Die Karlsruher Tabelle ab 2024 vollständig, mit den Zahlen, den Grenzen und der Rechtsprechung, die im Familienrecht etwas anderes verlangt.
Der Unternehmerlohn ist der Posten, der in strittigen Bewertungen am häufigsten angegriffen wird. Nicht weil die Rechnung schwierig wäre, sondern weil die Quelle fehlt. „Marktgerecht rund 150.000 €“ ist kein Ansatz, sondern eine Behauptung. Dieser Beitrag sammelt die Quellen, die Finanzamt und Gericht tatsächlich akzeptieren, mit den aktuellen Zahlen und ihren Grenzen.
Das Bewertungsgesetz schreibt den Abzug vor, nennt aber keine Zahl. Abzuziehen ist „ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist“; seine Höhe „wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde“ (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d BewG).
Damit ist der Maßstab benannt und die Beweislast verteilt: Wer den Ansatz wählt, muss den Fremdvergleich liefern. Dieselbe Vorschrift erlaubt im dritten Satz ausdrücklich, neben dem Unternehmerlohn auch „fiktiven Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers“ anzusetzen. Die mitarbeitende Ehefrau im Büro und der Sohn auf der Baustelle sind also kein Nebenschauplatz, sondern eine gesetzlich vorgesehene Korrektur.
Von allen Quellen ist genau eine kostenlos, öffentlich und von einer Finanzbehörde herausgegeben: die Angemessenheitstabelle der Oberfinanzdirektion Karlsruhe. Sie gilt ab 2024 und staffelt die Gesamtbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern nach Branche, Umsatz und Mitarbeiterzahl.
| Branchengruppe | bis 2,5 Mio. € unter 20 MA |
2,5 bis 5 Mio. € 20 bis 50 MA |
5 bis 25 Mio. € 51 bis 100 MA |
25 bis 50 Mio. € 101 bis 500 MA |
|---|---|---|---|---|
| Industrie / Produktion | 205 bis 266 T€ | 258 bis 343 T€ | 327 bis 379 T€ | 407 bis 644 T€ |
| Großhandel | 234 bis 289 T€ | 252 bis 346 T€ | 289 bis 375 T€ | 379 bis 601 T€ |
| Einzelhandel | 179 bis 221 T€ | 191 bis 256 T€ | 256 bis 310 T€ | 309 bis 586 T€ |
| Freiberufler | 232 bis 332 T€ | 337 bis 398 T€ | 394 bis 475 T€ | 407 bis 699 T€ |
| Sonstige Dienstleistung | 198 bis 266 T€ | 274 bis 336 T€ | 310 bis 387 T€ | 353 bis 671 T€ |
| Handwerk | 148 bis 211 T€ | 198 bis 279 T€ | 268 bis 346 T€ | 300 bis 532 T€ |
Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern ab 2024 (abgerufen am 21. September 2026). Angegeben sind Gesamtbezüge einschließlich Tantieme und Nebenleistungen. Die Behörde hält ausdrücklich fest: „Für die Jahre ab 2025 erfolgt keine pauschale Erhöhung.“
Die Spannen sind breiter, als sie aussehen. Im Handwerk bis 2,5 Mio. € Umsatz liegen zwischen Unter- und Obergrenze 63.000 €. Im vereinfachten Ertragswertverfahren schlägt dieser Unterschied nach dem pauschalen Ertragsteuerabzug von 30 Prozent mit dem Faktor 13,75 durch: 606.375 € Wertunterschied allein aus der Frage, an welchem Ende derselben Tabellenzeile man sich positioniert. Wer diese Positionierung nicht begründet, hat die Hälfte der Bewertung nicht begründet.
Die Karlsruher Tabelle ist eine Verwaltungshilfe für die Prüfung verdeckter Gewinnausschüttungen, keine Bewertungsrichtlinie. Vier Lücken sind in der Praxis relevant:
Der Stand 2024 ohne Fortschreibung ist der zweite wunde Punkt. Bei einem Bewertungsstichtag im Jahr 2026 ist die Tabelle zwei Jahre alt. Eine Indexierung über die Tarifentwicklung ist vertretbar, sie muss aber als eigene Annahme ausgewiesen werden, nicht stillschweigend eingerechnet.
Wie sich die Gesamtvergütung aufteilt, hat der Bundesfinanzhof entschieden: Bei der Beurteilung angemessener Gesamtbezüge ist regelmäßig von einer Aufteilung in ein Festgehalt von rund 75 Prozent und einen Tantiemeteil von rund 25 Prozent auszugehen (BFH, Urteil vom 5. Oktober 1994, I R 50/94, BStBl. II 1995, 549). Versprechen mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer sich zusammen Gewinntantiemen von mehr als 50 Prozent des Jahresgewinns, spricht das nach derselben Entscheidung für eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Für die Bewertung ist daran zweierlei wichtig. Der Tabellenwert ist eine Gesamtausstattung und nicht das Festgehalt. Und die Tantieme ist ergebnisabhängig, darf also in der Planung nicht als fixer Betrag fortgeschrieben werden, wenn das Ergebnis schwankt.
