Gemeiner Wert aus Verkäufen: wann Kaufpreise das Finanzamt binden

Tatsächliche Anteilsverkäufe schlagen jede Schätzung – aber nur, wenn sie die Regeln des § 11 Abs. 2 BewG erfüllen. Was der BFH 2024 klargestellt hat und welche Verkäufe vor dem Finanzamt nicht tragen.

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Die Bewertungshierarchie des § 11 BewG: Verkäufe vor Schätzung

Bei Schenkung, Erbschaft oder Anteilsübertragung braucht das Finanzamt den gemeinen Wert der Anteile. § 11 Abs. 2 BewG gibt dafür eine klare Reihenfolge vor: Zuerst ist der Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag liegen. Erst wenn solche Verkäufe fehlen, wird geschätzt: nach den Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode, in der Praxis also nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder per Bewertungsgutachten nach IDW S 1.

Dieser Vorrang gilt in beide Richtungen. Liegt ein tauglicher Verkauf vor, kann das Finanzamt keinen höheren Schätzwert ansetzen. Umgekehrt kommt der Steuerpflichtige mit einem Gutachten nicht an einem tauglichen Verkauf vorbei, der einen höheren Wert belegt. Ob ein Verkauf „tauglich" ist, entscheidet sich an vier Fragen, die ich nachfolgend durchgehe.

Frage 1: Verkauf unter fremden Dritten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr?

Gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist nach der Rechtsprechung des BFH der Handel nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage, bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not handelt (BFH, Urteil vom 16.05.2013, II R 4/11). Preise, die mit Rücksicht auf verwandtschaftliche Beziehungen oder konzernpolitische Motive gebildet wurden, scheiden aus. Bei Verkäufen zwischen nahestehenden Personen prüft die Finanzverwaltung deshalb genau, ob der Preis marktgerecht zustande kam.

Verkäufe zwischen Gesellschaftern sind nicht automatisch verdächtig: Bei einer breiten Gesellschafterstruktur spricht eine Vermutung dafür, dass die Transaktion wie unter fremden Dritten abläuft. Bei der Zwei-Personen-GmbH, in der der Vater an den Sohn verkauft, gilt das Gegenteil.

Frage 2: Wurde der Preis überhaupt am Markt gebildet?

Der BFH hat am 25.09.2024 zwei Urteile gesprochen, die die Anforderungen deutlich verschärfen. Nach dem ersten (II R 15/21) taugen Verkäufe nicht als Ableitungsgrundlage, bei denen über Jahre hinweg regelmäßig derselbe Preis angesetzt wird, etwa der Nominalwert oder ein festes Vielfaches davon. Ein solcher Dauerpreis zeigt gerade, dass die Beteiligten ihn nicht aus Angebot und Nachfrage entwickelt haben. Wer also Anteile stets zum Buchwert oder zu einem satzungsmäßig fixierten Preis überträgt, schafft damit keinen Wertnachweis.

Das zweite Urteil (II R 49/22) betrifft Abschläge: Ein über die Jahre gleichbleibender, pauschaler Holdingabschlag ist bei der Ableitung nicht zu berücksichtigen, wenn er nicht auf der konkreten Beschaffenheit des Wirtschaftsguts beruht. Abschläge müssen objektivierbar und wirtschaftsgutbezogen begründet sein, dem Grunde wie der Höhe nach. Diese Linie kenne ich aus meinen Mandaten auch von der anderen Seite: Pauschale Abschläge, die ein Gutachten nicht sauber herleitet, greift die Betriebsprüfung als Erstes an.

Frage 3: Liegt der Verkauf im Ein-Jahres-Fenster?

Maßgeblich sind grundsätzlich nur Verkäufe, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag abgeschlossen wurden. Verkäufe nach dem Stichtag scheiden im Regelfall aus, weil die Bewertung die Verhältnisse am Stichtag abbilden muss. Von diesem Grundsatz gibt es zwei enge Ausnahmen:

  • Formeller Abschluss kurz nach dem Stichtag: Die Einigung über den Kaufpreis war am Stichtag bereits herbeigeführt, nur die Unterschrift folgte später. „Kurz" heißt nach dem FG München eine nach Wochen zu bemessende Zeitspanne (Urteil vom 26.01.2022, 4 K 1283/20).
  • Verdichtete Preisvorstellungen: Die Preisvorstellungen beider Parteien hatten sich vor dem Stichtag schon so weit konkretisiert, dass der spätere Vertrag den Preis nur noch dokumentiert (BFH, Urteil vom 22.06.2010, II R 40/08).

Bloße Vertragsverhandlungen reichen dafür nicht; es braucht einen wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag. Ein Verkauf, der erst nach dem Stichtag verhandelt und über ein Jahr danach abgeschlossen wird, ist als Nachweis ausgeschlossen. Warum der Stichtag so hart wirkt, habe ich im Beitrag zum Stichtagsprinzip bei der steuerlichen Bewertung ausführlich beschrieben.

