Gutachten oder Stellungnahme? Der neue IDW S 1 bei steuerlichen Anlässen

Auszug aus unserem Aufsatz im BewertungsPraktiker 03/2026, mit den Kernthesen und der Leserumfrage.

Im BewertungsPraktiker Nr. 03/2026 vom 25. September 2026 ist mein Aufsatz zum neuen IDW S 1 erschienen, gemeinsam mit Dennis Knorr, LL.M., CVA, und RA/StB/WP Dr. Oliver Heising, CVA. Er behandelt eine Frage, die seit der Neufassung in fast jedem steuerlichen Mandat auf den Tisch kommt: Braucht das Finanzamt ein Gutachten, oder genügt eine Stellungnahme? Hier ein Auszug und unsere Kernthesen. Den vollständigen Beitrag gibt es beim Verlag.

Fundstelle: Maar/Knorr/Heising, Der neue IDW S 1 (2026): Ist bei steuerlichen Bewertungsanlässen das Gutachten erforderlich oder reicht eine Stellungnahme aus?, BewertungsPraktiker 03/2026, S. 62–67. Abrufbar im CF-Fachportal unter der Dokumentnummer BWP1491013.

Die Ausgangsfrage

Der Aufsatz beginnt mit diesem Vorspann:

„Mit der Neufassung des IDW S 1 hat das IDW die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen umfassend überarbeitet. Dabei stellt sich die bedeutsame Frage, welcher Plausibilisierungsgrad bei Bewertungen zu steuerlichen Zwecken erforderlich ist und ob hierfür ein Gutachten des neutralen Gutachters notwendig bleibt oder eine Stellungnahme des neutralen Sachverständigen ausreichen kann. Da wegen der Neuheit des Standards bislang noch keine gefestigte Rechtsmeinung zu dieser Frage besteht, wird sie am Ende des Beitrags zusätzlich in einer Leserumfrage aufgegriffen.“

Offen ist die Frage, weil es sie vor 2026 nicht gab. Der IDW S 1 i.d.F. 2008 kannte als neutrales Format nur das Gutachten. Alles darunter hieß „in Anlehnung an IDW S 1“ oder „Wertindikation“ und war in Umfang und Tiefe frei definiert. Die Neufassung, verabschiedet am 11. Februar und veröffentlicht am 8. April 2026, gibt dieser Stufe erstmals einen berufsständischen Rahmen: den neutralen Sachverständigen, der eine ausreichende statt einer vollumfänglichen Plausibilitätsbeurteilung vornimmt und eine Stellungnahme abgibt (Tz. 24). Verwaltungsauffassung, Rechtsprechung oder eine herrschende Meinung dazu gibt es noch nicht.

Der Kern: Wertkonzept und Funktion sind entkoppelt

Neutraler Gutachter und neutraler Sachverständiger ermitteln denselben objektivierten Unternehmenswert (Tz. 24). Die Stellungnahme ist deshalb kein Gutachten zweiter Klasse mit anderem Wertkonzept, sondern derselbe Wert mit geringerem Beurteilungsumfang.

Wo der Unterschied liegt, regelt der Standard genau. Die rechnerische und formelle Plausibilität ist in beiden Formaten vollständig zu beurteilen. Nur bei der materiellen internen und externen Plausibilität darf die Stellungnahme anlassbezogen einzelne Analysehandlungen weglassen oder weniger detailliert arbeiten, solange insgesamt ein ausreichend plausibler Wert entsteht (Tz. 76). Welche Beschränkungen das sind, muss sie offenlegen.

Der objektivierte Unternehmenswert ist zugleich das Wertkonzept, über das sich der steuerliche gemeine Wert abbilden lässt. Beide blenden ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse aus (§ 9 Abs. 2 BewG), beide fragen, was ein fremder Dritter zahlen würde, und beide beschränken sich auf die übertragbare Ertragskraft (Tz. 88).

