Nicht betriebsnotwendiges Vermögen: der übersehene Werttreiber

Die vermietete Immobilie, das Wertpapierdepot, die dicke Liquiditätsreserve: Was nicht für den Betrieb gebraucht wird, gehört separat in den Unternehmenswert – und fehlt doch erstaunlich oft.

Warum der Ertragswert allein nicht reicht

Das Ertragswertverfahren kapitalisiert die künftigen Erträge des operativen Geschäfts. Vermögenswerte, die dafür nicht gebraucht werden, erwirtschaften diese Erträge nicht mit – ihr Wert würde schlicht untergehen. Deshalb verlangt der IDW S1, sie gesondert zu bewerten und zum Ertragswert zu addieren.

SO SETZT SICH DER UNTERNEHMENSWERT ZUSAMMEN Ertragswert betriebsnotwendiges Vermögen + NBV separat bewertet Typisches nicht betriebsnotwendiges Vermögen: · vermietete oder ungenutzte Immobilien · Wertpapiere, Beteiligungen ohne Betriebsbezug · Überschussliquidität über den Betriebsbedarf hinaus Wird das NBV vergessen, fehlen schnell sechsstellige Beträge. Bewertung zum Verkehrswert abzüglich Veräußerungskosten und ggf. latenter Steuern

Wie das NBV bewertet wird

  • Verkehrswert-Prinzip: Angesetzt wird der erzielbare Veräußerungserlös – bei Immobilien also der Marktwert, nicht der Buchwert (der nach Jahrzehnten Abschreibung oft nahe null liegt).
  • Abzüge: Veräußerungskosten und gegebenenfalls die latenten Steuern auf die Aufdeckung stiller Reserven mindern den Ansatz.
  • Gegenstück bei den Erträgen: Konsequenz ist die Sphärentrennung – Mieterträge aus der NBV-Immobilie dürfen dann nicht zusätzlich im Ertragswert stecken (sonst Doppelzählung).
  • Überschussliquidität: Liquide Mittel über den betriebsnotwendigen Bestand hinaus sind wie eine Sonderausschüttung zu behandeln – die Abgrenzung („Wie viel Kasse braucht der Betrieb?") ist regelmäßig Diskussionspunkt.

Wo es in der Praxis entscheidet

Das NBV ist in fast jedem Streitfall ein Hebel: Bei der Gesellschafter-Abfindung und im Zugewinnausgleich erhöht es den Anspruch der ausscheidenden Seite – wird es „vergessen", fehlen schnell sechsstellige Beträge. Beim Verkauf wird es oft vor der Transaktion herausgelöst, statt es im Kaufpreis unterzubringen.

Prüf-Tipp: Werfen Sie in jedem Gutachten einen Blick auf die Position „nicht betriebsnotwendiges Vermögen". Fehlt sie ganz, obwohl Immobilien oder hohe Liquidität in der Bilanz stehen, ist das ein klassischer Fall für die Gegenprüfung.

Häufige Fragen zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen

Alles, was für den betrieblichen Leistungsprozess nicht erforderlich ist: vermietete oder ungenutzte Immobilien, Wertpapiere und Beteiligungen ohne Betriebsbezug, Kunstgegenstände sowie Liquidität über den betriebsnotwendigen Bestand hinaus.

Zum Verkehrswert (erzielbarer Veräußerungserlös), vermindert um Veräußerungskosten und gegebenenfalls latente Steuern auf stille Reserven. Es wird dem Ertragswert des operativen Geschäfts hinzugerechnet.

Weil das eine Doppelzählung wäre: Die Immobilie wird bereits separat mit ihrem Verkehrswert angesetzt. Ihre Erträge müssen daher aus der Ertragsplanung herausgerechnet werden (Sphärentrennung).

Das hängt von Geschäftsmodell, Saisonalität und Working-Capital-Bedarf ab und wird im Gutachten hergeleitet – etwa über historische Mindestbestände. Pauschale Ansätze ohne Begründung sind angreifbar.

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