Kündigung, Einziehung, Ausschluss oder Erbfall: Beim Ausscheiden entscheidet die Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag über sechs- oder siebenstellige Beträge. Stellen Sie in 2 Minuten die Klausel-Abfindung dem vollen Anteilswert gegenüber. Die Berechnung läuft direkt in Ihrem Browser, ganz ohne E-Mail-Adresse.
Basis für die Verkehrswert-Schätzung. Nach Abzug eines marktüblichen Unternehmerlohns.
Falls Sie bereits eine Bewertung oder Indikation haben. Ausgefüllt hat dieses Feld Vorrang. Noch keinen Anhaltspunkt? Unternehmenswert-Rechner.
Ihr Anteil am Stammkapital laut Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregister.
Summe Eigenkapital laut Bilanz: gezeichnetes Kapital, Rücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag, Jahresergebnis. Basis der Buchwert-Abfindung.
Steht meist unter „Abfindung", „Einziehung" oder „Ausscheiden eines Gesellschafters". Typische Formulierungen erklärt der Beitrag zur Buchwertklausel.
Die Berechnung erfolgt vollständig lokal in Ihrem Browser – Ihre Zahlen werden nicht an einen Server übertragen.
Ihre Abfindungslücke
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Abfindungsbeschränkungen sind grundsätzlich zulässig – Gesellschaftsverträge dürfen den Abfluss von Liquidität begrenzen. Die Rechtsprechung zieht aber Grenzen: Steht die Abfindung schon bei Vertragsschluss in einem groben Missverhältnis zum wirklichen Anteilswert, kann die Klausel nichtig sein; wächst das Missverhältnis erst über die Jahre (der Regelfall bei alten Buchwertklauseln), kommt eine Anpassung der Abfindung in Betracht. Ob das in Ihrem Fall greift, ist eine Rechtsfrage – sie gehört zum Anwalt, nicht zum Bewerter. Nur: Ohne belastbaren Anteilswert gibt es kein Missverhältnis-Argument. Der erste Schritt jeder Auseinandersetzung ist deshalb die Bewertung. Typische Anlässe sind Kündigung, Einziehung, Gesellschafterausschluss und der Erbfall.
Kein Minderheitsabschlag, kein Pauschalabschlag: Bei Abfindungen ist der Ausgangspunkt der quotale Anteil am Unternehmenswert. Wer Ihnen bei 30 % Beteiligung pauschal 20 oder 30 % „Minderheitsabschlag" vom Anteilswert abziehen will, argumentiert gegen die herrschende Bewertungspraxis. Wie der Anteilswert methodisch sauber hergeleitet wird, zeigt der Beitrag Abfindung für Gesellschafter berechnen – und wenn beide Seiten sich auf einen neutralen Gutachter einigen, ist das Schiedsgutachten oft der schnellste Weg.
Der Rechner zeigt die Größenordnung der Lücke zwischen Klausel und Verkehrswert. Nicht abgebildet sind vertragliche Bewertungsverfahren (etwa das veraltete Stuttgarter Verfahren, auf das manche Altverträge noch verweisen), Auszahlungsmodalitäten wie Ratenzahlung über mehrere Jahre (die den Barwert der Abfindung zusätzlich drücken), anlassabhängige Staffelungen sowie die steuerlichen Folgen der Abfindung. Das Ergebnis ist eine indikative Schätzung, keine Rechtsberatung – die Wirksamkeit Ihrer Klausel beurteilt Ihr Anwalt. Meine Rolle ist der Wert: neutral hergeleitet, nach IDW S1, im Zweifel als Gutachten für die Auseinandersetzung.
Verkehrswert-Schätzung aus dem Ø-Ergebnis (× 0,7, kapitalisiert mit 10–14 %) oder Ihrem direkt eingetragenen Unternehmenswert; daraus der volle quotale Anteilswert. Dem wird die Abfindung nach Ihrer Klausel gegenübergestellt – bei der Buchwertklausel das anteilige bilanzielle Eigenkapital. Die Differenz ist die Lücke.
Grundsätzlich ja – aber bei einem groben Missverhältnis zwischen Abfindung und wirklichem Anteilswert kann die Klausel nichtig oder anzupassen sein. Das ist eine Rechtsfrage für den Anwalt; die Grundlage der Diskussion ist der belastbar ermittelte Anteilswert.
Regelmäßig nein. Ausgangspunkt ist der quotale Anteil am Unternehmenswert; pauschale Abschläge für fehlenden Einfluss oder eingeschränkte Verkäuflichkeit sind bei gesellschaftsrechtlichen Abfindungen nach herrschender Auffassung nicht sachgerecht.
Dann ist zunächst dieses Verfahren maßgeblich – viele Altverträge verweisen aber auf überholte Methoden wie das Stuttgarter Verfahren. Sinnvoll ist die Parallelrechnung: Vertragsmethode und IDW-S1-Wert nebeneinander, damit die Abweichung sichtbar wird.
Die Werteinschätzung mit Bandbreite kostet 3.700 € zzgl. USt., die gutachterliche Stellungnahme nach IDW S1 ab 9.700 € zzgl. USt., das volle Bewertungsgutachten ab 14.700 € zzgl. USt. Beim gemeinsam beauftragten Schiedsgutachten teilen sich die Parteien die Kosten häufig.