Das neue Regelformat der Unternehmensbewertung seit IDW S1 i.d.F. 2026 – gleiche Methodik wie das Bewertungsgutachten, klar geregelter Umfang, Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt.
Mit der Neufassung des Bewertungsstandards IDW S1 i.d.F. 2026 hat das IDW eine neue Funktion eingeführt: den neutralen Sachverständigen (Tz. 24). Er bewertet mit derselben Methodik wie der neutrale Gutachter – Ertragswert- oder DCF-Verfahren, Kapitalisierungszins, Unternehmerlohn, alles nach den Regeln des Standards –, nimmt aber eine „ausreichende“ statt einer vollumfänglichen Plausibilitätsbeurteilung der Unternehmensplanung vor. Das Ergebnis heißt gutachterliche Stellungnahme.
Das Entscheidende für die Praxis: Die gutachterliche Stellungnahme ist kein Kurzformat. Sie unterliegt den Mindestberichterstattungsanforderungen des Standards und entspricht in Umfang und Tiefe etwa dem, was bis 2026 als Vollgutachten nach IDW S1 i.d.F. 2008 üblich war. Neu ist vor allem die Ehrlichkeit der Einordnung: Der Standard sagt jetzt ausdrücklich, welche Plausibilisierungstiefe ein Auftrag braucht – und macht die Bewertung damit anlassgerechter und planbarer.
Kurz gefasst: Gutachterliche Stellungnahme = vollwertige IDW-S1-Bewertung mit ausreichender Plausibilitätsbeurteilung der Planung. Bewertungsgutachten = dieselbe Bewertung mit vollumfänglicher Plausibilitätsbeurteilung und maximaler Dokumentationstiefe. Die Methodik ist identisch – der Unterschied liegt in der Prüfungstiefe der Planungsrechnung und im Umfang der Berichterstattung.
| Gutachterliche Stellungnahme | Bewertungsgutachten | |
|---|---|---|
| Funktion des Bewerters | Neutraler Sachverständiger | Neutraler Gutachter |
| Plausibilitätsbeurteilung der Planung | Ausreichend | Vollumfänglich (inkl. materieller externer Plausibilisierung) |
| Bewertungsmethodik | IDW S1 (Ertragswert/DCF) | IDW S1 (Ertragswert/DCF) |
| Typischer Einsatz | Regelfall: Einigung, Verhandlung, Nachweis gegenüber Finanzamt und Gericht | Streitige Verfahren mit Gegen-Gutachter, gesellschaftsrechtliche Abfindungen, hohe Streitwerte |
| Beweiskraft | In den meisten Fällen ausreichend | Maximal |
| Festpreis | ab 9.700 € zzgl. USt. | ab 14.700 € zzgl. USt. |
Nach allgemeiner Auffassung: in den meisten Fällen ja. Wichtig ist die Abgrenzung nach unten: Der BFH hat 2017 entschieden, dass eine bloße, formlose „gutachterliche Stellungnahme“ geringeren Aussagewert hat als ein vollständiges Gutachten (BFH, Urteil vom 24.10.2017 – II R 40/15). Dieses Urteil betraf aber formlose Kurz-Einschätzungen unter dem alten Standard – nicht das neue, im IDW S1 i.d.F. 2026 kodifizierte Format mit denselben methodischen Anforderungen und definierter Mindestberichterstattung. Eine Stellungnahme nach neuem Standard ist ein vollwertiges IDW-Produkt: Jede Annahme wird hergeleitet und dokumentiert.
Ehrlich bleibt festzuhalten: Rechtsprechung zum neuen Format gibt es naturgemäß noch nicht. Deshalb ordne ich im Erstgespräch nach Risiko zu – und empfehle das Bewertungsgutachten überall dort, wo eine Zurückweisung teurer wäre als der Aufpreis. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG gilt unverändert: Entscheidend ist die methodische Qualität der Ausarbeitung.
