Null Prozent Steuern am Zielort klingen gut. An der deutschen Wegzugssteuer auf Ihre GmbH-Anteile ändern sie nichts – wohl aber der Wert, mit dem gerechnet wird.
Die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate sind die beiden Ziele, die mir in Wegzugsfällen am häufigsten begegnen – aus naheliegenden Gründen: planbare Steuern dort, unternehmerfreundliches Umfeld, kurze Wege zurück. Das Missverständnis beginnt bei der Annahme, mit dem Umzug sei man dem deutschen Fiskus entkommen. Das Gegenteil ist der Fall: Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG entsteht genau in dem Moment, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet – also am letzten Tag, nicht am ersten Tag im neuen Land.
Besteuert wird eine Veräußerung, die nie stattgefunden hat: Wer mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält, muss den gemeinen Wert seiner Anteile am Wegzugstag versteuern, als hätte er sie verkauft. Es fließt kein Kaufpreis, aus dem sich die Steuer bezahlen ließe. Und je niedriger die Steuern am Zielort, desto endgültiger ist die deutsche Rechnung: Was Deutschland beim Wegzug besteuert, holt am Zielort niemand zurück.
| Punkt | Schweiz | Dubai / VAE |
|---|---|---|
| Wegzugssteuer § 6 AStG | entsteht in voller Höhe beim Wegzug | entsteht in voller Höhe beim Wegzug |
| Steuer am Zielort auf spätere Veräußerung | privater Kapitalgewinn regelmäßig steuerfrei – die deutsche Wegzugssteuer bleibt damit endgültig | keine Einkommensteuer auf privater Ebene – die deutsche Wegzugssteuer bleibt damit endgültig |
| Doppelbesteuerungsabkommen | vorhanden | keines in Kraft (das DBA mit den VAE ist Ende 2021 ausgelaufen) |
| Besonderheiten für den Steuerberater | Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG, Rückkehrerregelung, laufende Verfahren zur Stundung | erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG möglich, Nachweis- und Meldepflichten |
Die Gestaltungsfragen – Ratenzahlung gegen Sicherheitsleistung, die Rückkehrerregelung mit ihren Fristen und Ausschüttungsgrenzen, Meldepflichten – gehören in die Hand Ihres Steuerberaters, und zwar früh. Dieser Beitrag konzentriert sich auf den Faktor, der in beiden Ländern identisch wirkt und den größten Hebel hat: die Bemessungsgrundlage.
Ohne eigenen Wertnachweis setzt das Finanzamt den Anteilswert regelmäßig nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren an: durchschnittlicher Ertrag der letzten drei Jahre mal Faktor 13,75. Diese Formel kennt weder Ihr Unternehmensrisiko noch Ihre Inhaberabhängigkeit – und liegt bei ertragsstarken KMU regelmäßig 30–60 % über dem Verkehrswert. Ein Beispiel mit runden Zahlen:
| Position | Finanzamts-Formel (VEV) | IDW-S1-Gutachten |
|---|---|---|
| Durchschnittsertrag | 300.000 € | 300.000 €, davon marktüblicher Unternehmerlohn 120.000 € abgezogen |
| Rechenweg | 300.000 € × 0,70 × 13,75 | nachhaltiger Ertrag nach Steuern, kapitalisiert mit individuellem Zins (hier 11 %) |
| Anteilswert | ≈ 2,89 Mio. € | ≈ 1,15 Mio. € |
| Bemessungsgrundlage | Differenz: ≈ 1,74 Mio. € – je nach Anschaffungskosten und persönlichem Steuersatz mehrere Hunderttausend Euro Wegzugssteuer; die genaue Rechnung macht Ihr Steuerberater | |
Der Nachweis des niedrigeren Werts ist gesetzlich vorgesehen (§ 11 Abs. 2 BewG) und läuft über ein Gutachten nach IDW S1, das jede Annahme prüfungsfest dokumentiert – vom Unternehmerlohn bis zum Kapitalisierungszins. Eine erste Größenordnung Ihrer eigenen Zahlen liefert der kostenlose Wegzugssteuer-Rechner in zwei Minuten.
Der Bewertungsstichtag ist der Tag, an dem die unbeschränkte Steuerpflicht endet – und damit der einzige Stichtag im Steuerrecht, den Sie sich selbst aussuchen können. Das hat drei Konsequenzen:
Rückkehr geplant? Die Rückkehrerregelung des § 6 Abs. 3 AStG kann die Steuer entfallen lassen, wenn Sie innerhalb der gesetzlichen Frist zurückkehren und die Anteile behalten. Verlassen sollte sich darauf niemand ohne Beratung: Wesentliche Ausschüttungen während der Abwesenheit können die Regelung gefährden, und die Steuer wird zunächst trotzdem festgesetzt. Auch dafür ist der dokumentierte Wert am Wegzugstag die Grundlage.
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Ja, gerade dann. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG knüpft an das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland an, nicht an die Besteuerung am Zielort. Dass die VAE auf privater Ebene keine Einkommensteuer erheben, macht die deutsche Steuer sogar endgültig: Es gibt dort keine spätere Steuer, gegen die sich irgendetwas verrechnen ließe.
Für die Wegzugssteuer selbst nicht: Sie entsteht in beiden Fällen in voller Höhe auf den gemeinen Wert der Anteile am Wegzugstag. Unterschiede gibt es im Drumherum – mit der Schweiz besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, mit den VAE seit Ende 2021 keines mehr; dafür können bei Niedrigsteuerländern Regelungen wie die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG greifen. Diese Fragen gehören zum Steuerberater. Der Wertansatz der Anteile wirkt in beiden Ländern gleich.
Nach § 6 Abs. 4 AStG kommt auf Antrag eine Verteilung auf sieben Jahresraten in Betracht, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Die Steuer entsteht aber sofort und in voller Höhe; die Raten strecken nur die Zahlung. Ob und wie das in Ihrem Fall funktioniert, klärt Ihr Steuerberater. Am Grundproblem ändert es nichts: Je höher der Wertansatz, desto höher jede Rate.
Ohne eigenen Nachweis rechnet das Finanzamt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren mit dem starren Faktor 13,75 – bei ertragsstarken KMU regelmäßig 30–60 % über dem Verkehrswert. Ein Gutachten nach IDW S1 weist den niedrigeren gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG nach; sinkt die Bemessungsgrundlage dadurch um mehrere Hunderttausend Euro, spart das je nach persönlichem Steuersatz schnell einen sechsstelligen Betrag. Die Kosten: Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt.