Der einzige Bewertungsanlass, dessen Stichtag seit Jahrzehnten feststeht. Und der am häufigsten zu spät vorbereitet wird.
Die meisten Bewertungsanlässe kommen ungebeten: ein Todesfall, eine Scheidung, ein Streit. Die Erbersatzsteuer ist die Ausnahme. Ihr Stichtag steht seit der Errichtung der Stiftung fest, auf den Tag genau, und wer eine operative Beteiligung im Stiftungsvermögen hält, weiß Jahrzehnte im Voraus, wann sie bewertet werden muss. Genutzt wird dieser Vorlauf selten.
Der Erbschaftsteuer unterliegt das Vermögen einer Stiftung, die wesentlich im Interesse einer Familie errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Gezählt wird ab dem ersten Übergang von Vermögen auf die Stiftung; liegt dieser Zeitpunkt auf dem 1. Januar 1954 oder davor, entstand die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
| Erster Vermögensübergang | 1. Erbersatzsteuer | 2. Stichtag | 3. Stichtag |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 1954 oder früher | 1. Januar 1984 | 1. Januar 2014 | 1. Januar 2044 |
| 12. Juni 1968 | 12. Juni 1998 | 12. Juni 2028 | 12. Juni 2058 |
| 30. September 1996 | 30. September 2026 | 30. September 2056 | 30. September 2086 |
| 15. März 2015 | 15. März 2045 | 15. März 2075 | 15. März 2105 |
Eigene Berechnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Maßgeblich ist der erste Vermögensübergang, nicht das Datum der Stiftungsgenehmigung.
Wer eine Stiftung 1996 mit dem Familienunternehmen ausgestattet hat, hat in diesem Herbst einen Bewertungsstichtag. Die Erklärung folgt, der Wert des Betriebs gehört hinein. Wie sich der Turnusstichtag in die übrige Nachfolgeplanung einordnet, steht im Beitrag dazu.
Besteuert wird der Bestand des Stiftungsvermögens, fingiert als Übergang auf die nächste Generation. Dafür wird der doppelte Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt, also 2 × 400.000 €, und die Steuer nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I berechnet, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG).
Das ist die Fiktion zweier Kinder, und sie hat eine unangenehme Eigenschaft: Der Freibetrag ist fix, der Tarif dagegen springt. Bei 8,15 Mio. € steuerpflichtigem Vermögen zählt die Hälfte von 4,075 Mio. €, also 19 Prozent. Bei 26 Mio. € sind es schon 23 Prozent auf den vollen Betrag (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Woher der Wert der Beteiligung kommt, ist die eigentliche Arbeit. Maßgeblich für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 11 ErbStG), also der Turnusstichtag. Anzusetzen ist der gemeine Wert, der Preis also, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht (§ 9 BewG). Die Rangfolge regelt § 11 Abs. 2 BewG: zuerst Verkäufe unter fremden Dritten binnen Jahresfrist, danach die Ertragsaussichten oder eine andere anerkannte Methode. In einer Stiftung gibt es solche Verkäufe praktisch nie. Es bleibt die Wahl zwischen dem vereinfachten Ertragswertverfahren mit dem Faktor 13,75 und einem Gutachten nach § 11 Abs. 2 BewG. Diese Wahl ist der Grund, warum der Vorlauf etwas wert ist.
Das Beispiel: Eine Familienstiftung hält 100 Prozent an einer operativen GmbH, dazu vermietete Immobilien und Wertpapiere. Gemeiner Wert der Beteiligung 14 Mio. €, davon 1 Mio. € Verwaltungsvermögen.
| Position | Verschonung greift | Einstiegstest gerissen |
|---|---|---|
| GmbH-Beteiligung (gemeiner Wert) | 14.000.000 € | 14.000.000 € |
| Immobilien und Wertpapiere | 6.000.000 € | 6.000.000 € |
| Verschonungsabschlag 85 % | − 11.050.000 € | 0 € |
| steuerpflichtiges Vermögen vor Freibetrag | 8.950.000 € | 20.000.000 € |
| doppelter Freibetrag | − 800.000 € | − 800.000 € |
| Steuersatz (Hälfte maßgeblich) | 19 % | 23 % |
| Erbersatzsteuer | 1.548.500 € | 4.416.000 € |
Eigene Berechnung, vereinfacht ohne Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG und ohne Vorab-Abschlag für Familienunternehmen. Verschont wird das begünstigte Vermögen von 13 Mio. € nach Abzug des Verwaltungsvermögens.
2.867.500 € Unterschied, und zwar bei identischem Vermögen. Nicht die Bewertung entscheidet hier über die größte Zahl, sondern die Frage, ob die Verschonung hält.
