Unternehmen in der Erbengemeinschaft: Bewertung für die Erbauseinandersetzung

Todestag oder Auseinandersetzungszeitpunkt? Warum bei Unternehmen im Nachlass zwei Stichtage gelten – und der Steuerwert nicht als Abfindungsbasis taugt.

Wenn das Unternehmen mehreren Erben gehört

Mit dem Erbfall entsteht die Erbengemeinschaft kraft Gesetzes (§ 2032 BGB) – niemand hat sie gewählt, und niemand kann allein über den Nachlass verfügen. Gehört ein Unternehmen oder ein Gesellschaftsanteil dazu, wird es schnell kompliziert: Ein Erbe arbeitet im Betrieb und will ihn fortführen, ein anderer braucht Liquidität, ein dritter misstraut den Zahlen. Bevor irgendetwas verteilt, übernommen oder verkauft werden kann, braucht es eine Zahl, die alle akzeptieren können. Solange die Gemeinschaft besteht, verwalten die Erben den Nachlass gemeinsam; wichtige Entscheidungen brauchen Mehrheiten, Verfügungen über das Unternehmen als Ganzes sogar Einstimmigkeit. Ein Dauerzustand ist das nicht – die Erbengemeinschaft ist rechtlich auf ihre Auflösung angelegt.

Das Ziel: die Auseinandersetzung nach § 2042 BGB

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 BGB). Für ein Unternehmen kommen praktisch drei Wege infrage: der Verkauf an einen Dritten mit Verteilung des Erlöses, die Übernahme durch einen Miterben gegen Abfindung der anderen – der häufigste Fall – oder, als schlechtester Ausweg, die Zerschlagung. Jeder dieser Wege setzt einen belastbaren Unternehmenswert voraus. Und genau hier beginnen die meisten Streitigkeiten.

Zwei Stichtage, zwei Werte – bitte nicht verwechseln

Beim Unternehmen im Nachlass laufen zwei völlig verschiedene Bewertungsfragen nebeneinander. Für den Pflichtteil und die Erbschaftsteuer zählt der Todestag: § 2311 BGB stellt auf Bestand und Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ab, das Erbschaftsteuerrecht ebenso. Für die Auseinandersetzung unter den Miterben zählt dagegen der Zeitpunkt, zu dem tatsächlich auseinandergesetzt wird. Zwischen Erbfall und Einigung vergehen oft Jahre – und das Unternehmen hat in dieser Zeit an Wert gewonnen oder verloren. Wer die Abfindung von heute auf Basis des Todestagswerts von vor drei Jahren berechnet, rechnet falsch – zulasten der einen oder der anderen Seite. Ein Beispiel: Stirbt der Inhaber im Jahr 2023 und einigen sich die Erben erst 2026, kann der Betrieb inzwischen einen Großkunden verloren oder gewonnen haben. Die Abfindung bemisst sich am Wert von 2026 – der Pflichtteil des enterbten Kindes dagegen am Wert von 2023.

AnlassMaßgeblicher StichtagWertmaßstab
ErbschaftsteuerTodestagSteuerlicher Wert nach Bewertungsgesetz, meist vereinfachtes Ertragswertverfahren; ein niedrigerer gemeiner Wert kann durch Gutachten nachgewiesen werden
PflichtteilTodestag (§ 2311 BGB)Verkehrswert (gemeiner Wert)
Erbauseinandersetzung / Übernahme durch einen MiterbenZeitpunkt der AuseinandersetzungAktueller Verkehrswert als Basis der Abfindung
Verkauf an einen DrittenZeitpunkt des VerkaufsErzielbarer Kaufpreis; ein Gutachten liefert die Verhandlungsbasis

Merksatz: Todestag für Pflichtteil und Erbschaftsteuer – Zeitpunkt der Auseinandersetzung für die Abfindung unter Miterben. Ein Gutachter kann beide Stichtage abdecken, wenn das von Anfang an mitgedacht wird.

Der teuerste Irrtum: den Steuerwert für die Auseinandersetzung übernehmen

Nach dem Erbfall liegt irgendwann ein Wert vom Finanzamt auf dem Tisch – ermittelt im vereinfachten Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz. Es ist verlockend, diese Zahl gleich für die Abfindung der Miterben zu verwenden. Doch das Verfahren ist eine steuerliche Schematik: Es multipliziert den Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre mit einem gesetzlich fixierten Faktor von 13,75 – unabhängig von Branche, Risiko und Inhaberabhängigkeit. Bei kleinen, inhabergeprägten Betrieben liegt das Ergebnis oft weit über dem Verkehrswert; bei ertragsstarken, wachsenden Unternehmen kann es zu niedrig sein.

Wer den Steuerwert ungeprüft übernimmt, verschenkt deshalb Geld – in die eine oder die andere Richtung: Entweder zahlt der übernehmende Erbe zu viel, oder die weichenden Erben werden zu billig abgefunden. Was ein Gutachten in der Steuerfrage zusätzlich leisten kann, zeigt der Beitrag zu den Gutachtenkosten bei Erbschaft und Schenkung.