Unsere These: Im Regelfall genügt die Stellungnahme

Für die typischen steuerlichen Anlässe, also vorweggenommene Erbfolge, Schenkung von KMU-Anteilen oder Erklärungsabgabe, vertreten wir, dass eine Stellungnahme des neutralen Sachverständigen den Anforderungen genügt. Im Aufsatz begründen wir das mit fünf Argumenten:

  • Gleiches Wertkonzept: Die Stellungnahme liefert den objektivierten Unternehmenswert und damit den typisierten Verkehrswert, den die §§ 9 und 11 BewG verlangen.
  • Gleiche Methodik: Stichtagsprinzip, übertragbare Ertragskraft, Kapitalisierung und das neue Kapitel 12 zur KMU-Bewertung gelten in beiden Funktionen.
  • Gleiche Neutralität: Unparteilichkeit, Unbefangenheit und kritische Grundhaltung verlangt der Standard von beiden (Tz. 31 ff.). Im Verfahren ist das eine wie das andere Parteivortrag des Steuerpflichtigen.
  • Das Gesetz fragt nach der Methode: § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG verlangt eine anerkannte Methode, keine Berichtsform und keine Prüfungstiefe. Der BFH hat das Methodenwahlrecht des Steuerpflichtigen gestärkt; selbst Mängel der vorgelegten Wertermittlung erlauben keinen Rückgriff auf das vereinfachte Verfahren (BFH, Urteil vom 2. Dezember 2020, II R 5/19).
  • Verhältnismäßigkeit: Bei einem inhabergeführten KMU bringt eine eigene Markt- und Wettbewerbsstudie selten Erkenntnis, kostet aber viel. Genau dafür ist die abgestufte Plausibilisierung gedacht.

Der letzte Punkt hat eine praktische Folge, die über die Methodik hinausgeht. Bei kleineren Übertragungen steht ein Gutachten oft außer Verhältnis zur Steuerersparnis, und dann bleibt es beim Faktor 13,75 des vereinfachten Ertragswertverfahrens, auch wenn der Wert zu hoch ist. Die Stellungnahme senkt diese Schwelle. Zu unserem Beispiel, der Schenkung eines GmbH-Anteils an einem regionalen Handwerksbetrieb, heißt es im Aufsatz:

„Für den Nachweis nach § 11 Abs. 2 BewG fehlt diesem Wert nichts, was ein Gutachten ihm hinzufügen würde, außer Umfang.“

Wo das Gutachten geboten bleibt

Die Stellungnahme ist kein Allheilmittel. In drei Konstellationen halten wir die vollumfängliche Beurteilung für geboten, und sie treten häufig gemeinsam auf:

KonstellationFormatWarum
Schenkung oder Erbfolge, KMU mit stabiler ErtragslageStellungnahmegleiches Wertkonzept, Beschränkungen offengelegt
ungeprüfte Abschlüsse, schmale InformationsbasisStellungnahmedas Gutachten verlangt mehr Information, nicht weniger; die Basis ist zu erweitern
hohe WertdimensionGutachtenErgebnissicherheit wächst mit dem Steuerrisiko
Verbund, mehrstufige Beteiligungen, Personengesellschaft mit besonderen SteuerverhältnissenGutachtengerade die verzichtbaren Analysen sind hier wertbestimmend
laufende Betriebsprüfung, Einspruch, FinanzgerichtGutachtenoffengelegte Beschränkungen wären das Argument der Gegenseite

Eigene Zusammenfassung nach Abschnitt IV des Aufsatzes. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung zu Beginn des Auftrags.

Die zweite Zeile ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten falsch eingeschätzt wird. Wer bei schlechter Datenlage ins Gutachten ausweicht, macht das Problem größer. Reicht die Informationsbasis auch für die Stellungnahme nicht, bleibt nur die Wertberechnung des Beraters, und die ist als Nachweis nach § 11 Abs. 2 BewG nicht geeignet.

