Pflichtteil und Unternehmenswert: Was steht dem Übergangenen zu?

Wer enterbt wurde, hat Anspruch auf Geld – und dessen Höhe hängt fast immer am Unternehmenswert. So läuft die Bewertung im Pflichtteilsstreit.

Worum es geht

Enterbte nahe Angehörige (Abkömmlinge, Ehegatte, ggf. Eltern) haben einen Pflichtteilsanspruch: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – als reiner Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB). Gehört ein Unternehmen zum Nachlass, ist dessen Wert fast immer der größte Posten – und damit der zentrale Streitpunkt.

Vom Unternehmenswert zum Pflichtteil

SCHRITT 1 · STICHTAG TODESTAG Unternehmenswert nach IDW S1 / S13 voller Wert · § 2311 BGB · inkl. latenter Steuern SCHRITT 2 · NACHLASSWERT + übriges Vermögen − Nachlassverbindlichkeiten ggf. + Schenkungen der letzten 10 Jahre (§ 2325 BGB) SCHRITT 3 · PFLICHTTEIL ½ des gesetzlichen Erbteils – in Geld reiner Zahlungsanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB) Je höher der Unternehmenswert, desto höher der Pflichtteil – deshalb wird über die Bewertung gestritten

Die entscheidenden Bewertungsfragen

  • Stichtag: Maßgeblich ist der Wert zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 BGB) – also der Todestag. Spätere Entwicklungen zählen grundsätzlich nicht.
  • Voller Wert: Wie im Zugewinnausgleich gilt der wirkliche Wert – Buchwerte oder steuerliche Vereinfachungen binden zivilrechtlich nicht. Bewertet wird nach IDW S1, im Erbrecht ergänzt um IDW S13 (übertragbare Ertragskraft, latente Steuern).
  • Pflichtteilsergänzung: Hat der Erblasser das Unternehmen in den letzten zehn Jahren verschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung verlangen (§ 2325 BGB, mit jährlicher Abschmelzung) – dann muss auch die Schenkung bewertet werden.
  • Auskunft: Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis und auf Wertermittlung (§ 2314 BGB) – die Kosten der Wertermittlung trägt der Nachlass.

Für beide Seiten gilt: Die Erben haben ein Interesse an einem realistischen (nicht überhöhten) Wert, der Pflichtteilsberechtigte daran, dass nichts kleingerechnet wird. Ein neutrales Gutachten – oder die Gegenprüfung eines vorgelegten – schafft die Grundlage für eine Einigung ohne jahrelangen Prozess.

Fazit

Im Pflichtteilsstreit entscheidet die Bewertungsmethodik über sechsstellige Beträge: Stichtag, übertragbare Ertragskraft, Unternehmerlohn und latente Steuern müssen sauber hergeleitet sein. Für die anwaltliche Begleitung: Für Rechtsanwälte; den steuerlichen Rahmen behandelt die Seite Erbschaft & Schenkung.

Häufige Fragen zum Pflichtteil bei Unternehmen

Der Todestag des Erblassers (§ 2311 BGB). Alle Bewertungsannahmen – auch Kapitalmarktparameter – sind auf diesen Stichtag zu beziehen; spätere Wertentwicklungen bleiben grundsätzlich außer Betracht.

Nein. Zivilrechtlich gilt der wirkliche Wert des Unternehmens. Der steuerliche Wert (etwa nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren) kann deutlich abweichen und ist für den Pflichtteil nicht maßgeblich.

Dann kommt die Pflichtteilsergänzung in Betracht (§ 2325 BGB): Schenkungen der letzten zehn Jahre werden – mit jährlicher Abschmelzung um ein Zehntel – dem Nachlass rechnerisch hinzugesetzt. Auch dafür ist eine Bewertung der Schenkung erforderlich.

Der Pflichtteilsberechtigte kann nach § 2314 BGB die Ermittlung des Wertes verlangen; die Kosten der Wertermittlung fallen dem Nachlass zur Last.

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