Wer Produktion, Vertrieb oder das Onlinegeschäft auf eine ausländische Gesellschaft überträgt, verkauft aus Sicht des Finanzamts künftige Gewinne. Genau die werden bewertet – nicht die Buchwerte.
Ein E-Commerce-Unternehmer überträgt seine Marke samt Shop auf eine US-Gesellschaft. Ein Maschinenbauer verlagert die Fertigung zur neuen Tochter nach Osteuropa. Eine Software-GmbH bringt ihr Produkt in die Auslandsholding ein. Betriebswirtschaftlich sind das drei verschiedene Geschichten – steuerlich ist es dreimal derselbe Tatbestand: eine Funktionsverlagerung nach § 1 Abs. 3b AStG.
Die Logik dahinter: Mit der Funktion verlassen künftige Gewinne das deutsche Steuersubstrat. Deshalb verlangt das Gesetz, die Verlagerung so zu bepreisen, wie es fremde Dritte täten – und zwar für die Funktion als Ganzes, das sogenannte Transferpaket. Übertragen werden ja nicht nur Maschinen oder ein Markenrecht, sondern das Bündel aus Wirtschaftsgütern, Kundenbeziehungen, Know-how und Chancen, das diese Gewinne erzeugt. Wer hier nur Buchwerte oder einzelne Anlagegüter ansetzt, provoziert den Aufgriff in der nächsten Betriebsprüfung.
Die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) gibt die Technik vor, und sie ist Bewertern vertraut: Das Transferpaket wird kapitalwertorientiert bewertet, also über den Barwert der künftigen Gewinne aus der Funktion. Das ist dieselbe Denkweise wie im Ertragswert- und DCF-Verfahren nach IDW S1 – mit drei Besonderheiten:
Praktisch heißt das: Es braucht eine belastbare Planungsrechnung für die Funktion, eine saubere Abgrenzung, welche Erträge und Kosten ihr zuzurechnen sind, und eine dokumentierte Herleitung des Zinses. Genau die Bausteine eines Bewertungsgutachtens – nur eben auf eine Funktion statt auf ein ganzes Unternehmen angewendet.
Die Ausnahmen sind eng: Eine Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter statt des Pakets erlaubt das Gesetz nur in Sonderfällen – im Kern dann, wenn keine wesentlichen immateriellen Werte und Vorteile übergehen. Ob eine dieser Öffnungsklauseln greift, prüft Ihr Steuerberater. Die Erfahrung zeigt: Sobald Marke, Kundenstamm, Software oder ein laufendes Onlinegeschäft im Spiel sind, führt der Weg über das Transferpaket.
Bei der Funktionsverlagerung gibt es keinen starren Faktor 13,75, hinter dem man sich verstecken könnte – dafür zwei Risiken, die teurer sind als jede Bewertung:
| Risiko | Was passiert | Gegenmittel |
|---|---|---|
| Zu niedriger Ansatz | Die Betriebsprüfung schätzt Jahre später selbst – regelmäßig mit unbegrenztem Kapitalisierungszeitraum und dem Mittelwert des Einigungsbereichs. Es drohen Mehrsteuern, Zinsen und Streit über die Dokumentation. | Prüfungsfestes Bewertungsgutachten zum Zeitpunkt der Verlagerung |
| Zu hoher Ansatz | Deutschland besteuert einen Wert, den der aufnehmende Staat nicht in gleicher Höhe anerkennt – wirtschaftlich eine Doppelbesteuerung, die niemandem nützt. | Einigungsbereich aus beiden Perspektiven sauber hergeleitet und dokumentiert |
Dazu kommt der Zeitfaktor: Bewertet wird auf den Zeitpunkt der Verlagerung. Wer den operativen Übergang plant, kennt seinen Stichtag – und kann das Gutachten fertig haben, bevor die Funktion tatsächlich wechselt. Das ist auch deshalb wichtig, weil eine Funktionsverlagerung oft nicht allein kommt: Häufig ist gleichzeitig eine Wegzugsbesteuerung der Gesellschafter oder eine Anteilsbewertung für eine Verschmelzung zu rechnen. Mehrere Bewertungsobjekte zum selben Vorgang lassen sich in einem Zug bearbeiten – zum gestaffelten Festpreis.
Nicht jede Funktionsverlagerung steht als Projekt im Kalender. Oft wächst die ausländische Schwestergesellschaft still: Erst übernimmt sie einzelne Kunden, dann das Marketing, irgendwann läuft das Neugeschäft komplett dort. Die Betriebsprüfung setzt solche Entwicklungen im Nachhinein zu einem Gesamtvorgang zusammen – und bewertet ihn auf einen Stichtag, den sich der Steuerpflichtige nicht ausgesucht hat. Wer eine solche Konstellation bei sich erkennt, sollte sie mit dem Steuerberater aufarbeiten, bevor es die Prüfung tut. Die Bewertung des Transferpakets auf einen zurückliegenden Stichtag ist möglich; was zählt, sind die Verhältnisse und Erwartungen zum damaligen Zeitpunkt (Stichtagsprinzip).
Klar gesagt: Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Ob eine Funktionsverlagerung vorliegt, ob eine Öffnungsklausel greift und wie der Vorgang deklariert wird, gehört in die Hand Ihres Steuerberaters oder Verrechnungspreis-Beraters. Meine Rolle ist das Zahlenwerk: die Planungsrechnung der Funktion, die Gewinnpotenziale beider Seiten, der Einigungsbereich – dokumentiert in einem Gutachten, das der Betriebsprüfung standhält. In dieser Arbeitsteilung arbeite ich direkt mit dem Berater des Mandanten zusammen; wie das abläuft, steht auf der Seite für Steuerberater.
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Die Funktion als Ganzes: die zugehörigen Wirtschaftsgüter, die immateriellen Werte wie Marke, Kundenstamm, Know-how oder Software und die mit der Funktion verbundenen Chancen und Risiken. Bewertet wird deshalb nicht die Summe der Einzelteile, sondern das Gewinnpotenzial, das dieses Bündel erzeugt – als Barwert künftiger Gewinne nach Steuern.
Nur in engen Ausnahmefällen – im Kern dann, wenn keine wesentlichen immateriellen Werte und Vorteile übergehen. Ob eine dieser Öffnungsklauseln greift, ist eine Rechtsfrage für den Steuerberater. Sobald Marke, Kundenbeziehungen, Software oder ein laufendes Onlinegeschäft Teil des Übergangs sind, verlangt § 1 Abs. 3b AStG regelmäßig die Bewertung des Transferpakets als Ganzes.
Kapitalwertorientiert nach der Funktionsverlagerungsverordnung: Barwert der Gewinnpotenziale aus Sicht des abgebenden und des aufnehmenden Unternehmens, jeweils nach Steuern und mit einem risikoadäquaten, länderspezifischen Kapitalisierungszins. Daraus ergibt sich ein Einigungsbereich; ohne glaubhaft gemachten anderen Wert gilt dessen Mittelwert. Der Kapitalisierungszeitraum ist im Zweifel unbegrenzt – eine kürzere Dauer muss begründet werden.
Die kapitalwertorientierte Bewertung des Transferpakets mit dokumentiertem Einigungsbereich erstelle ich zum Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt., abhängig von Funktionsumfang und Datenlage. Kommen weitere Bewertungsobjekte zum selben Vorgang hinzu, etwa eine Anteilsbewertung für Wegzug oder Verschmelzung, gilt ein gestaffelter Festpreis je Objekt. Der konkrete Preis wird nach dem kostenlosen Erstgespräch schriftlich fixiert.