Abfindung beim Ausscheiden aus der GmbH: Was steht Ihnen zu?

Ob Austritt, Ausschluss oder Einziehung – am Ende entscheidet eine Zahl. So wird die Abfindung berechnet, und an diesen Punkten entzündet sich der Streit.

Wann ein Abfindungsanspruch entsteht

Scheidet ein Gesellschafter aus einer GmbH aus, ohne seinen Anteil frei zu verkaufen, hat er grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Abfindung. Die typischen Anlässe:

  • Austritt / Kündigung: Der Gesellschafter verlässt die Gesellschaft – freiwillig oder aus wichtigem Grund.
  • Ausschluss: Die Mitgesellschafter trennen sich von ihm, etwa wegen grober Pflichtverletzung.
  • Einziehung (§ 34 GmbHG): Der Anteil wird eingezogen und erlischt – die Sonderregeln dazu im Beitrag Bewertung bei Einziehung.
  • Tod des Gesellschafters: Je nach Nachfolgeklausel erhalten die Erben den Anteil – oder eine Abfindung.

Der Grundsatz: Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist der ausscheidende Gesellschafter grundsätzlich zum vollen wirtschaftlichen Wert seiner Beteiligung abzufinden – maßgeblich ist der Verkehrswert des Anteils, nicht der Buchwert und nicht das eingezahlte Stammkapital.

Wie der volle wirtschaftliche Wert ermittelt wird

  • Ertragswertverfahren nach IDW S1: Maßgeblich sind die nachhaltig erzielbaren künftigen Erträge, abgezinst mit einem individuell hergeleiteten Kapitalisierungszins. Für KMU gelten die verbindlichen Regeln aus Kapitel 12 des IDW S1 2026 – insbesondere Unternehmerlohn, Sphärentrennung und übertragbare Ertragskraft.
  • Anteiliger Wert ohne Abschläge: Der Gesellschafter erhält den seiner Quote entsprechenden Anteil am Unternehmenswert. Minderheitsabschläge lehnt die herrschende Rechtsprechung ab; Fungibilitäts- und Größenabschläge stuft der IDW S1 2026 als nicht sachgerecht ein (Tz. 168).
  • Untergrenze: Übersteigt der Liquidationswert den Ertragswert, bildet er die Wertuntergrenze.
  • Nicht betriebsnotwendiges Vermögen: Immobilien, Überschussliquidität und stille Reserven sind gesondert zu erfassen – sie gehen sonst in der Ertragswertrechnung unter.

Der Stichtag: kleiner Termin, große Wirkung

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des wirksamen Ausscheidens – je nach Anlass also der Zugang der Kündigung, die Wirksamkeit des Ausschluss- bzw. Einziehungsbeschlusses oder der Todestag. Liegt zwischen Streitbeginn und Wirksamkeit ein Jahr mit starker Ergebnisveränderung, verschiebt das den Wert erheblich. Der Stichtag gehört deshalb zu den ersten Punkten, die ich in jedem Mandat kläre.

Was der Gesellschaftsvertrag ändern kann – und was nicht

Viele Gesellschaftsverträge enthalten Abfindungsklauseln, die den Anspruch begrenzen – auf den Buchwert, einen Multiplikator oder ein bestimmtes Verfahren. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, unterliegen aber einer Inhaltskontrolle: Führt die Klausel zu einem groben Missverhältnis zwischen Abfindung und tatsächlichem Anteilswert, ist sie unwirksam oder wird angepasst. Wann genau das der Fall ist, lesen Sie im Beitrag Buchwertklausel & Abfindungsklauseln.

Die fünf häufigsten Streitpunkte

  • Unternehmerlohn: Die Gesellschaft argumentiert für einen hohen Ansatz (senkt den Wert), der Ausscheidende für einen niedrigen. Seit IDW S1 2026 ist der marktübliche Ansatz verbindlich (Tz. 166).
  • Planungsrechnung: Sind die angesetzten Zukunftserträge realistisch – oder wurden sie für die Bewertung „frisiert"?
  • Stichtag und werterhellende Umstände: Welche Entwicklungen nach dem Stichtag dürfen noch berücksichtigt werden?
  • Nicht betriebsnotwendiges Vermögen: Wird die Immobilie im Betriebsvermögen mitbewertet – oder unterschlagen?
  • Alte Methodik: Gutachten mit Fungibilitätsabschlägen oder veralteten Kapitalmarktparametern sind seit 2026 angreifbar – ein Fall für die Gegenprüfung.

Praxistipp: Wer als ausscheidender Gesellschafter nur der Bewertung der Gesellschaft vertraut, verschenkt häufig sechsstellige Beträge – und umgekehrt zahlen Gesellschaften auf Basis überzogener Forderungen zu viel. Ein neutrales Gutachten oder eine fundierte Gegenprüfung stellt die Verhandlung auf eine belastbare Grundlage.

Fazit

Die Abfindung folgt einer klaren Logik: voller wirtschaftlicher Wert, ermittelt nach IDW S1, anteilig und ohne pauschale Abschläge – begrenzt nur durch wirksame Vertragsklauseln. Der Streit entscheidet sich fast immer an Unternehmerlohn, Planung und Stichtag. Einen Überblick über den Bewertungsanlass gibt die Seite Unternehmensbewertung bei Gesellschafterstreit.

Häufige Fragen zur Gesellschafter-Abfindung

Grundsätzlich entspricht sie dem vollen wirtschaftlichen Wert des Anteils – also dem quotalen Anteil am Verkehrswert des Unternehmens, ermittelt nach IDW S1. Wirksame Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag können den Anspruch begrenzen, unterliegen aber einer Inhaltskontrolle.

Nein. Die herrschende Rechtsprechung lehnt Minderheitsabschläge ab, und der IDW S1 2026 stuft Fungibilitäts- und Größenabschläge als nicht sachgerecht ein (Tz. 168). Maßgeblich ist der volle anteilige Unternehmenswert.

Grundsätzlich der Zeitpunkt des wirksamen Ausscheidens – je nach Anlass der Zugang der Kündigung, die Wirksamkeit des Ausschluss- oder Einziehungsbeschlusses oder der Todestag. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen enthalten.

Lassen Sie das Angebot bzw. das zugrunde liegende Gutachten fachlich gegenprüfen. Typische Hebel sind ein überhöhter Unternehmerlohn, eine pessimistisch verzerrte Planung, übersehenes nicht betriebsnotwendiges Vermögen oder methodisch überholte Abschläge.

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