Im Zugewinnausgleich ist der pauschale Tabellenwert sogar ausdrücklich falsch. Der Bundesgerichtshof verlangt, vom Ertrag nicht einen pauschalierten, sondern den nach den individuellen Verhältnissen begründeten Unternehmerlohn abzuziehen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2008, XII ZR 45/06, BGHZ 175, 207, zu einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis). Bestätigt hat er das für eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis (BGH, Urteil vom 9. Februar 2011, XII ZR 40/09).
Der Grund ist das Doppelverwertungsverbot: Was als Einkommen bereits den Unterhalt trägt, darf nicht noch einmal als Vermögenswert in den Zugewinn fließen. Herauszurechnen ist deshalb genau der Teil des Ertrags, der am persönlichen Einsatz des jetzigen Inhabers hängt und auf einen Übernehmer nicht übergeht. Wie das im Praxiswert konkret aussieht, steht im Beitrag Praxiswert und Goodwill im Zugewinnausgleich.
Die Faustregel, die sich bewährt hat: Steuerlicher Anlass, also Schenkung, Erbschaft oder Wegzug, verträgt den Tabellenwert als Ausgangspunkt. Familienrechtlicher Anlass verlangt den individuellen Ansatz mit Tätigkeitsprofil. In beiden Fällen gilt: zwei Quellen, Jahresangabe, und eine begründete Position innerhalb der Bandbreite.
Zwei Erhebungen sind in Betriebsprüfung und Gerichtsgutachten etabliert. Beide kosten Geld, beide liefern dafür eine größere Stichprobe als die Karlsruher Tabelle.
Daneben trägt der konkrete Marktbeleg oft besser als jede Statistik: eine aktuelle Stellenausschreibung für eine vergleichbare Geschäftsführungsposition, eine Gehaltserhebung der zuständigen Kammer oder das Gehalt des fremden Geschäftsführers, den das Unternehmen selbst beschäftigt. Im Gutachten gehört jede dieser Quellen mit Herausgeber, Jahr und Fundstelle in die Fußnote. Eine Zahl ohne Jahresangabe ist im Streitfall keine Quelle.
Wie der Unternehmerlohn methodisch in die Bewertung eingeht und welche Fehler dabei typisch sind, steht im Grundlagenbeitrag Unternehmerlohn bei der Unternehmensbewertung. Welche Rolle er im Wahlrecht zwischen Finanzamtsrechnung und Gutachten spielt, zeigt der Beitrag zum vereinfachten Ertragswertverfahren.
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Yannick Maar, CVA – unabhängiger Sachverständiger für Unternehmensbewertung. Ihre Anfrage landet direkt bei mir, nicht im Sekretariat.
Formal gilt sie für die Finanzverwaltung Baden-Württembergs und dort für die Prüfung verdeckter Gewinnausschüttungen. In Bewertungsgutachten wird sie bundesweit herangezogen, weil sie die einzige öffentlich zugängliche Quelle mit Differenzierung nach Branche, Umsatz und Mitarbeiterzahl ist. Ein Finanzamt außerhalb Baden-Württembergs ist an die Werte nicht gebunden, widerspricht ihnen aber selten.
Als Gesamtausstattung einschließlich Tantieme, Pensionszusage und Nebenleistungen. Nach der Rechtsprechung des BFH teilt sich diese Gesamtausstattung regelmäßig in rund 75 Prozent Festgehalt und rund 25 Prozent Tantieme auf. Wer den Tabellenwert als Fixum ansetzt und die Tantieme obendrauf rechnet, überzieht den Abzug um etwa ein Drittel.
Der individuelle. Der BGH verlangt den Abzug eines nach den individuellen Verhältnissen begründeten Unternehmerlohns statt eines pauschalierten Tabellenwerts (BGH, Urteil vom 6. Februar 2008, XII ZR 45/06). Hintergrund ist das Doppelverwertungsverbot: Der Teil des Ertrags, der am persönlichen Einsatz des Inhabers hängt, trägt bereits den Unterhalt und darf nicht zusätzlich als Vermögenswert angesetzt werden.
Ja, das Gesetz sieht es ausdrücklich vor: Neben dem Unternehmerlohn kann fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d BewG). Belegt wird der Ansatz über Tarifvertrag oder eine vergleichbare Stellenausschreibung, nicht über die Karlsruher Tabelle. Umgekehrt ist ein überhöhtes Angehörigengehalt nach oben zu korrigieren.