Obergesellschaft, operative Töchter, eine Immobilien-GmbH dazwischen: Bei Gruppenstrukturen entscheidet die Methode darüber, ob der Wert trägt.
Gewachsene Mittelstandsgruppen sehen selten aus wie im Lehrbuch: eine Holding als Dach, darunter eine Produktionsgesellschaft, eine Vertriebsgesellschaft, oft eine Immobilien-GmbH, manchmal eine Tochter im Ausland. Bewertet werden muss so eine Struktur aus denselben Anlässen wie das einzelne Unternehmen, nur mit höherem Einsatz: bei der Schenkung von Anteilen an die nächste Generation, beim Verkauf, im Gesellschafterstreit über Abfindungen oder beim Wegzug ins Ausland.
In allen Fällen gilt: Bewertet wird nicht „die Gruppe" als abstraktes Ganzes, sondern ein konkretes Bewertungsobjekt – in der Regel der Anteil an der Obergesellschaft. Dessen Wert speist sich aus drei Quellen: den operativen Töchtern, dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen (häufig Immobilien und Liquidität) und der Holding-Ebene selbst, die mit ihren Verwaltungskosten Wert kostet statt schafft.
Methodisch führen zwei Wege zum Ziel, und die Wahl hängt an der Struktur:
In der Praxis ist es oft eine Kombination: Die operative Teilgruppe wird konsolidiert geplant, die Immobilien-GmbH eigenständig angesetzt, die Auslandstochter separat bewertet. Entscheidend ist, dass Leistungsverflechtungen sauber behandelt werden. Eine Vertriebsgesellschaft, die konzernintern günstig einkauft, sieht isoliert profitabler aus, als sie es am Markt wäre; eine Immobilien-GmbH, die an die Schwester über Marktniveau vermietet, verschiebt Wert von einer Tasche in die andere. Wer hier je Gesellschaft einfach die gebuchten Zahlen kapitalisiert, bewertet Verrechnungspreise statt Geschäftsmodelle.
Bei Schenkung und Erbschaft kommt eine Besonderheit dazu, die viele erst im Feststellungsbescheid bemerken: Das Finanzamt stellt den Wert für jede Gesellschaft der Struktur gesondert fest (§ 151 BewG). Ohne eigenen Wertnachweis rechnet es dabei auf jeder Ebene mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren und seinem starren Faktor 13,75 oder mit dem Substanzwert als Untergrenze (§ 11 Abs. 2 BewG).
Das Problem: Die festgestellten Werte der Töchter wandern als Beteiligungsansatz in den Substanzwert der Obergesellschaft. Ist der Wert der Produktions-GmbH um 40 % zu hoch, zieht dieser überhöhte Wert automatisch in die Bewertung der Holding ein – die Überzeichnung kaskadiert durch die Struktur nach oben. Bei zwei oder drei Ebenen entsteht so ein Gesamtwert, der mit dem Preis, den ein Käufer je zahlen würde, nichts mehr zu tun hat. Der Gegenzug ist derselbe wie beim Einzelunternehmen, nur eben je Bewertungsobjekt: der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten nach IDW S1.
So kann die Zusammenführung bei einer typischen Mittelstandsgruppe aussehen (vereinfacht):
| Ebene | Ansatz | Wert |
|---|---|---|
| Produktions-GmbH | Ertragswert nach IDW S1, konsolidiert mit dem Vertrieb geplant | 2,6 Mio. € |
| Vertriebs-GmbH | in der operativen Teilgruppe enthalten, interne Margen eliminiert | 1,1 Mio. € |
| Immobilien-GmbH | eigenständig bewertet; Vermietung an die Gruppe auf Marktniveau normalisiert | 1,4 Mio. € |
| Holding-Ebene | kapitalisierte Verwaltungskosten abgezogen, freie Liquidität hinzugerechnet | −0,1 Mio. € |
| Wert der Gruppe | vor anlassbezogenen Anpassungen | 5,0 Mio. € |
Die Zahlen sind erfunden, der Mechanismus ist es nicht: Jede Zeile hat ihre eigenen Stellschrauben – Unternehmerlohn in den operativen Einheiten, Marktmieten bei den Immobilien, nicht betriebsnotwendiges Vermögen auf jeder Ebene. Und jede Zeile ist eine Stelle, an der eine Pauschalformel danebenliegen kann.
Auslandstöchter: Beteiligungen im Ausland werden in die Bewertung einbezogen, auch wenn das deutsche Finanzamt für sie keinen Wert gesondert feststellt. Praktisch heißt das: Überleitung der landesüblichen Rechnungslegung, Umrechnung der Währung und ein Kapitalisierungszins, der das Länderrisiko trägt. Der Aufwand hängt stark an der Qualität der lokalen Abschlüsse – das kläre ich im Erstgespräch anhand der konkreten Struktur.
Der Aufwand wächst mit der Zahl der eigenständig zu bewertenden Einheiten, nicht mit der Zahl der Gesellschaften im Organigramm. Ruhende Gesellschaften und unwesentliche Einheiten lassen sich vereinfacht einbeziehen; eigenständig bewertet wird, was den Gruppenwert wirklich trägt. Daraus ergibt sich die Preislogik:
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Nein. Es braucht einen belastbaren Wert je Bewertungsobjekt – bei Schenkung und Erbschaft stellt das Finanzamt Werte je Gesellschaft gesondert fest (§ 151 BewG). Ein Gutachten kann mehrere Bewertungsobjekte dokumentieren; unwesentliche oder ruhende Gesellschaften werden vereinfacht einbezogen. Dafür gilt ein gestaffelter Festpreis: das erste Objekt voll, jedes weitere deutlich reduziert, weil Planungsgrundlagen und Kapitalmarktdaten nur einmal erarbeitet werden.
Nur als Ausgangspunkt. Von der Summe der Einzelwerte gehen die kapitalisierten Kosten der Holding-Ebene und deren Nettoverschuldung ab; Liquidität und nicht betriebsnotwendiges Vermögen kommen hinzu. Vorher müssen die Einzelwerte um Leistungsverflechtungen bereinigt sein: konzerninterne Mieten, Margen und Darlehen verschieben sonst Wert zwischen den Gesellschaften, ohne dass die Gruppe wertvoller wird.
Das Finanzamt stellt für jede Gesellschaft der Struktur einen Wert gesondert fest und rechnet ohne eigenen Nachweis auf jeder Ebene mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder dem Substanzwert als Untergrenze. Überhöhte Tochterwerte gehen dabei als Beteiligungsansatz in die Obergesellschaft ein und kaskadieren nach oben. Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG ist je Bewertungsobjekt möglich – dort, wo er den größten Hebel hat.
Sie werden vollwertig einbezogen: Die lokale Rechnungslegung wird übergeleitet, die Währung umgerechnet und das Länderrisiko im Kapitalisierungszins berücksichtigt. Für ausländisches Vermögen ergeht keine gesonderte Feststellung des deutschen Finanzamts, der Wert fließt aber in die Bewertung der deutschen Obergesellschaft ein. Der Aufwand hängt vor allem an der Qualität der lokalen Abschlüsse.