Wenn sich zwei über den Unternehmenswert streiten, muss nicht das Gericht entscheiden: Ein gemeinsam bestellter Schiedsgutachter liefert ein verbindliches Ergebnis – in Monaten statt Jahren.
Abfindung, Anteilskauf, Auseinandersetzung: Wenn der Wert strittig ist, landet der Fall klassisch vor Gericht – mit Parteigutachten, Gerichtsgutachten, Obergutachten und Jahren Verfahrensdauer. Die Alternative: Beide Seiten bestellen gemeinsam einen Schiedsgutachter, dessen Wertfeststellung sie sich im Voraus unterwerfen (§ 317 BGB).
Sehr: Die Feststellung des Schiedsgutachters bindet beide Parteien. Gerichtlich korrigierbar ist sie nur, wenn sie offenbar unrichtig ist (§ 319 BGB) – also bei Fehlern, die sich einem sachkundigen Betrachter aufdrängen. Ein methodisch sauberes Gutachten nach IDW S1 erfüllt diesen Maßstab; der IDW S1 2026 kennt die Funktion des Schiedsgutachters ausdrücklich.
Worauf es bei der Vereinbarung ankommt: klare Definition des Bewertungsobjekts und Stichtags, Vorgabe des Standards (IDW S1 in der gültigen Fassung), Regelung von Mitwirkungspflichten und Kostenteilung, Qualifikationsanforderungen an den Gutachter. Je präziser die Schiedsgutachtenabrede, desto kleiner das Restrisiko.
Das Schiedsgutachten tauscht jahrelange Unsicherheit gegen ein schnelles, verbindliches Ergebnis – vorausgesetzt, der Gutachter ist neutral und methodisch über jeden Zweifel erhaben. Für Anwälte, die ihren Mandanten den Prozess ersparen wollen: Für Rechtsanwälte.
Das Schiedsgutachten (§ 317 BGB) klärt verbindlich eine Tatsachenfrage – hier: den Unternehmenswert. Ein Schiedsgericht ersetzt dagegen den staatlichen Prozess insgesamt und entscheidet den Rechtsstreit. Beides lässt sich kombinieren.
Die Wertfeststellung bindet beide Parteien. Ein Gericht korrigiert sie nur bei offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 BGB) – einem Fehler, der sich einem sachkundigen Betrachter aufdrängt. Deshalb ist die methodische Qualität des Gutachtens entscheidend.
Das regeln die Parteien in der Schiedsgutachtenabrede – üblich ist die hälftige Teilung. Insgesamt liegen die Kosten fast immer deutlich unter denen eines streitigen Verfahrens mit mehreren Gutachten.
Häufig ja: Viele Gesellschaftsverträge enthalten für Abfindungs- und Bewertungsfälle eine Schiedsgutachter-Klausel. Vor jeder Eskalation lohnt der Blick in den Vertrag – die Klausel bestimmt oft auch Standard und Verfahren.