Arzt- und Zahnarztpraxis bewerten: Ärztekammer-Methode gegen Ertragswert

Praxiswert, Goodwill und Sozietät an einem Rechenbeispiel. Mit der Zahl von 2008, die in vielen Bewertungen bis heute steht.

Für Arztpraxen gibt es eine Bewertungsmethode, die sonst keine Branche hat: die Hinweise von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung, bekannt als Ärztekammer-Methode. Sie ist schnell gerechnet und bei Praxisabgaben verbreitet. Wo sie vom Ertragswert abweicht und welche Zahl darin seit 2008 nicht mehr stimmt, zeigt ein Rechenbeispiel mit einer Einzelpraxis.

Der Praxiswert besteht aus Substanzwert und ideellem Wert

Der Praxiswert ist die Summe aus dem Marktwert der Einrichtung und dem ideellen Wert, also der Chance, die Praxis mit ihrem Patientenstamm erfolgreich fortzuführen.

So definieren es die Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen (Stand 9. September 2008, Deutsches Ärzteblatt 2008, S. A 2778). Der Substanzwert umfasst Einrichtung, medizinische Geräte, EDV und Vorräte zu Marktwerten. Bei Zahnarztpraxen mit Behandlungseinheiten, Röntgentechnik und Labor lohnt dafür eine eigene Bestandsaufnahme. Die Hinweise nennen sich ausdrücklich Anhaltspunkte und keine Grundlage für eine abschließende Bewertung im Einzelfall.

Die Ärztekammer-Methode rechnet in fünf Schritten

Der ideelle Wert ist der nachhaltig erzielbare Gewinn nach Arztgehalt, multipliziert mit der Zahl der Jahre, in denen die Patienten an der Praxis bleiben.

  • Übertragbarer Umsatz: Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre, bereinigt um personengebundene Einnahmen wie Gutachten, Belegarzt- oder betriebsärztliche Tätigkeit (Nr. 4.3).
  • Übertragbare Kosten: Durchschnitt derselben Jahre, ohne Abschreibungen und Finanzierungskosten, dafür mit künftigen Kosten wie der Miete für Räume, die bisher dem Abgeber gehören (Nr. 4.4).
  • Alternatives Arztgehalt: das Bruttogehalt einer fachärztlichen Anstellung, 2008 mit 76.000 € angesetzt und tariflich fortzuschreiben. Ab 240.000 € übertragbarem Umsatz werden 100 % abgezogen, darunter gestaffelt bis 20 % ab 40.000 € (Nr. 4.6).
  • Prognosemultiplikator: in der Regel zwei Jahre für eine Einzelpraxis (Nr. 4.8).
  • Wertbeeinflussende Faktoren: Lage, Arztdichte, Praxisstruktur und weitere, die den ideellen Wert in der Regel um nicht mehr als 20 % verändern (Nr. 5.1).

Das Rechenbeispiel: eine Einzelpraxis, zwei Methoden

PositionBetrag
Durchschnittlicher Umsatz der letzten drei Jahre420.000 €
davon personengebunden (Gutachten, Belegarzttätigkeit)− 30.000 €
Übertragbarer Umsatz390.000 €
Durchschnittliche Kosten der letzten drei Jahre230.000 €
+ künftige Miete (Räume im Eigentum des Abgebers)+ 24.000 €
− Abschreibungen und Finanzierungskosten− 18.000 €
Übertragbarer Gewinn (390.000 € − 236.000 €)154.000 €
− alternatives Arztgehalt (Annahme, 100 %)− 110.000 €
Nachhaltig erzielbarer Gewinn44.000 €
× Prognosemultiplikator 288.000 €
+ Substanzwert (Annahme)45.000 €
Praxiswert nach Ärztekammer-Methode133.000 €

Konstruierter Fall, alle Werte vor Steuern, wie Nr. 4.5 der Hinweise rechnet. Das Arztgehalt von 110.000 € ist eine Annahme für den fortgeschriebenen Ausgangswert.

Zum Vergleich der Ertragswert: Derselbe Überschuss von 44.000 € schmilzt über fünf Jahre linear ab und wird mit 9,75 % abgezinst (3,75 % Basiszins plus Beta 1,0 mal 6,00 % Marktrisikoprämie).

VarianteIdeeller Wert
Ärztekammer-Methode, Arztgehalt 110.000 €88.000 €
Ärztekammer-Methode, Bandbreite ± 20 %70.400 bis 105.600 €
Ertragswert, fünf Jahre Abschmelzung106.900 €
Ärztekammer-Methode, Arztgehalt 76.000 € (Wert von 2008)156.000 €

Die beiden Methoden liegen näher beieinander, als der Methodenstreit vermuten lässt. Der Unterschied entsteht fast vollständig aus der Frage, wie lange die Patienten bleiben: zwei Jahre ohne Abzinsung oder fünf Jahre abschmelzend.

Das Arztgehalt von 2008 ist die größte Fehlerquelle

Wer die 76.000 € aus dem Jahr 2008 unverändert abzieht, erhöht den ideellen Wert im Beispiel von 88.000 € auf 156.000 €. Die Hinweise verlangen in Nr. 4.6 ausdrücklich, künftige tarifliche Anpassungen zu berücksichtigen. Eine Bewertung, die diesen Schritt auslässt, ist an dieser Stelle angreifbar.

