Die vermietete Immobilie, das Wertpapierdepot, die dicke Liquiditätsreserve: Was nicht für den Betrieb gebraucht wird, gehört separat in den Unternehmenswert – und fehlt doch erstaunlich oft.
Das Ertragswertverfahren kapitalisiert die künftigen Erträge des operativen Geschäfts. Vermögenswerte, die dafür nicht gebraucht werden, erwirtschaften diese Erträge nicht mit – ihr Wert würde schlicht untergehen. Deshalb verlangt der IDW S1, sie gesondert zu bewerten und zum Ertragswert zu addieren.
Das NBV ist in fast jedem Streitfall ein Hebel: Bei der Gesellschafter-Abfindung und im Zugewinnausgleich erhöht es den Anspruch der ausscheidenden Seite – wird es „vergessen", fehlen schnell sechsstellige Beträge. Beim Verkauf wird es oft vor der Transaktion herausgelöst, statt es im Kaufpreis unterzubringen.
Prüf-Tipp: Werfen Sie in jedem Gutachten einen Blick auf die Position „nicht betriebsnotwendiges Vermögen". Fehlt sie ganz, obwohl Immobilien oder hohe Liquidität in der Bilanz stehen, ist das ein klassischer Fall für die Gegenprüfung.
Alles, was für den betrieblichen Leistungsprozess nicht erforderlich ist: vermietete oder ungenutzte Immobilien, Wertpapiere und Beteiligungen ohne Betriebsbezug, Kunstgegenstände sowie Liquidität über den betriebsnotwendigen Bestand hinaus.
Zum Verkehrswert (erzielbarer Veräußerungserlös), vermindert um Veräußerungskosten und gegebenenfalls latente Steuern auf stille Reserven. Es wird dem Ertragswert des operativen Geschäfts hinzugerechnet.
Weil das eine Doppelzählung wäre: Die Immobilie wird bereits separat mit ihrem Verkehrswert angesetzt. Ihre Erträge müssen daher aus der Ertragsplanung herausgerechnet werden (Sphärentrennung).
Das hängt von Geschäftsmodell, Saisonalität und Working-Capital-Bedarf ab und wird im Gutachten hergeleitet – etwa über historische Mindestbestände. Pauschale Ansätze ohne Begründung sind angreifbar.