Frage 4: Muss der Kaufpreis angepasst werden?

„Ableiten" bedeutet nicht, den Kaufpreis unbesehen zu übernehmen. Der tatsächliche Veräußerungspreis ist zu korrigieren, wenn Umstände vorliegen, die eine Änderung gebieten: unterschiedliche Anteilsgattungen etwa, oder der Verkauf einer Minderheitsbeteiligung, während eine Mehrheitsbeteiligung zu bewerten ist (BFH, Urteil vom 29.07.2010, VI R 30/07). Auch objektive Umstände, die zwischen Verkauf und Bewertungsstichtag hinzugetreten sind, erfordern eine Anpassung. Der beobachtete Kaufpreis ist damit Ausgangspunkt der Bewertung, kein Endergebnis.

Eine Sonderregel gilt für Kaufpreisminderungen: Wird der Preis nach dem Stichtag gemindert, ist das maßgebend, wenn die Voraussetzungen des Minderungsrechts am Stichtag objektiv schon vorlagen und die Minderung später tatsächlich vollzogen wurde (BFH, Urteil vom 22.01.2009, II R 43/07).

Der unterschätzte Vorteil: Wird der gemeine Wert aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet, ist der Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 15/21). Beim Gutachten-Nachweis bildet der Substanzwert dagegen die gesetzliche Untergrenze (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Bei substanzstarken Unternehmen kann ein echter, zeitnaher Verkauf deshalb zu einem niedrigeren steuerlichen Wert führen, als ihn das beste Gutachten je nachweisen könnte.

Was gilt, wenn kein tauglicher Verkauf vorliegt?

Der Normalfall im Mittelstand: Es gab schlicht keinen Verkauf im Jahr vor dem Stichtag. Dann setzt das Finanzamt ohne Gegennachweis das vereinfachte Ertragswertverfahren an, mit dem branchenübergreifenden Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Bei ertragsstarken, aber risikobehafteten Unternehmen liegt dieser Ansatz nach meiner Mandatspraxis häufig 30 bis 60 % über dem Verkehrswert. Dagegen hilft der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein vollständiges Bewertungsgutachten nach IDW S1.

Der Ablauf bei mir: Im kostenlosen Erstgespräch klären wir zuerst, ob es in Ihrem Fall verwertbare Verkäufe gibt und was sie hergeben. Falls nicht, folgt auf Wunsch die Werteinschätzung kompakt (3.700 € zzgl. USt., bei Folgebeauftragung voll angerechnet) als Entscheidungsgrundlage. Für den Nachweis gegenüber dem Finanzamt: gutachterliche Stellungnahme nach IDW S1 zum Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt., in den meisten Fällen ausreichend; für den harten Streitfall das Bewertungsgutachten ab 14.700 € zzgl. USt.

Häufige Fragen zur Wertableitung aus Verkäufen

Wenn der Verkauf unter fremden Dritten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattfand, ja: Er hat Vorrang vor jeder Schätzung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Der Preis muss aber am Markt gebildet worden sein und kann anzupassen sein, etwa bei anderen Anteilsgattungen oder wenn eine Minderheitsbeteiligung verkauft wurde, während eine Mehrheit zu bewerten ist.

Grundsätzlich nein. Ausnahmen gelten nur, wenn die Einigung über den Kaufpreis am Stichtag schon herbeigeführt war und der formelle Abschluss innerhalb weniger Wochen folgte, oder wenn sich die Preisvorstellungen beider Parteien vor dem Stichtag bereits verdichtet hatten (BFH II R 40/08; FG München 4 K 1283/20). Bloße Verhandlungen reichen nicht.

Nein. Der BFH hat entschieden, dass Verkäufe mit über Jahre gleichbleibendem Preis (insbesondere zum Nominalwert oder einem festen Vielfachen davon) nicht zur Ableitung des gemeinen Werts taugen, weil der Preis dann gerade nicht aus Angebot und Nachfrage entstanden ist (Urteil vom 25.09.2024, II R 15/21).

Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 25.09.2024 (II R 15/21) ist der Wert nicht auf den Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG begrenzt, wenn er aus tauglichen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet wird. Die Untergrenze greift nur bei der Schätzung, also auch beim Gutachten-Nachweis.

Dann bewertet das Finanzamt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren mit Faktor 13,75 – bei risikobehafteten KMU oft deutlich zu hoch. Dagegen steht der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Bewertungsgutachten nach IDW S1: als gutachterliche Stellungnahme ab 9.700 € zzgl. USt., als Bewertungsgutachten ab 14.700 € zzgl. USt.

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