Warum der Unternehmerlohn entscheidet, ob ein Wert doppelt erfasst wird.
Kurz gesagt: Ein Unternehmen kann in der Scheidung zweimal eine Rolle spielen: beim Unterhalt über das laufende Einkommen und im Zugewinnausgleich über seinen Wert. Der BGH verlangt, dass derselbe Vermögenswert nicht doppelt erfasst wird. In der Bewertung geschieht das über einen individuell bemessenen Unternehmerlohn: Was auf die persönliche Arbeit des Inhabers entfällt, gehört nicht in den Unternehmenswert.
Wer selbstständig ist und sich scheiden lässt, hört schnell den Einwand: „Aus den Gewinnen zahle ich doch schon Unterhalt, dann kann der Firmenwert nicht noch einmal in den Zugewinn.“ Der Bundesgerichtshof sieht das differenzierter. Dieser Artikel erklärt, was das für die Unternehmensbewertung bedeutet. Fragen zu Unterhaltsansprüchen und ihrer Höhe gehören zu Ihrem Fachanwalt für Familienrecht.
Es soll verhindern, dass derselbe Wert zweimal ausgeglichen wird. Der Unterhalt knüpft an das laufende Einkommen an, das der Inhaber mit seiner Arbeit und dem Unternehmen erzielt. Der Zugewinnausgleich erfasst das Vermögen an einem Stichtag (§ 1376 BGB). Eine doppelte Teilhabe entsteht nach der Rechtsprechung erst, wenn beide Ansprüche dieselbe Vermögensposition ausgleichen.
Der BGH hat 2008 entschieden, dass auch eine freiberufliche Praxis grundsätzlich mit ihrem Wert ins Endvermögen gehört, selbst wenn der Unterhalt aus ihren Erträgen gezahlt wird (BGH, Urteil vom 06.02.2008, XII ZR 45/06). 2011 hat er das für eine Zahnarztpraxis bestätigt (BGH, Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09).
Über den Unternehmerlohn. Im Ertragswert wird von den Erträgen eine Vergütung für die Arbeit des Inhabers abgezogen. Übrig bleibt die Ertragskraft, die auch ohne ihn entstünde und auf einen Erwerber übergehen könnte. Nur dieser Teil fließt in den Wert. Der BGH hält eine Doppelverwertung für ausgeschlossen, wenn dieser Unternehmerlohn nach den individuellen Verhältnissen bemessen ist (BGH, Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09).
| Unterhalt | Zugewinnausgleich | |
|---|---|---|
| Knüpft an | laufendes Einkommen | Vermögen am Stichtag |
| Rolle der Arbeit des Inhabers | Teil des Einkommens | über den Unternehmerlohn aus dem Wert herausgerechnet |
| Was vom Unternehmen zählt | Erträge, die als Einkommen zur Verfügung stehen | übertragbare Ertragskraft, bewertet nach Ertragswert |
| Stichtag | laufend | Anfangs- und Endvermögen (§§ 1376, 1384 BGB) |
Vereinfachte Gegenüberstellung der Bewertungslogik nach der zitierten BGH-Rechtsprechung. Keine Aussage zu Bestehen oder Höhe von Unterhaltsansprüchen.
Weil er die Arbeit des konkreten Inhabers nicht abbildet. Der BGH verlangt einen Unternehmerlohn nach den individuellen Verhältnissen und hat dafür Maßstäbe genannt: Ausgangspunkt ist das Gehalt einer vergleichbaren angestellten Kraft, zugeschnitten auf Qualifikation, Zeitaufwand und Verantwortung des Inhabers. Nicht maßgeblich sind das unterhaltsrechtliche Einkommen oder die Privatentnahmen (BGH, Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08). Nach derselben Entscheidung ist der Abzug immer nötig, auch wenn im Einzelfall gar kein Unterhalt im Raum steht.
Auch Mitarbeit ohne Gehalt zählt. Arbeitet der Inhaber unbezahlt im Betrieb mit, auch in nicht leitender Funktion, ist dafür ein kalkulatorischer Lohn anzusetzen (BGH, Urteil vom 08.11.2017, XII ZR 108/16). Wie ich den Unternehmerlohn mit Quellen herleite, steht im Artikel Unternehmerlohn: Tabellen und Quellen.
Merksatz: Je persönlicher das Geschäft, desto höher der Unternehmerlohn und desto niedriger der Wert, der im Zugewinn ankommt. Ruf und Persönlichkeit des Inhabers gehen auf keinen Erwerber über.
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Nach der Rechtsprechung des BGH nicht automatisch. Der Unterhalt knüpft an das laufende Einkommen an, der Zugewinn an das Vermögen am Stichtag. Wird in der Bewertung ein individueller Unternehmerlohn abgezogen, ist eine Doppelverwertung nach dem BGH ausgeschlossen (Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09). Fragen zum Unterhalt selbst klärt der Fachanwalt.
Ein Unternehmerlohn nach den individuellen Verhältnissen des Inhabers, ausgehend vom Gehalt einer vergleichbaren angestellten Kraft. Unterhaltsrechtliches Einkommen und Privatentnahmen sind dafür nicht maßgeblich (BGH, Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08).
Grundsätzlich ja, mit dem übertragbaren Teil ihres Werts. Der BGH hat das für freiberufliche Praxen entschieden (Urteil vom 06.02.2008, XII ZR 45/06). Was an der Person des Inhabers hängt, bleibt über den Unternehmerlohn außen vor.
Zum Beginn des Güterstands für das Anfangsvermögen und zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für das Endvermögen (§§ 1376, 1384 BGB). Bestand das Unternehmen schon bei der Heirat, gibt es also zwei Bewertungen.