Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist ein Angebot des Gesetzgebers, keine Pflicht. Was der BFH in II R 5/19 zum Wahlrecht entschieden hat, wo seine Grenzen liegen und woran eingereichte Gutachten vor den Finanzgerichten scheitern.
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Fehlen zeitnahe Verkäufe als Wertmaßstab, ermittelt das Finanzamt den gemeinen Wert von Unternehmensanteilen nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG): Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei Wirtschaftsjahre, pauschal um 30 % Ertragsteuern gekürzt, multipliziert mit dem seit 2016 gesetzlich fixierten Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Dieser Faktor entspricht einem Kapitalisierungszins von rund 7,27 %, für jedes Unternehmen, in jeder Branche.
Die Schwächen liegen im Konstruktionsprinzip. Das Verfahren schaut ausschließlich in die Vergangenheit und ignoriert absehbare Entwicklungen. Die 30-%-Steuerpauschale überzeichnet Fälle mit Verlustvorträgen oder hohem Abschreibungsvolumen. Und der einheitliche Faktor unterstellt, dass eine Zahnarztpraxis, ein Bauunternehmen und ein Softwarehaus dasselbe Risiko tragen. In Bewertungsgutachten liegen die Kapitalisierungszinsen für kleine und mittlere Unternehmen nach meiner Mandatspraxis regelmäßig zwischen 10 und 16 %; das vereinfachte Verfahren setzt Werte an, die häufig 30 bis 60 % darüber liegen. Den methodischen Vergleich im Detail habe ich im Beitrag IDW S1 vs. vereinfachtes Ertragswertverfahren gezogen.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 02.12.2020 (II R 5/19) klargestellt, was viele Steuerpflichtige nicht wissen: Die §§ 199 ff. BewG gewähren allein dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Davon geht auch die Finanzverwaltung ausdrücklich aus. Drei Konsequenzen sind praktisch wertvoll:
Umgekehrt gilt: Wer sich auf das vereinfachte Verfahren beruft, kann das grundsätzlich auch dann, wenn es für ihn günstig ist. Nur wenn es zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, kann die Finanzverwaltung die Anwendung ablehnen.
Wann ist das vereinfachte Verfahren „offensichtlich unzutreffend"? Das FG Düsseldorf hat den Maßstab präzisiert (Urteil vom 12.12.2018, 4 K 108/18 F): wenn nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist. Berücksichtigt werden dürfen dabei nur Umstände, die am Stichtag zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert waren, dass objektiv mit ihnen zu rechnen war.
Das ist eine hohe Hürde. Im entschiedenen Fall war der Gesellschafter-Geschäftsführer am Stichtag 64 Jahre alt und verstarb vier Jahre später; das Gericht sah darin keine am Stichtag konkretisierte Tatsache, die das Verfahren unzutreffend machen würde. Wer sich auf diese Ausnahme berufen will, braucht belegbare Stichtags-Umstände: einen gekündigten Großkunden, eine auslaufende Zulassung, einen dokumentierten Auftragseinbruch. Warum spätere Entwicklungen nicht zurückwirken, zeigt der Beitrag zum Stichtagsprinzip.
Das Wahlrecht nützt nur, wenn das eingereichte Gutachten den Anforderungen standhält. Die Finanzgerichte haben die typischen Schwachstellen deutlich benannt:
Untergrenze bleibt: Auch das beste Gutachten kann den Wert nicht unter den Substanzwert drücken (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Nur wenn der Wert aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet wird, entfällt diese Grenze (BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 15/21).
Ob sich der Wechsel vom vereinfachten Verfahren zum Gutachten lohnt, ist eine Rechenaufgabe: Wertdifferenz mal Steuersatz gegen Gutachtenkosten. Im kostenlosen Erstgespräch schätze ich beides ein; die Fassung des Standards richtet sich nach Ihrem Stichtag (vor dem 9. April 2026 gilt noch IDW S1 i.d.F. 2008), am Festpreis ändert das nichts.
| Stufe | Zweck | Preis |
|---|---|---|
| Kostenlose Ersteinschätzung | Lohnt der Gutachten-Weg in meinem Fall? | 0 € · Antwort in 24 h |
| Werteinschätzung kompakt | Wert-Bandbreite vs. FA-Ansatz als Entscheidungsgrundlage | 3.700 € zzgl. USt. (voll anrechenbar) |
| Gutachterliche Stellungnahme (IDW S1) | Vollständige Wertermittlung, in den meisten Fällen finanzamtsfest | Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt. |
| Bewertungsgutachten | Maximale Beweiskraft, auch im Einspruchs- und Klageverfahren | Festpreis ab 14.700 € zzgl. USt. |
Wichtig nach der Rechtsprechung: Beide Formate sind bei mir vollständige Wertermittlungen nach IDW S1 mit Vergangenheitsanalyse, plausibilisierter Planung und hergeleitetem Kapitalisierungszins. Der Unterschied liegt in Dokumentationstiefe und Berichtsumfang, nicht in weggelassenen Arbeitsschritten. Was ein Bewertungsgutachten nach IDW S 1 im Einzelnen enthält, zeigt die Leistungsseite.
Nein. Der BFH hat entschieden, dass die §§ 199 ff. BewG allein dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht gewähren (Urteil vom 02.12.2020, II R 5/19). Sie können den gemeinen Wert stattdessen durch ein Gutachten nach IDW S1 ermitteln lassen, und weder Finanzamt noch Finanzgericht dürfen dann auf das vereinfachte Verfahren als Auffanglösung zurückgreifen.
Nein. Nach BFH II R 5/19 muss der Steuerpflichtige nicht gesondert darlegen, dass die gewählte Ertragswertmethode gegenüber dem vereinfachten Ertragswertverfahren vorzugswürdig ist. Die Ertragswertmethode nach IDW S1 ist als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr übliche Methode anerkannt.
Nein. Das Sächsische FG hat die bloße Anwendung eines EBIT- oder Umsatz-Multiples als Kennziffer eingestuft, die kein vollständiges Bild des Verkehrswerts liefert und keine anerkannte Bewertungsmethode im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist (Urteil vom 14.11.2018). Multiplikatoren taugen zur Plausibilisierung eines Gutachtenwerts, ersetzen die Wertermittlung aber nicht.
Nur wenn es zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt: wenn nach den Verhältnissen am Stichtag offensichtlich ist, dass künftig ein erheblich anderer Ertrag zu erwarten ist. Die Umstände müssen am Stichtag hinreichend konkretisiert sein; das Alter des Geschäftsführers allein genügt dafür nach dem FG Düsseldorf nicht (Urteil vom 12.12.2018, 4 K 108/18 F).
Die gutachterliche Stellungnahme nach IDW S1 gibt es zum Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt.; sie ist eine vollständige Wertermittlung und reicht in den meisten Fällen auch gegenüber dem Finanzamt. Für streitige Verfahren steht das Bewertungsgutachten ab 14.700 € zzgl. USt. Als Entscheidungsgrundlage vorab: die Werteinschätzung kompakt für 3.700 € zzgl. USt., bei Folgebeauftragung voll angerechnet.