Wer enterbt wurde, hat Anspruch auf Geld – und dessen Höhe hängt fast immer am Unternehmenswert. So läuft die Bewertung im Pflichtteilsstreit.
Enterbte nahe Angehörige (Abkömmlinge, Ehegatte, ggf. Eltern) haben einen Pflichtteilsanspruch: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – als reiner Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB). Gehört ein Unternehmen zum Nachlass, ist dessen Wert fast immer der größte Posten – und damit der zentrale Streitpunkt.
Für beide Seiten gilt: Die Erben haben ein Interesse an einem realistischen (nicht überhöhten) Wert, der Pflichtteilsberechtigte daran, dass nichts kleingerechnet wird. Ein neutrales Gutachten – oder die Gegenprüfung eines vorgelegten – schafft die Grundlage für eine Einigung ohne jahrelangen Prozess.
Ob latente Steuern den Unternehmenswert mindern, hängt beim Pflichtteil vom Bewertungskonzept ab. Wird das Unternehmen nach dem Ertragswert als fortgeführtes Unternehmen bewertet und weder in engem Zusammenhang mit dem Erbfall veräußert noch aufgegeben, bleibt die latente Steuerlast außer Ansatz – ein Abzug scheidet aus (OLG Köln, Urteil vom 21.01.2021 – 24 U 48/20; OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2016 – I-10 U 61/07).
Anders bei der Bewertung nach dem Liquidationswert oder wenn das Unternehmen zeitnah zum Erbfall veräußert oder aufgegeben wird: Dann sind latente Steuern als unvermeidbare Veräußerungskosten abzuziehen – auch wenn die Veräußerung auf einem freien Entschluss des Erben beruht (grundlegend BGH, Urteil vom 26.04.1972 – IV ZR 114/70).
Nicht verwechseln: Im Zugewinnausgleich werden latente Steuern stets wertmindernd abgezogen – unabhängig von einer Verkaufsabsicht. Beim Pflichtteil gilt diese Linie gerade nicht. Wer sie ungeprüft auf den Erbfall überträgt, rechnet den Nachlass klein.
Wird das Unternehmen oder der Anteil bald nach dem Erbfall tatsächlich verkauft, muss sich die Bewertung – von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen – grundsätzlich am tatsächlich erzielten Kaufpreis orientieren. Das gilt nach oben wie nach unten (ständige Rechtsprechung, u. a. BGH, Urteil vom 25.11.2010; BGH, Urteil vom 14.10.1992; BGH, Urteil vom 17.03.1982 – dort ein GmbH-Anteil, verkauft rund ein Jahr nach dem Stichtag). Eine starre Frist, bis wann ein Verkauf noch „zeitnah" ist, gibt es nicht – entscheidend ist, ob der erzielte Preis noch Rückschlüsse auf den Wert am Todestag zulässt.
Im Pflichtteilsstreit entscheidet die Bewertungsmethodik über sechsstellige Beträge: Stichtag, übertragbare Ertragskraft, Unternehmerlohn und latente Steuern müssen sauber hergeleitet sein. Für die anwaltliche Begleitung: Für Rechtsanwälte; den steuerlichen Rahmen behandelt die Seite Erbschaft & Schenkung.
Der Todestag des Erblassers (§ 2311 BGB). Alle Bewertungsannahmen – auch Kapitalmarktparameter – sind auf diesen Stichtag zu beziehen; spätere Wertentwicklungen bleiben grundsätzlich außer Betracht.
Nein. Zivilrechtlich gilt der wirkliche Wert des Unternehmens. Der steuerliche Wert (etwa nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren) kann deutlich abweichen und ist für den Pflichtteil nicht maßgeblich.
Dann kommt die Pflichtteilsergänzung in Betracht (§ 2325 BGB): Schenkungen der letzten zehn Jahre werden – mit jährlicher Abschmelzung um ein Zehntel – dem Nachlass rechnerisch hinzugesetzt. Auch dafür ist eine Bewertung der Schenkung erforderlich.
Der Pflichtteilsberechtigte kann nach § 2314 BGB die Ermittlung des Wertes verlangen; die Kosten der Wertermittlung fallen dem Nachlass zur Last.