Sieben zinslose Jahresraten oder der vollständige Wegfall bei Rückkehr: Was § 6 Abs. 3 und 4 AStG erlauben – und welche Bedingung dabei am häufigsten reißt.
Der Bescheid zur Wegzugsbesteuerung kommt, und mit ihm eine Zahl, der kein Zufluss gegenübersteht: Besteuert wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn, verkauft hat niemand. Für diesen Fall kennt das Gesetz zwei Ventile – die Ratenzahlung über sieben Jahre und den vollständigen Wegfall des Anspruchs bei Rückkehr. Beide sind an Bedingungen geknüpft, und beide hängen an derselben Zahl: dem gemeinen Wert der Anteile zum Wegzugsstichtag.
Die festgesetzte Steuer kann auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden (§ 6 Abs. 4 AStG). Zwei Details entscheiden über die Belastung:
Widerrufen wird die Ratenzahlung unter anderem, wenn die Anteile veräußert oder unentgeltlich übertragen werden, wenn eine Rate ausbleibt oder wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt. Die Streckung ist also kein Selbstläufer, sondern ein Zustand, den man sieben Jahre lang aktiv hält.
Die Pflicht, die am häufigsten übersehen wird: Nach § 6 Abs. 5 AStG ist dem Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli die aktuelle Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Anteile weiterhin zuzurechnen sind. Meldepflichtige Ereignisse – etwa eine Veräußerung – sind innerhalb eines Monats elektronisch anzuzeigen. Wer die Jahresmeldung vergisst, riskiert den Widerruf der Ratenzahlung, ohne dass sich am Sachverhalt irgendetwas geändert hätte.
Beruht der Wegzug auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wird der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch (§ 6 Abs. 3 AStG). Auf Antrag kann das Finanzamt die Frist um höchstens fünf weitere Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht – in der Summe also bis zu zwölf Jahre.
Drei Bedingungen müssen dafür durchgehalten werden:
Die zweite Bedingung ist die gefährlichste, weil sie unauffällig reißt. Wer im Ausland lebt und sein Gehalt über Ausschüttungen bezieht, sammelt die Viertel-Grenze über Jahre auf – und stellt beim Rückzug fest, dass der Steueranspruch nicht entfällt, obwohl der Umzug fristgerecht stattgefunden hat. Maßgeblich ist dabei der Wert nach § 6 Abs. 1 AStG, also genau der Wert, den die Bewertung zum Wegzugsstichtag festgestellt hat.
Ein Gesellschafter hält 100 % seiner GmbH, Anschaffungskosten 25.000 €, gemeiner Wert zum Wegzug 5,0 Mio. €. Der fiktive Veräußerungsgewinn beträgt 4,975 Mio. €; im Teileinkünfteverfahren liegt die effektive Belastung erfahrungsgemäß bei rund 26,6 bis 28,5 Prozent des Gewinns.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gemeiner Wert der Anteile zum Wegzugsstichtag | 5.000.000 € |
| abzüglich Anschaffungskosten | −25.000 € |
| fiktiver Veräußerungsgewinn | 4.975.000 € |
| Steuer (überschlägig 28 %) | rund 1.393.000 € |
| Jahresrate über sieben Jahre | rund 199.000 € |
| Ausschüttungsgrenze der Rückkehrerregelung (ein Viertel) | 1.250.000 € |
Jede Million, die der Wert niedriger ausfällt, senkt die Steuer um rund 280.000 € und die Jahresrate um rund 40.000 €. Zugleich sinkt die Ausschüttungsgrenze um 250.000 € – der niedrigere Wert macht die Rückkehroption also enger. Beides gehört in dieselbe Rechnung, bevor der Wegzug terminiert wird.
Die Ratenzahlung verteilt eine Steuer, sie senkt sie nicht. Gesenkt wird nur über die Bemessungsgrundlage – und die ist der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG. Ohne eigenen Nachweis rechnet das Finanzamt mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren und dem starren Faktor 13,75, der bei ertragsstarken, inhabergeprägten Gesellschaften regelmäßig deutlich zu hoch greift. Wie der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts läuft und was das Finanzamt dabei prüft, steht in den verlinkten Beiträgen; zur Zielland-Frage vergleicht der Beitrag Schweiz oder Dubai die Konstellationen.
Und ein Punkt zur Reihenfolge: Der Stichtag der Bewertung ist der Tag der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. Wer den Umzug plant, kann diesen Tag beeinflussen – und damit, welches Geschäftsjahr, welcher Auftragsbestand und welcher Kapitalmarktzins in die Bewertung eingehen. Das ist der einzige Gestaltungsspielraum, der vor dem Wegzug noch offensteht.
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Ja, auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten (§ 6 Abs. 4 AStG). Die Raten sind nicht zu verzinsen, dem Antrag ist aber in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben – in der Praxis Bankbürgschaft, Verpfändung der Anteile oder Grundschuld. Widerrufen wird die Ratenzahlung unter anderem bei Veräußerung oder unentgeltlicher Übertragung der Anteile, bei ausbleibender Rate und bei Verletzung der Mitwirkungspflichten.
Sieben Jahre. Wird der Steuerpflichtige innerhalb dieser Frist wieder unbeschränkt steuerpflichtig und beruhte der Wegzug auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit, entfällt der Steueranspruch (§ 6 Abs. 3 AStG). Auf Antrag kann das Finanzamt die Frist um höchstens fünf weitere Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht – insgesamt also bis zu zwölf Jahre.
Nur begrenzt. Die Rückkehrerregelung greift nur, wenn Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr insgesamt nicht mehr als ein Viertel des für die Wegzugsbesteuerung maßgeblichen Werts ausmachen. Bei einem Anteilswert von 5 Mio. Euro liegt die Grenze bei 1,25 Mio. Euro – kumuliert über die gesamte Abwesenheit. Wer sein Einkommen im Ausland über Ausschüttungen bezieht, reißt diese Grenze schneller als gedacht.
Nach § 6 Abs. 5 AStG ist dem Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli die aktuelle Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Anteile weiterhin zuzurechnen sind. Meldepflichtige Ereignisse wie eine Veräußerung sind innerhalb eines Monats elektronisch anzuzeigen. Wird die Jahresmeldung versäumt, kann die Ratenzahlung widerrufen werden – auch wenn sich am Sachverhalt nichts geändert hat.