Ein neutraler Gutachter für alle Miterben

Der klassische Fehler eskalierender Erbengemeinschaften: Jeder Miterbe holt sein eigenes Gutachten ein – drei Parteien, drei Werte, verhärtete Fronten und vervielfachte Kosten. Die bessere Lösung ist ein gemeinsam beauftragter, neutraler Gutachter. Die Kosten trägt der Nachlass, das Ergebnis gilt für alle Fragen zugleich, und der Streit verliert seine Grundlage: Über eine transparent hergeleitete Zahl lässt sich verhandeln, über drei Parteigutachten nur streiten. In solchen Konstellationen arbeite ich ausschließlich neutral – beauftragt von der Erbengemeinschaft, nicht von einer Seite. Das gilt umso mehr, als Unternehmensbewertung für die meisten Miterben Neuland ist: Wer die Herleitung Schritt für Schritt erklärt bekommt – von der Bereinigung der Jahresabschlüsse bis zum Kapitalisierungszins –, akzeptiert das Ergebnis eher als eine schwarze Kiste mit Endzahl.

Wer die Verbindlichkeit erhöhen will, vereinbart ein Schiedsgutachten: Die Miterben verpflichten sich vorab, den ermittelten Wert als verbindlich zu akzeptieren (§ 317 BGB). Das schneidet endlose Gegengutachten-Schleifen ab und ist in aller Regel schneller und günstiger als ein Gerichtsverfahren. Wie ein Schiedsgutachten funktioniert →

Übernahme durch einen Miterben: So wird die Abfindung ermittelt

Im häufigsten Szenario übernimmt ein Miterbe das Unternehmen und findet die anderen ab. Die Rechnung: aktueller Verkehrswert des Unternehmens, verteilt nach Erbquoten, verrechnet mit den übrigen Nachlasswerten. Grundlage sollte ein Wert nach IDW S1 sein – bei kleineren Unternehmen mit den Vereinfachungen, die der IDW S1 i.d.F. 2026 für Bewertungsstichtage ab dem 9. April 2026 in Kapitel 12 vorsieht. Parallel bleibt der Todestagswert im Blick: Enterbte oder pflichtteilsberechtigte Angehörige rechnen mit dem Unternehmenswert für den Pflichtteil – ein eigener Stichtag, eine eigene Rechnung. Einen Überblick über den gesamten Bewertungsanlass gibt die Seite Unternehmensbewertung bei Erbschaft und Schenkung.

Kostenteilung: Wird der Gutachter gemeinsam beauftragt, trägt in der Regel der Nachlass die Kosten – bei drei Miterben entfällt auf jeden Einzelnen nur ein Drittel. Das ist deutlich günstiger als drei Parteigutachten und ein anschließender Rechtsstreit.

Der erste Schritt: eine Zahl, über die alle reden können

Oft scheitert die Einigung schon daran, dass niemand weiß, über welche Größenordnung überhaupt gesprochen wird. Genau dafür gibt es die Werteinschätzung kompakt: eine belastbare Wert-Bandbreite auf Basis der letzten drei Jahresabschlüsse, für 1.500 € zzgl. USt., geliefert in wenigen Tagen. Reicht das nicht – etwa weil ein Schiedsgutachten oder der Nachweis gegenüber dem Finanzamt gebraucht wird –, folgt das Vollgutachten nach IDW S1 zum Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt., fixiert nach dem kostenlosen Erstgespräch. Die Werteinschätzung wird dann voll angerechnet.

Häufige Fragen zur Bewertung in der Erbengemeinschaft

Das hängt vom Zweck ab. Für Pflichtteil und Erbschaftsteuer ist der Todestag maßgeblich. Für die Auseinandersetzung unter den Miterben – etwa die Übernahme des Unternehmens durch einen Erben gegen Abfindung der anderen – zählt dagegen der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Liegen Jahre dazwischen, können sich beide Werte deutlich unterscheiden.

Davon ist abzuraten. Der steuerliche Wert wird meist im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt – einer Schematik mit gesetzlich fixiertem Kapitalisierungsfaktor, die Branche, Risiko und Inhaberabhängigkeit ausblendet. Das Ergebnis weicht oft erheblich vom Verkehrswert ab, nach oben wie nach unten. Wer ihn ungeprüft übernimmt, zahlt als Übernehmer zu viel oder wird als weichender Erbe zu billig abgefunden.

Am sinnvollsten beauftragen alle Miterben den Gutachter gemeinsam; die Kosten trägt dann in der Regel der Nachlass. Das ist deutlich günstiger als mehrere Parteigutachten und nimmt dem Streit die Grundlage, weil alle mit derselben neutralen Zahl arbeiten. Einigen sich die Miterben nicht, kann jeder für seine Zwecke ein eigenes Gutachten einholen – mit entsprechend höheren Gesamtkosten.

Beim Schiedsgutachten vereinbaren die Miterben vorab, das Ergebnis des Gutachters als verbindlich zu akzeptieren (§ 317 BGB). Das verhindert endlose Gegengutachten und ist in aller Regel schneller und günstiger als ein Gerichtsverfahren. Voraussetzung ist eine klare Schiedsgutachtenabrede – idealerweise mit definiertem Bewertungsstandard wie dem IDW S1 und festgelegtem Stichtag.

Die Werteinschätzung kompakt liefert für 1.500 € zzgl. USt. in wenigen Tagen eine belastbare Wert-Bandbreite – oft genug, um die Verhandlung unter den Miterben zu starten. Das Vollgutachten nach IDW S1, etwa als Schiedsgutachten oder für den Nachweis gegenüber dem Finanzamt, erstelle ich zum Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt.; eine zuvor beauftragte Werteinschätzung wird voll angerechnet.

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