Steuerlich anerkannte Gutachten, die den Unternehmenswert korrekt abbilden – oft deutlich unter dem Finanzamt-Wert.
Bei Erbschaft oder Schenkung von Unternehmensanteilen ermittelt das Finanzamt den Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 199 BewG). Dieses arbeitet mit pauschalen Annahmen und berücksichtigt weder die individuelle Risikostruktur noch die Inhaberabhängigkeit des Unternehmens. Welche Anforderungen ein Gutachten erfüllen muss, damit es im Feststellungsverfahren trägt, steht im Beitrag Bewertungsgutachten fürs Finanzamt.
Das Ergebnis: Der Steuerwert liegt bei KMU regelmäßig 30–60 % über dem tatsächlichen Verkehrswert. § 11 Abs. 2 BewG gibt Ihnen das Recht, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen – durch ein professionelles Bewertungsgutachten.
Rechenbeispiel (anonymisiert): Ein Handwerksbetrieb mit 2,8 Mio. € Umsatz. Vereinfachtes Ertragswertverfahren des Finanzamts: 2,5 Mio. €. Gutachten nach IDW S1 mit individuellem Kapitalisierungszins und angemessenem Unternehmerlohn: 1,6 Mio. €. Resultierende Steuerersparnis bei Steuerklasse I: ca. 270.000 €.
Das vereinfachte Verfahren nach § 199 BewG arbeitet mit einem pauschalen Kapitalisierungsfaktor und berücksichtigt keinen Unternehmerlohn. Ein Gutachten nach IDW S1 ermittelt den Kapitalisierungszins individuell und berücksichtigt die verbindlichen KMU-Regelungen aus Kapitel 12 (Fassung 2026) – insbesondere Unternehmerlohn und Sphärentrennung. Warum die beiden Verfahren systematisch auseinanderlaufen, lesen Sie im Beitrag IDW S1 vs. vereinfachtes Ertragswertverfahren.
Ich ergänze die steuerliche Beratung durch das bewertungsfachliche Gutachten. Der Steuerberater liefert die Steuerstrategie (z.B. Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG), ich den belastbaren Unternehmenswert. Auf Wunsch erstelle ich Argumentationshilfen für Einspruchsverfahren. Für die schnelle Vorprüfung im Mandat: die Seite Für Steuerberater mit Schnell-Check und kostenlosem VEV-Schnellcheck (Excel).
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Schildern Sie kurz den Fall: Schenkung geplant, Erbfall eingetreten oder vEV-Bescheid erhalten. Sie bekommen eine ehrliche Einschätzung, ob sich der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts in Ihrem Fall lohnt. Antwort innerhalb von 24 Stunden, kostenlos und vertraulich.
Yannick Maar, CVA – unabhängiger Sachverständiger für Unternehmensbewertung. Ihre Anfrage landet direkt bei mir, nicht im Sekretariat.
Über § 11 Abs. 2 BewG: Sie legen ein Bewertungsgutachten nach IDW S1 vor, das den gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag individuell herleitet – mit Unternehmerlohn, realistischer Planung und individuellem Kapitalisierungszins. Das Gutachten kann mit der Steuererklärung oder im Einspruchsverfahren eingereicht werden.
Bewertungsstichtag ist der Todestag bzw. der Tag der Ausführung der Schenkung. Alle Bewertungsannahmen – auch Basiszins und Marktrisikoprämie – müssen auf diesen Stichtag bezogen sein, nicht auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung.
Bei KMU liegt der VEV-Steuerwert regelmäßig 30–60 % über dem tatsächlichen Verkehrswert. Schon bei mittleren Unternehmenswerten übersteigt die Steuerersparnis die Gutachtenkosten um ein Vielfaches – im Rechenbeispiel oben rund 270.000 € Ersparnis gegenüber Gutachtenkosten ab 9.700 € zzgl. USt. Für den Nachweis gegenüber dem Finanzamt reicht dabei nach allgemeiner Auffassung in den meisten Fällen die gutachterliche Stellungnahme nach IDW S1; für maximale Beweiskraft gibt es das Bewertungsgutachten mit vollumfänglicher Plausibilitätsbeurteilung. Welche Fassung des Standards gilt, entscheidet der Stichtag (Todestag bzw. Schenkung); am Festpreis ändert das nichts.
Ja – im Einspruchsverfahren innerhalb der Einspruchsfrist. Wichtig ist, früh zu handeln: Sprechen Sie direkt nach Erhalt des Bescheids mit Ihrem Steuerberater und holen Sie eine Ersteinschätzung zum Bewertungshebel ein.