDW S1 galt seit 2008 nahezu unverändert. Mit der Neufassung 2026 ändert sich das grundlegend: 14 neue Regelungen, 21 inhaltliche Änderungen. Hier die 10 wichtigsten.

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01 – Neues Wertkonzept: Plausibilisierter Entscheidungswert

Der bisherige „subjektive Entscheidungswert“ wird durch den plausibilisierten Entscheidungswert ersetzt. Dieser erfordert sowohl interne als auch externe Plausibilitätsbeurteilung und muss innerhalb einer nachvollziehbaren Bandbreite informierter Marktteilnehmer liegen (Abschn. 7.1–7.5).

Praxishinweis: Prüfen Sie bei laufenden Mandaten, ob ein subjektiver Entscheidungswert beauftragt war – als eigenständiges Wertkonzept existiert dieser nicht mehr.

02 – Neue Funktion: Neutraler Sachverständiger

Neben Gutachter, Berater und Schiedsgutachter gibt es jetzt eine vierte Funktion: den Neutralen Sachverständigen (Tz. 24). Dieser nimmt eine „ausreichende“ (statt vollumfängliche) Plausibilitätsbeurteilung vor und gibt eine Stellungnahme statt eines Gutachtens ab.

Praxishinweis: Besonders relevant für Mandate, bei denen keine vollumfängliche Bewertung erforderlich ist. Bestehende Auftragsvereinbarungen sollten geprüft werden.

03 – KMU-Bewertung jetzt verbindlich (Kap. 12)

Die Besonderheiten der KMU-Bewertung waren bisher nur im IDW Praxishinweis 1/2014 geregelt. Jetzt regelt Kapitel 12 verbindlich: Unternehmerlohn, Sphärentrennung und übertragbare Ertragskraft. Risikozuschläge für Fungibilität oder Unternehmensgröße werden als nicht sachgerecht eingestuft (Tz. 168). Die „modifizierte Ertragswertmethode“ wird ebenfalls abgelehnt (Tz. 161).

Praxishinweis: Für die meisten Mandate im Mittelstand ist dies die wichtigste Änderung. Bei Zugewinnausgleich und Gesellschafterstreit mit KMU-Bezug ändern sich die Anforderungen an das Gutachten erheblich.

04 – Dreiphasenmodell mit Übergangsphase (Tz. 69)

Statt des bisherigen Zweiphasenmodells (Detailplanung + ewige Rente) ermöglicht der Standard jetzt ein Dreiphasenmodell: Detailplanung → Übergangsphase → nachhaltiges Ergebnis. Die Übergangsphase ist bei wesentlichen Trends oder Transformationsprozessen einzusetzen.

05 – Nachhaltiges Ergebnis eigenständig herleiten (Tz. 70–71)

Das nachhaltige Ergebnis muss eigenständig analysiert werden – keine bloße Fortschreibung des letzten Planjahres. Es sind langfristig erzielbare Umsatzniveaus und Margenerwartungen zu berücksichtigen.

Praxishinweis: Da das nachhaltige Ergebnis bei den meisten Bewertungen den größten Anteil am Unternehmenswert ausmacht, hat diese Änderung erhebliche Ergebnisrelevanz.

06 – Multiplikatormethoden aufgewertet (Kap. 10)

Multiplikatormethoden werden als „vereinfachte Zukunftserfolgswertverfahren“ eingeordnet. Neu: Plausibilisierungen mittels Multiplikatoren sind in der Berichterstattung darzustellen (Tz. 182). Prognostizierte Multiplikatoren werden gegenüber historischen bevorzugt.

07 – Wachstumsabschlag differenzierter (Tz. 123–127)

Die Geldentwertungsrate ist nur noch ein „Anhaltspunkt“. Erforderlich: unternehmensspezifische Analyse der Preisüberwälzungsfähigkeit. Zusätzlich muss die Wachstumsfinanzierung bei konstanter Kapitalstruktur berücksichtigt werden.

08 – Ertragsteuern bei Personengesellschaften präzisiert (Tz. 90–94)

Drei Berechnungswege für die persönliche Ertragsteuer bei PersGes/EU: konkrete Berechnung, typisierte Berechnung oder Fiktion als Kapitalgesellschaft. Die gewählte Methode muss im Gutachten angegeben werden.

09 – Qualitätsmanagement als neue Pflicht (Tz. 30)

Der auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer hat die Gesamtverantwortung für die Qualitätssteuerung auf Auftragsebene. Fragen Sie den Gutachter nach seinen QM-Prozessen.

10 – Neuer IDW S 17 für börsenkursbasierte Kompensationen

Börsenkursbasierte Abfindungen (Squeeze-Out, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge) werden in den neuen IDW S 17 ausgelagert. Der IDW S1 fokussiert sich damit vollständig auf die Unternehmensbewertung.

Der neue IDW S1 2026 ist grundsätzlich auf alle Bewertungsstichtage nach Veröffentlichung anzuwenden (Tz. 7). Abweichungen sind möglich, müssen aber begründet werden. Eine vorzeitige Anwendung ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.

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Ich erstelle Bewertungsgutachten für KMU unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen des IDW S1 2026 – bei Gesellschafterstreit, Zugewinnausgleich, Erbschaft und Unternehmensverkauf. Darüber hinaus übernehme ich die Prüfung bestehender Gutachten auf IDW-S1-2026-Konformität.

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