Was daraus für den Auftrag folgt

Die Auftragsvereinbarung muss Funktion und Wertkonzept eindeutig benennen (Tz. 26): neutraler Sachverständiger, objektivierter Unternehmenswert, Stellungnahme nach den Grundsätzen des IDW S 1 (2026). Die Beschränkungen der Plausibilitätsbeurteilung gehören präzise beschrieben in den Bericht, zusammen mit der Vollständigkeitserklärung (Tz. 80).

Wir empfehlen außerdem einen vertraglichen Eskalationspfad. Wird aus dem Erklärungsfall ein Streitfall, lässt sich die Stellungnahme zum Gutachten ausbauen, ohne die Bewertung zu wiederholen: Rechnerische Plausibilität, interne Plausibilisierung und Wertableitung bleiben verwertbar, nachzuholen ist die vertiefte externe Analyse. Der Aufsatz enthält dazu eine Mindestinhaltsliste für die steuerlich belastbare Stellungnahme. Welche Anforderungen das Finanzamt an Bewertungen stellt, beschreibt der Beitrag Bewertungsgutachten fürs Finanzamt; die Unterschiede der beiden Formate im Detail stehen unter Gutachterliche Stellungnahme nach IDW S1.

Leserumfrage: Ihre Einschätzung zählt

Weil es noch keine gefestigte Meinung gibt, fragen wir die Fachwelt. Die Frage lautet, ob außerhalb komplexer Fälle, hoher Wertdimensionen und absehbarer Streitigkeiten für steuerliche Bewertungsanlässe künftig regelmäßig eine Stellungnahme des neutralen Sachverständigen ausreicht. Die Teilnahme dauert eine Minute: zur Leserumfrage des BewertungsPraktikers. Die Auswertung erscheint in einer der folgenden Ausgaben.

Was das kostet

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  • Bewertungsgutachten nach IDW S1 – ab 9.700 € zzgl. USt.: Erstellt als gutachterliche Stellungnahme, dem Regelformat der Fassung 2026, mit dokumentierten Beschränkungen und Eskalationspfad zum Gutachten. Übersicht: Was kostet eine Unternehmensbewertung?

Stimmen aus Google-Rezensionen

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Häufige Fragen zu Gutachten und Stellungnahme

Nach der Auffassung in unserem Aufsatz im Regelfall ja. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG verlangt eine anerkannte Methode, keine bestimmte Berichtsform, und die Stellungnahme ermittelt denselben objektivierten Unternehmenswert wie das Gutachten. Eine Verwaltungsauffassung zur neuen Funktion gibt es noch nicht. Bei hohen Werten, komplexen Strukturen oder absehbarem Streit empfehlen wir das Gutachten.

Allein der Umfang der Plausibilitätsbeurteilung. Wertkonzept, Methodik und Neutralitätsanforderungen sind gleich. Die rechnerische und formelle Plausibilität wird in beiden Formaten vollständig beurteilt; bei der materiellen internen und externen Plausibilität darf die Stellungnahme anlassbezogen reduzieren (Tz. 76) und muss die Beschränkungen offenlegen (Tz. 24).

Ja, wenn der Auftrag das vorsieht. Weil beide Formate auf denselben Plausibilitätsmaßstäben aufbauen, bleiben rechnerische Prüfung, interne Plausibilisierung und Wertableitung verwertbar. Nachzuholen sind die zunächst reduzierten Analysen, meist die vertiefte externe Markt- und Wettbewerbsanalyse. Wir empfehlen, diesen Eskalationspfad schon in der Auftragsvereinbarung zu regeln.

Im BewertungsPraktiker Nr. 03/2026 vom 25. September 2026, S. 62–67, und im CF-Fachportal unter der Dokumentnummer BWP1491013. Zitiervorschlag: Maar/Knorr/Heising, BWP 2026, S. 62.

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