Wer enterbt wurde, hat Anspruch auf Geld – und dessen Höhe hängt fast immer am Unternehmenswert. So läuft die Bewertung im Pflichtteilsstreit.
Enterbte nahe Angehörige (Abkömmlinge, Ehegatte, ggf. Eltern) haben einen Pflichtteilsanspruch: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – als reiner Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB). Gehört ein Unternehmen zum Nachlass, ist dessen Wert fast immer der größte Posten – und damit der zentrale Streitpunkt.
Für beide Seiten gilt: Die Erben haben ein Interesse an einem realistischen (nicht überhöhten) Wert, der Pflichtteilsberechtigte daran, dass nichts kleingerechnet wird. Ein neutrales Gutachten – oder die Gegenprüfung eines vorgelegten – schafft die Grundlage für eine Einigung ohne jahrelangen Prozess.
Im Pflichtteilsstreit entscheidet die Bewertungsmethodik über sechsstellige Beträge: Stichtag, übertragbare Ertragskraft, Unternehmerlohn und latente Steuern müssen sauber hergeleitet sein. Für die anwaltliche Begleitung: Für Rechtsanwälte; den steuerlichen Rahmen behandelt die Seite Erbschaft & Schenkung.
Der Todestag des Erblassers (§ 2311 BGB). Alle Bewertungsannahmen – auch Kapitalmarktparameter – sind auf diesen Stichtag zu beziehen; spätere Wertentwicklungen bleiben grundsätzlich außer Betracht.
Nein. Zivilrechtlich gilt der wirkliche Wert des Unternehmens. Der steuerliche Wert (etwa nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren) kann deutlich abweichen und ist für den Pflichtteil nicht maßgeblich.
Dann kommt die Pflichtteilsergänzung in Betracht (§ 2325 BGB): Schenkungen der letzten zehn Jahre werden – mit jährlicher Abschmelzung um ein Zehntel – dem Nachlass rechnerisch hinzugesetzt. Auch dafür ist eine Bewertung der Schenkung erforderlich.
Der Pflichtteilsberechtigte kann nach § 2314 BGB die Ermittlung des Wertes verlangen; die Kosten der Wertermittlung fallen dem Nachlass zur Last.