Welcher Wert für Rückkehrer und Zuzügler zählt, und wann ein Gutachten nichts bringt.
Kurz gesagt: Wer nach Deutschland zurückkommt, braucht einen Wertnachweis vor allem in drei Fällen: bei der Rückkehr innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 3 AStG, wenn beim Wegzug Steuer gezahlt wurde und der damalige Wert zu den neuen Anschaffungskosten wird, und beim Zuzug mit einem Einzelunternehmen, dessen Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Bei GmbH-Anteilen aus Staaten ohne vergleichbare Wegzugsteuer wie den VAE gibt es dagegen keinen höheren Einstiegswert.
Dubai, Zypern, Portugal: Viele Unternehmer und Creator kommen nach einigen Jahren zurück. Für die Unternehmensbewertung stellt sich dann die Frage, welcher Wert zu welchem Stichtag zählt. Dieser Artikel ordnet die Fälle aus Sicht der Bewertung. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, beurteilt Ihr Steuerberater.
Die Wegzugsteuer entfällt, wenn die Abwesenheit nur vorübergehend war und Sie innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig werden (§ 6 Abs. 3 AStG). Das Finanzamt kann die Frist auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängern, laut BMF-Schreiben vom 22.12.2023 auf maximal zwölf Jahre ab dem Wegzug. Weitere Voraussetzungen: Die Anteile wurden zwischenzeitlich nicht veräußert, und Ausschüttungen sowie Einlagenrückgewähr lagen zusammen nicht über einem Viertel des beim Wegzug angesetzten Werts.
Hier zeigt sich, warum der Wert beim Wegzug auch Jahre später zählt: Er ist die Messlatte für diese Viertel-Grenze. Ein sauber dokumentierter Wegzugswert ist deshalb auch für Rückkehrer wichtig. Mehr zur Rückkehrregel: Wegzugsteuer stunden und zurückkehren.
Wer die Steuer gezahlt hat, etwa weil die Rückkehr erst nach Ablauf der Frist kommt, profitiert vom damaligen Wert. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.12.2023 (Tz. 6.1.5.4) gelten die Anteile dann als zum gemeinen Wert beim Wegzug erworben. Der Wert aus dem Wegzugsgutachten wird damit zu den neuen Anschaffungskosten und mindert einen späteren Veräußerungsgewinn. Fällt die Steuer dagegen durch eine fristgerechte Rückkehr weg, bleibt es bei den ursprünglichen Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Wer Anteile mitbringt, kann nach § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG statt der historischen Anschaffungskosten den Wert ansetzen, den der Wegzugsstaat seiner eigenen Wegzugsteuer zugrunde gelegt hat, höchstens den gemeinen Wert. Voraussetzung ist, dass der Wertzuwachs dort einer mit § 6 AStG vergleichbaren Steuer unterlag. Dafür braucht es nach dem BFH, Urteil vom 26.10.2021, IX R 13/20 mindestens einen Steuerbescheid des Wegzugsstaats. Eine bloße Wertbestätigung reicht nicht.
Die VAE erheben nach den PwC Tax Summaries keine Einkommensteuer auf natürliche Personen. Wer aus Dubai mit Anteilen zurückkommt, hat damit in aller Regel keinen höheren Einstiegswert: Ein späterer Verkauf erfasst auch den Wertzuwachs aus der Zeit im Ausland. Ein Gutachten zum Zuzug hilft in diesem Fall nicht. Ob ein anderer Wegzugsstaat, etwa Zypern, eine vergleichbare Steuer erhoben hat, klärt Ihr Steuerberater.
Hier ist es anders. Wird das deutsche Besteuerungsrecht an einem Wirtschaftsgut neu begründet, gilt das als Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG). Angesetzt wird der gemeine Wert, unabhängig davon, ob der andere Staat besteuert hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG). Hat er besteuert, gilt dessen Wert, höchstens der gemeine Wert. Ein belegter Zugangswert senkt den Gewinn, den Deutschland später besteuert. Für Creator und Online-Unternehmer mit Kanal, Shop oder Software ist das der Fall, in dem ein Wertnachweis zum Zuzug am meisten bewirkt.
| Situation | Welcher Wert zählt | Wertnachweis |
|---|---|---|
| Rückkehr innerhalb von 7 (max. 12) Jahren | Wert beim Wegzug als Messlatte für die Viertel-Grenze | Wegzugsgutachten aufbewahren |
| Steuer beim Wegzug gezahlt | gemeiner Wert beim Wegzug = neue Anschaffungskosten | Wegzugsgutachten entscheidet |
| Zuzug mit Anteilen, Wegzugsstaat mit vergleichbarer Steuer | ausländischer Wert, höchstens gemeiner Wert | ausländischer Bescheid nötig, Gutachten zur Obergrenze |
| Zuzug mit Anteilen aus den VAE | historische Anschaffungskosten | bringt in der Regel nichts |
| Zuzug mit Einzelunternehmen | gemeiner Wert der Wirtschaftsgüter | Gutachten zum Zuzugstag |
Quellen: § 6 Abs. 3 AStG, § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 4 Abs. 1 Satz 8, § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG; BMF-Schreiben vom 22.12.2023; BFH IX R 13/20. Stand 18. Oktober 2026. Vereinfachte Darstellung, keine Steuerberatung im Einzelfall.
Merksatz: Der wichtigste Stichtag für Rückkehrer ist oft der Tag, an dem sie gegangen sind. Wer damals keinen belastbaren Wert dokumentiert hat, kann ihn rückwirkend zum Wegzugstag nachholen lassen.
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Ja, wenn die Abwesenheit vorübergehend war und Sie innerhalb von sieben Jahren zurückkehren (auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängerbar), die Anteile nicht veräußert wurden und Ausschüttungen zusammen nicht über einem Viertel des Wegzugswerts lagen (§ 6 Abs. 3 AStG). Die Voraussetzungen prüft Ihr Steuerberater.
In aller Regel nicht. § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG setzt voraus, dass der Wegzugsstaat eine mit der deutschen Wegzugsteuer vergleichbare Steuer erhoben hat, belegt durch einen Steuerbescheid (BFH, Urteil vom 26.10.2021, IX R 13/20). Die VAE erheben keine Einkommensteuer auf natürliche Personen.
Die Wirtschaftsgüter werden bei der Verstrickung mit dem gemeinen Wert angesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 8, § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG), unabhängig von einer ausländischen Besteuerung. Ein belegter Zugangswert mindert den späteren deutschen Gewinn.
Ja. Eine Bewertung ist auch rückwirkend zu einem vergangenen Stichtag möglich. Maßgeblich sind die Verhältnisse und Informationen, die am Stichtag bekannt oder absehbar waren.