Drei Wege, drei Bewertungsanlässe, eine Gemeinsamkeit: Ohne belastbaren Unternehmenswert wird jede Nachfolge-Entscheidung zum Blindflug.
Wie kommt das Lebenswerk in die nächsten Hände – und was ist es wert? Die zweite Frage entscheidet über die erste: Steuerlast, Pflichtteilsrisiken, Altersvorsorge und Fairness unter Geschwistern hängen alle am Unternehmenswert.
Die vorweggenommene Erbfolge erlaubt maximale Gestaltung: Übertragung gegen Nießbrauch (laufende Erträge bleiben beim Senior), Nutzung der Freibeträge alle zehn Jahre, Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a/13b ErbStG – die Domäne des Steuerberaters). Der Bewertungshebel: Das Finanzamt setzt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oft 30–60 % zu hoch an – ein Gutachten nach § 11 Abs. 2 BewG spart dann real Steuern. Details: Erbschaft & Schenkung.
Ohne Regelung greift die gesetzliche Erbfolge: Erbengemeinschaft im Unternehmen, Pflichtteilsansprüche übergangener Angehöriger (siehe Pflichtteil und Unternehmenswert), Liquiditätsdruck durch Erbschaftsteuer – und das alles auf Basis eines Werts, über den dann gestritten wird, wenn der Einzige, der das Unternehmen wirklich kannte, fehlt.
Findet sich kein Nachfolger in der Familie, ist der Verkauf an Externe, das Management (MBO) oder Mitarbeiter oft der bessere Weg. Hier wird der Wert zur Kaufpreisbasis – und die Vorbereitung (Inhaberabhängigkeit senken, Zahlen aufbereiten) zahlt sich direkt im Preis aus.
Der häufigste Fehler: zu spät anfangen. Verschonungsregeln, 10-Jahres-Fristen (Freibeträge, Pflichtteilsergänzung) und die Reduktion der Inhaberabhängigkeit brauchen Vorlauf – ideal sind 5–10 Jahre. Der erste Schritt ist immer derselbe: wissen, was das Unternehmen wert ist.
Pauschal nicht zu beantworten: Die Schenkung bietet die meiste Gestaltung (Freibeträge, Verschonung nach §§ 13a/13b ErbStG), der Verkauf erzeugt steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, der Erbfall lässt am wenigsten Spielraum. Die Strukturierung gehört zum Steuerberater – die Bewertungsgrundlage liefert das Gutachten.
Weil das Finanzamt sonst nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet, das KMU regelmäßig 30–60 % zu hoch ansetzt. Mit einem IDW-S1-Gutachten lässt sich nach § 11 Abs. 2 BewG ein niedrigerer gemeiner Wert nachweisen – oft mit sechsstelliger Steuerersparnis.
Idealerweise 5–10 Jahre vor der Übergabe: Freibeträge können alle zehn Jahre genutzt werden, die Pflichtteilsergänzung schmilzt über zehn Jahre ab, und die Reduktion der Inhaberabhängigkeit (wichtig für Wert und Verkäuflichkeit) braucht Zeit.
Es gilt die gesetzliche Erbfolge: Erbengemeinschaft, mögliche Pflichtteilsansprüche, Erbschaftsteuer-Liquiditätsdruck – und Bewertungsstreit ohne den Inhaber als Auskunftsquelle. Das ist der teuerste der drei Wege.