Begünstigungsfähig sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung am Nennkapital mehr als 25 Prozent beträgt (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Bei der Erbersatzsteuer wird das auf den Turnusstichtag geprüft. Und ab dort laufen alle Fristen frisch los: Lohnsummenfrist von fünf Jahren mit 400 Prozent Mindestlohnsumme bei der Regelverschonung, sieben Jahre und 700 Prozent bei der Optionsverschonung mit 100 Prozent Abschlag (§ 13a Abs. 1 und 10 ErbStG).
Fünf Punkte entscheiden dabei über die Steuer, und vier davon hängen am Wert:
Wer die Zahlung nicht aus dem Stiftungsvermögen stemmen kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Ratenzahlung: In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG kann die Steuer in 30 gleichen Jahresbeträgen entrichtet werden, verzinst mit 5,5 Prozent (§ 24 ErbStG). Auf die 1.548.500 € aus dem Beispiel angewandt, sind das rund 106.500 € im Jahr statt einer einmaligen Belastung.
Der Zinssatz ist gesetzlich fixiert. Ob die Verrentung günstig ist, hängt deshalb schlicht daran, ob das Stiftungsvermögen mehr als 5,5 Prozent erwirtschaftet. Bei einer operativen Beteiligung ist die Antwort meist ja, bei einer vermögensverwaltenden Struktur oft nein.
Nicht jede Familienstiftung fällt unter die Vorschrift. Der BFH hat mit Urteil vom 4. Juni 2025 (II R 30/22) entschieden, dass eine in der Schweiz errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland als nichtrechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt. Träger eigenen Vermögens kann nur eine rechtsfähige Stiftung sein.
Für deutsche rechtsfähige Familienstiftungen ändert das nichts. Bei grenzüberschreitenden Strukturen lohnt vor jeder Bewertung die Vorfrage, ob der Stichtag überhaupt einen Steuertatbestand auslöst.
Zeitplan, der sich bewährt hat: 24 Monate vor dem Stichtag die Verwaltungsvermögensquote rechnen, 12 Monate vorher den Wert der Beteiligung bestimmen, danach über Regel- oder Optionsverschonung entscheiden. Der Stichtag ist seit Jahrzehnten bekannt, die Struktur bis dahin noch veränderbar – nach dem Stichtag ist beides fix. Die steuerliche Gestaltung macht Ihr Berater, ich liefere den Wert, auf dem sie aufsetzt.
★★★★★„Bereits die erste Einschätzung war überaus kompetent, ehrlich und verständlich auf den Punkt gebracht."Kevin LennartzGoogle-Rezension
★★★★★„Kompetente Beratung, verständliche Erklärung des Vorgehens und eine zügige, fundierte Einschätzung."Luis BudowGoogle-Rezension
★★★★★„Sehr kompetent im fachlichen! Unglaublich schnelle Antwort- bzw. Reaktionszeit […] Vorbehaltlos zu empfehlen."Maximilian KleinGoogle-Rezension
Alle Rezensionen: Google-Profil · Kapazität: maximal 5 Mandate pro Monat · Lieber direkt? 0172 6730920 oder info@yannickmaar.de
Nennen Sie mir den ersten Vermögensübergang auf die Stiftung, die Beteiligungen im Vermögen und die Größenordnung. Sie bekommen eine ehrliche Einschätzung, was zum Stichtag bewertet werden muss und was das kostet. Antwort innerhalb von 24 Stunden, kostenlos und vertraulich.
Yannick Maar, CVA – unabhängiger Sachverständiger für Unternehmensbewertung. Ihre Anfrage landet direkt bei mir, nicht im Sekretariat.
Ab dem ersten Übergang von Vermögen auf die Stiftung, nicht ab der Anerkennung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Bei Stiftungen, deren erste Vermögensausstattung auf den 1. Januar 1954 oder davor fällt, entstand die Steuer erstmals am 1. Januar 1984; der 30-Jahres-Rhythmus rechnet dann ab diesem Datum.
800.000 €. Gewährt wird der doppelte Kinderfreibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, also zweimal 400.000 €. Der Steuersatz richtet sich nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Angewandt wird dieser Satz dann auf den vollen Betrag.
Ja. Die §§ 13a, 13b ErbStG greifen auch beim fingierten Erwerb alle 30 Jahre. Voraussetzung bei Kapitalgesellschaftsanteilen ist eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent am Nennkapital (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Lohnsummen- und Behaltensfrist beginnen mit dem Turnusstichtag neu zu laufen.
Nein. Der Steuerpflichtige kann verlangen, dass die Steuer in 30 gleichen Jahresbeträgen entrichtet wird; die Jahresbeträge enthalten Tilgung und Zinsen bei einem Zinssatz von 5,5 Prozent (§ 24 ErbStG). Ob sich das rechnet, hängt daran, ob das Stiftungsvermögen mehr als 5,5 Prozent Rendite erwirtschaftet.