Schiedsgutachten: Bewertungsstreit lösen – ohne Prozess

Wenn sich zwei über den Unternehmenswert streiten, muss nicht das Gericht entscheiden: Ein gemeinsam bestellter Schiedsgutachter liefert ein verbindliches Ergebnis – in Monaten statt Jahren.

Die Alternative zum jahrelangen Verfahren

Abfindung, Anteilskauf, Auseinandersetzung: Wenn der Wert strittig ist, landet der Fall klassisch vor Gericht – mit Parteigutachten, Gerichtsgutachten, Obergutachten und Jahren Verfahrensdauer. Die Alternative: Beide Seiten bestellen gemeinsam einen Schiedsgutachter, dessen Wertfeststellung sie sich im Voraus unterwerfen (§ 317 BGB).

Streitiger Gerichtsprozess Dauer: oft mehrere Jahre Gutachten: Partei- + Gerichtsgutachten (mehrfach) Kosten: Gericht + Anwälte + Sachverständige Ausgang: offen, Instanzenzug möglich Schiedsgutachten (§ 317 BGB) Dauer: wenige Monate Gutachten: ein gemeinsam bestellter Gutachter Kosten: ein Gutachten, meist geteilt Ausgang: verbindlich (Korrektur nur bei offenbarer Unrichtigkeit) Voraussetzung: beide Seiten vereinbaren die Bindung – oft schon im Gesellschaftsvertrag

Wie verbindlich ist das Ergebnis?

Sehr: Die Feststellung des Schiedsgutachters bindet beide Parteien. Gerichtlich korrigierbar ist sie nur, wenn sie offenbar unrichtig ist (§ 319 BGB) – also bei Fehlern, die sich einem sachkundigen Betrachter aufdrängen. Ein methodisch sauberes Gutachten nach IDW S1 erfüllt diesen Maßstab; der IDW S1 2026 kennt die Funktion des Schiedsgutachters ausdrücklich.

Wann sich das Schiedsgutachten anbietet

  • Gesellschaftsverträge: Viele Verträge sehen für Abfindungsfälle bereits eine Schiedsgutachter-Klausel vor – prüfen Sie Ihren Vertrag, bevor Sie klagen.
  • Laufende Trennungen: Auch ad hoc können sich Parteien auf einen Gutachter einigen – etwa Gesellschafter bei der Abfindung oder Ehegatten im Zugewinn.
  • Wenn die Beziehung weiterlaufen muss: Familiengesellschaften und verbleibende Mitgesellschafter profitieren doppelt – das Verfahren eskaliert nicht.

Worauf es bei der Vereinbarung ankommt: klare Definition des Bewertungsobjekts und Stichtags, Vorgabe des Standards (IDW S1 in der gültigen Fassung), Regelung von Mitwirkungspflichten und Kostenteilung, Qualifikationsanforderungen an den Gutachter. Je präziser die Schiedsgutachtenabrede, desto kleiner das Restrisiko.

Fazit

Das Schiedsgutachten tauscht jahrelange Unsicherheit gegen ein schnelles, verbindliches Ergebnis – vorausgesetzt, der Gutachter ist neutral und methodisch über jeden Zweifel erhaben. Für Anwälte, die ihren Mandanten den Prozess ersparen wollen: Für Rechtsanwälte.

Häufige Fragen zum Schiedsgutachten

Das Schiedsgutachten (§ 317 BGB) klärt verbindlich eine Tatsachenfrage – hier: den Unternehmenswert. Ein Schiedsgericht ersetzt dagegen den staatlichen Prozess insgesamt und entscheidet den Rechtsstreit. Beides lässt sich kombinieren.

Die Wertfeststellung bindet beide Parteien. Ein Gericht korrigiert sie nur bei offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 BGB) – einem Fehler, der sich einem sachkundigen Betrachter aufdrängt. Deshalb ist die methodische Qualität des Gutachtens entscheidend.

Das regeln die Parteien in der Schiedsgutachtenabrede – üblich ist die hälftige Teilung. Insgesamt liegen die Kosten fast immer deutlich unter denen eines streitigen Verfahrens mit mehreren Gutachten.

Häufig ja: Viele Gesellschaftsverträge enthalten für Abfindungs- und Bewertungsfälle eine Schiedsgutachter-Klausel. Vor jeder Eskalation lohnt der Blick in den Vertrag – die Klausel bestimmt oft auch Standard und Verfahren.

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