Im Zugewinnausgleich gilt eine zweite Regel. Der BGH hat die modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, verlangt aber statt eines pauschalen einen nach den individuellen Verhältnissen gerechtfertigten Unternehmerlohn (BGH, Urteil vom 6. Februar 2008, XII ZR 45/06). Der Grund ist das Verbot der Doppelverwertung: Was am persönlichen Einsatz hängt, trägt bereits den Unterhalt. Wie das in der Scheidung abläuft, steht im Beitrag Praxiswert und Goodwill im Zugewinnausgleich, die Herleitung des Gehalts im Beitrag zum Unternehmerlohn. Dazu kommt die latente Steuer auf den gedachten Verkauf.

Sozietät: geteilter Umsatz und ein Multiplikator von 2,5

In einer Berufsausübungsgemeinschaft wird der übertragbare Umsatz durch die Zahl der Gesellschafter geteilt und das Arztgehalt je Kopf bestimmt (Nr. 6.2). Der Prognosemultiplikator steigt nach Nr. 6.3 in der Regel auf 2,5 Jahre, weil die verbleibenden Partner die Patienten halten.

Bei drei Partnern und 1,2 Mio. € übertragbarem Umsatz sind das 400.000 € je Kopf, also dreimal das volle Arztgehalt. Gewinnverteilung und Vermögensanteile aus dem Gesellschaftsvertrag bleiben nach Nr. 6.2 außer Betracht. Ob ein ausscheidender Partner diesen Wert auch bekommt, entscheidet die Abfindungsklausel. Eine Gemeinschaftspraxis ist gesellschaftsrechtlich meist eine GbR oder Partnerschaft; die allgemeinen Regeln dazu stehen im Beitrag Personengesellschaft bewerten.

Zulassung und Kaufpreis: die Grenze aus § 103 SGB V

Die Kassenzulassung selbst ist nicht verkäuflich, sie kann den Wert aber beeinflussen (Nr. 5.1 der Hinweise). In gesperrten Planungsbereichen läuft die Nachfolge über den Zulassungsausschuss, und der berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen des Abgebers nach § 103 Abs. 4 Satz 8 SGB V nur, soweit der Kaufpreis den Verkehrswert nicht übersteigt. Lehnt der Ausschuss die Nachbesetzung ab, zahlt die Kassenärztliche Vereinigung nach § 103 Abs. 3a SGB V eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts.

Für Zahnärzte gelten die Absätze 1 bis 7 nach § 103 Abs. 8 SGB V nicht. Es gibt dort weder Zulassungssperre noch Nachbesetzungsverfahren, und damit auch keine Kaufpreisgrenze auf diesem Weg.

Merksatz: Die Ärztekammer-Methode ist so gut wie ihr Arztgehalt. Wer den Wert von 2008 einsetzt, bewertet fast das Doppelte an Goodwill, und in einem gesperrten Planungsbereich ist der Verkehrswert die Obergrenze, die der Zulassungsausschuss schützt.

Was das kostet

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  • Werteinschätzung kompakt – 3.700 € zzgl. USt.: Wertbandbreite nach beiden Methoden, als Grundlage für Praxisabgabe, Eintritt oder Austritt. Bei Folgebeauftragung voll anrechenbar.
  • Bewertungsgutachten nach IDW S1 – ab 9.700 € zzgl. USt.: Erstellt als gutachterliche Stellungnahme, dem Regelformat der Fassung 2026, mit Trennung von übertragbarem und personengebundenem Ertrag. Übersicht: Was kostet eine Unternehmensbewertung?

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Häufige Fragen zur Praxisbewertung

Der Praxiswert besteht aus Substanzwert und ideellem Wert. Nach den Hinweisen von Bundesärztekammer und KBV ist der ideelle Wert der übertragbare Gewinn der letzten drei Jahre nach Abzug eines alternativen Arztgehalts, multipliziert mit zwei Jahren bei einer Einzelpraxis. Ein Ertragswert mit Abschmelzung des übertragbaren Überschusses ist die Alternative und im Gutachten der Regelfall.

Die Hinweise setzen für 2008 ein Bruttogehalt von 76.000 € an und verlangen, künftige tarifliche Anpassungen zu berücksichtigen. Ab 240.000 € übertragbarem Umsatz werden 100 % abgezogen. Im Zugewinnausgleich verlangt der BGH einen individuell gerechtfertigten statt eines pauschalen Unternehmerlohns (XII ZR 45/06).

Der übertragbare Umsatz wird durch die Zahl der Gesellschafter geteilt, das Arztgehalt je Kopf bestimmt und mit der Zahl der Gesellschafter multipliziert. Der Prognosemultiplikator beträgt in der Regel 2,5 Jahre. Was ein ausscheidender Partner erhält, regelt die Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag.

Vertraglich ja, aber im Nachbesetzungsverfahren eines gesperrten Planungsbereichs berücksichtigt der Zulassungsausschuss die Interessen des Abgebers nach § 103 Abs. 4 Satz 8 SGB V nur bis zur Höhe des Verkehrswerts. Für Zahnärzte gilt diese Regel nach § 103 Abs. 8 SGB V nicht.

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