Stichtag, Dokumentation, Fristen: Ein Gutachten wirkt nur, wenn es die Prüfung im Feststellungsverfahren übersteht. Was dazu gehört – und woran es meistens scheitert.
Bei Erbschaft und Schenkung von Unternehmensanteilen entscheidet nicht der Markt über die Steuer, sondern ein festgestellter Wert. Wer diesem Wert ein eigenes Gutachten entgegensetzen will, muss wissen, was das Finanzamt daran prüft: den Stichtag, die Methode, die Herleitung jeder wesentlichen Annahme. Dieser Beitrag beschreibt den Ablauf, die Anforderungen und die typischen Gründe, aus denen eingereichte Gutachten scheitern.
Der Vorgang läuft nicht in einem Zug, und das ist die erste Hürde für Angehörige und Beschenkte. Beteiligt sind zwei Stellen:
Praktisch heißt das: Der Wert wird an anderer Stelle entschieden als die Steuer. Der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid – ist er bestandskräftig, ist der Wert auch für die Erbschaftsteuer bindend, und ein Einspruch gegen den späteren Steuerbescheid läuft ins Leere (§ 351 Abs. 2 AO). Der Wert muss also im Feststellungsverfahren angegriffen werden, mit einer Einspruchsfrist von einem Monat. Das ist der häufigste Fehler, den ich in Mandaten sehe: Der Bescheid mit dem überhöhten Wert kommt, wirkt technisch und wird abgelegt – und vier Monate später ist die Steuer darauf nicht mehr korrigierbar.
Ohne eigenen Wertnachweis greift die Verwaltung zur Pauschale. Maßgeblich ist der gemeine Wert (§ 11 Abs. 2 BewG); ableiten lässt er sich aus tatsächlichen Verkäufen im letzten Jahr, und wenn es keine gibt, aus dem vereinfachten Ertragswertverfahren mit seinem starren Kapitalisierungsfaktor 13,75. Nach unten begrenzt der Substanzwert das Ergebnis.
Diese Formel kennt keine Inhaberabhängigkeit, kein Auftragsrisiko, keinen Investitionsstau und keinen zu niedrig gebuchten Geschäftsführerlohn. Bei ertragsstarken, personenbezogenen Betrieben liegt sie in meiner Praxis regelmäßig 30 bis 60 % über dem Wert, den eine saubere Bewertung ergibt. Der Gegenzug ist der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts – und dieser Nachweis ist ein Gutachten, das den Anforderungen unten genügt.
Es gibt keine Verfallsfrist für ein Gutachten, aber es gibt eine unverrückbare Anforderung: Es muss auf den steuerlichen Bewertungsstichtag abstellen – den Todestag beziehungsweise den Tag der Ausführung der Schenkung (§§ 9, 11 ErbStG). Erstellt werden darf es später; verwendet werden dürfen dann aber nur Erkenntnisse, die am Stichtag schon in der „Wurzel“ angelegt waren. Ein Großauftrag, der zwei Monate nach dem Todestag hereinkommt, erhöht den Wert nicht; ein Kundenverlust danach senkt ihn nicht. Mehr dazu im Beitrag zum Stichtagsprinzip.
Drei Konsequenzen für die Zeitplanung:
Kein Gutachten „von der Stange“: Eine Bewertung, die für einen anderen Zweck erstellt wurde – ein Verkaufsexposé, eine Bankunterlage, eine Bewertung zu einem anderen Stichtag – erkennt die Finanzverwaltung nicht als Wertnachweis an. Zweck, Bewertungsobjekt und Stichtag müssen zum steuerlichen Anlass passen. Auch eine kompakte Werteinschätzung genügt dafür nicht: Sie ist eine Entscheidungsgrundlage für Sie, kein Nachweis gegenüber Dritten.