Der IDW S1 i.d.F. 2026 gilt für Bewertungsstichtage ab dem 9. April 2026. Liegt Ihr Stichtag davor, bleibt IDW S1 i.d.F. 2008 maßgeblich – dann erstelle ich das klassische Vollgutachten (Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt.). Das ist häufiger der Fall, als man denkt: Im Zugewinnausgleich zählt der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, bei Erbschaften der Todestag – beides liegt oft Jahre zurück.
| Stufe | Format | Festpreis |
|---|---|---|
| 1 | Werteinschätzung kompakt – Wert-Bandbreite in wenigen Tagen, nicht für Finanzamt/Gericht | 3.700 € zzgl. USt. |
| 2 | Gutachterliche Stellungnahme nach IDW S1 (i.d.F. 2026) – das Regelformat | ab 9.700 € zzgl. USt. |
| 3 | Bewertungsgutachten – vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung, maximale Beweiskraft | ab 14.700 € zzgl. USt. |
Die Stufen bauen aufeinander auf: Die 3.700 € der Werteinschätzung kompakt werden bei Beauftragung von Stellungnahme oder Bewertungsgutachten vollständig angerechnet. Und wird aus der Verhandlung doch ein hartes Verfahren, rechne ich die gutachterliche Stellungnahme innerhalb von 6 Monaten bei Beauftragung des Bewertungsgutachtens zum selben Stichtag ebenfalls voll an. Sie zahlen also nie für dieselbe Arbeit zweimal – egal, auf welcher Stufe Sie einsteigen.
Festpreis statt Stundensatz: Der konkrete Preis wird nach dem kostenlosen Erstgespräch schriftlich fixiert – ohne laufende Stunden, ohne Nebenkosten. Bearbeitungszeit: 2–4 Wochen bei vollständigen Unterlagen (Checkliste).
Im kostenlosen Erstgespräch klären wir Anlass, Stichtag und Risiko – daraus ergibt sich das Format. Als Faustregel: Verhandlung und Einigung → Stellungnahme. Harter Streit oder Gegen-Gutachter → Bewertungsgutachten. Erst Orientierung nötig → Werteinschätzung kompakt. Eine vollständige Preisübersicht finden Sie im Beitrag Was kostet eine Unternehmensbewertung?, die Methodik im Detail unter Bewertungsgutachten nach IDW S1.
Nein. Die Bewertungsmethodik ist dieselbe wie im Bewertungsgutachten, und der Umfang entspricht etwa dem bisherigen Vollgutachten nach IDW S1 i.d.F. 2008. Der Unterschied liegt allein in der Tiefe der Plausibilitätsbeurteilung der Unternehmensplanung: ausreichend statt vollumfänglich. Von formlosen Kurz-Einschätzungen – denen der BFH geringeren Beweiswert beimisst – ist sie klar zu unterscheiden.
Nach allgemeiner Auffassung in den meisten Fällen ja – sie ist ein vollwertiges IDW-Format mit den Berichterstattungsanforderungen des Standards. Rechtsprechung zum neuen Format gibt es allerdings noch nicht. Bei hohen Werten oder erwartetem Widerstand empfehle ich deshalb das Bewertungsgutachten mit vollumfänglicher Plausibilitätsbeurteilung (ab 14.700 € zzgl. USt.).
Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt., abhängig von Unternehmensgröße und Komplexität. Der konkrete Preis wird nach dem kostenlosen Erstgespräch schriftlich fixiert. Als Einstieg gibt es die Werteinschätzung kompakt für 3.700 € zzgl. USt. – bei Folgebeauftragung voll angerechnet.
Ja. Innerhalb von 6 Monaten wird die gutachterliche Stellungnahme bei Beauftragung des Bewertungsgutachtens zum selben Stichtag in voller Höhe angerechnet – Sie zahlen nur die Differenz. So bleibt die Formatwahl ohne Risiko.