Verlangt wird ein Gutachten nach einer anerkannten Methode – in der Praxis ein Ertragswert- oder DCF-Verfahren nach IDW S1. Entscheidend ist weniger das Etikett als die Nachvollziehbarkeit: Ein Prüfer muss jeden Rechenschritt ohne Rückfrage nachrechnen können. Diese Bestandteile gehören dazu:
| Bestandteil | Was belegt werden muss |
|---|---|
| Auftrag und Zweck | Auftraggeber, Bewertungsanlass (Erbschaft / Schenkung), Funktion des Gutachters, Bewertungsobjekt und Beteiligungsquote |
| Stichtag | Todestag oder Tag der Ausführung der Schenkung, ausdrücklich benannt und in allen Daten durchgehalten |
| Vergangenheitsanalyse | drei bis fünf Jahresabschlüsse, Bereinigung um einmalige und betriebsfremde Effekte, nachvollziehbar übergeleitet |
| Planung | Herleitung der Planannahmen aus Vergangenheit und Marktumfeld, Plausibilisierung, Umgang mit dem Auftragsbestand zum Stichtag |
| Unternehmerlohn | marktgerechtes Geschäftsführergehalt für die Inhabertätigkeit – mit Quelle, siehe Unternehmerlohn |
| Kapitalisierungszins | Basiszins aus der Zinsstrukturkurve zum Stichtag, Marktrisikoprämie nach FAUB-Empfehlung, Beta-Ableitung mit Peergroup, Wachstumsabschlag mit Begründung |
| Sondervermögen | Abgrenzung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und dessen separate Bewertung |
| Untergrenze | Vergleich mit dem Substanzwert als Mindestwert nach § 11 Abs. 2 BewG |
| Anlagen | Abschlüsse, Planungsrechnung, Gesellschaftsvertrag, Unterschrift und Qualifikationsnachweis des Gutachters |
Die Finanzverwaltung ist an ein vorgelegtes Gutachten nicht gebunden, sie prüft es. Diese sechs Punkte sind in der Praxis die Einfallstore:
Für Bewertungsgutachten gibt es keine Gebührenordnung wie bei Steuerberatern oder Anwälten; der Preis richtet sich nach Aufwand, Struktur und Anlass. Ich arbeite deshalb mit Festpreisen:
Wer die Kosten trägt, richtet sich nach dem Anlass: Bei mehreren Erwerbern werden sie in der Praxis nach Erwerbsquote geteilt, bei einer Erbengemeinschaft aus dem Nachlass. Ob die Kosten der Wertermittlung als Nachlassregelungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar sind, hängt am Einzelfall – das klärt Ihr Steuerberater; die Rechnung weise ich so aus, dass die Zuordnung möglich ist.
Die Rechnung dahinter ist meist eindeutig: Bei einem überhöhten Wertansatz von 800.000 € und einem Steuersatz von 19 % stehen rund 152.000 € Erbschaftsteuer im Raum – ein Vielfaches der Gutachtenkosten. Deshalb steht am Anfang immer die Frage, ob sich der Nachweis lohnt, und nicht der Auftrag.
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Nennen Sie mir Stichtag, Gesellschaft und den festgestellten Wert – ich sage Ihnen, ob sich ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts rechnet, welche Frist läuft und was das Gutachten kostet. Antwort innerhalb von 24 Stunden, kostenlos und vertraulich.
Yannick Maar, CVA – unabhängiger Sachverständiger für Unternehmensbewertung. Ihre Anfrage landet direkt bei mir, nicht im Sekretariat.
Eine Verfallsfrist gibt es nicht, aber das Gutachten muss auf den steuerlichen Bewertungsstichtag abstellen – Todestag oder Tag der Ausführung der Schenkung (§§ 9, 11 ErbStG) – und darf nur Erkenntnisse verwenden, die am Stichtag bereits angelegt waren. Am wirksamsten liegt es vor Abgabe der Feststellungserklärung vor. Ist der Feststellungsbescheid schon ergangen, bleibt eine Monatsfrist: Innerhalb der Einspruchsfrist genügt ein Einspruch mit der Ankündigung, das Gutachten nachzureichen.
Das Gutachten muss so aufgebaut sein, dass ein Prüfer jeden Rechenschritt nachvollziehen kann: Auftrag und Zweck, Bewertungsobjekt und Stichtag, Vergangenheitsanalyse mit Bereinigungen, Herleitung und Plausibilisierung der Planung, marktgerechter Unternehmerlohn, Kapitalisierungszins mit Basiszins zum Stichtag, FAUB-Marktrisikoprämie und Beta-Ableitung, Abgrenzung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, Vergleich mit dem Substanzwert als Untergrenze sowie Anlagen, Unterschrift und Qualifikationsnachweis.
Für Bewertungsgutachten gibt es keine Gebührenordnung; der Preis folgt dem Aufwand. Ich arbeite mit Festpreisen: Ersteinschätzung kostenlos, Werteinschätzung kompakt 3.700 € zzgl. USt. (als Entscheidungsgrundlage, nicht als Nachweis), Bewertungsgutachten nach IDW S1 ab 9.700 € zzgl. USt.; bei mehreren Gesellschaften gestaffelt je Bewertungsobjekt. Ins Verhältnis zu setzen ist das mit der Steuer: Ein um 800.000 € überhöhter Wertansatz kostet bei 19 % Steuersatz rund 152.000 €.
Nein. Die Finanzverwaltung ist an ein vorgelegtes Gutachten nicht gebunden, sondern prüft es inhaltlich. Abgelehnt werden vor allem: Planungen ohne Herleitung, Kapitalmarktdaten aus dem Erstellungsmonat statt vom Stichtag, fehlender oder unrealistischer Unternehmerlohn, eine nicht geprüfte Substanzwert-Untergrenze, Wertermittlungen über Branchen-Multiplikatoren sowie Gutachten, die für einen anderen Zweck oder Stichtag erstellt wurden.