Buchwertansatz heißt nicht, dass kein Wert gebraucht wird: Der gemeine Wert zum Einbringungszeitpunkt bemisst sieben Jahre lang den Einbringungsgewinn.
Holding gründen, Anteile tauschen, den Betrieb in eine GmbH einbringen: Umstrukturierungen laufen steuerneutral zu Buchwerten – und genau deshalb glauben viele Beteiligte, es brauche keinen Wert. Das ist der teuerste Irrtum in diesem Bereich. Der gemeine Wert zum Einbringungszeitpunkt entscheidet über die Steuer der nächsten sieben Jahre, und er wird im Zweifel rekonstruiert – entweder von Ihnen oder von der Betriebsprüfung.
In allen drei Fällen ist der Ansatz zum Buchwert oder zu einem Zwischenwert nur auf Antrag und nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich; der gesetzliche Regelfall ist der Ansatz zum gemeinen Wert (§ 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 UmwStG).
Vier Gründe, und jeder einzelne reicht:
Die Nachweispflicht, die reihenweise übersehen wird: Nach § 22 Abs. 3 UmwStG muss der Einbringende in jedem der sieben Jahre nachweisen, wem die Anteile zuzurechnen sind – jährlich, bis zum 31. Mai. Bleibt der Nachweis aus, gelten die Anteile als veräußert und der Einbringungsgewinn wird rückwirkend versteuert. Ohne dokumentierten Wert zum Einbringungszeitpunkt geht diese Rechnung dann auf Basis von Schätzungen los.
Maßgeblich ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 9 BewG). Für Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften und für Betriebsvermögen heißt das in der Praxis: Ertragswert oder DCF nach IDW S1, mit Substanzwert als Untergrenze.
Und ein Punkt, der bei Umstrukturierungen oft falsch beantwortet wird: Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist hier keine bequeme Abkürzung. Es ist für die Bewertung nicht notierter Anteile zu Zwecken der Erbschaft- und Schenkungsteuer gedacht und führt mit seinem starren Faktor 13,75 bei ertragsstarken Gesellschaften zu deutlich überhöhten Werten. Im Umwandlungskontext arbeitet das gegen Sie: Ein zu hoher Einbringungswert vergrößert den Einbringungsgewinn, der bei einer Sperrfristverletzung zu versteuern ist. Umgekehrt ist ein zu niedrig angesetzter Wert kein Gewinn, sondern ein Risiko – er wird in der Betriebsprüfung korrigiert, mit Zinslauf.
Ein Gesellschafter bringt 100 % seiner operativen GmbH in eine neue Holding ein, Buchwert der Anteile 25.000 €, gemeiner Wert zum Einbringungszeitpunkt 3,0 Mio. €. Der Antrag auf Buchwertfortführung wird gestellt, es fällt zunächst keine Steuer an. Vier Jahre später verkauft die Holding die operative GmbH.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gemeiner Wert zum Einbringungszeitpunkt | 3.000.000 € |
| abzüglich Buchwert der eingebrachten Anteile | −25.000 € |
| Einbringungsgewinn II vor Abschmelzung | 2.975.000 € |
| abzüglich 4/7 für vier abgelaufene Jahre | −1.700.000 € |
| steuerpflichtiger Einbringungsgewinn II | 1.275.000 € |
Die Zahlen sind vereinfacht, der Mechanismus ist der entscheidende Punkt: Ob in dieser Zeile 3,0 oder 3,6 Mio. € stehen, entscheidet über einen sechsstelligen Steuerbetrag – und zwar nach einem Stichtag, der vier Jahre in der Vergangenheit liegt. Wer den Wert damals dokumentiert hat, führt eine Rechnung. Wer nicht, führt eine Diskussion.
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Gemessen an einem Einbringungsgewinn, der sich sieben Jahre lang aus diesem Wert ableitet, ist das die kleinere Zahl. Und sie fällt einmal an, nicht rückwirkend mit Zinsen.
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Steuerlich entsteht beim Buchwertantrag zunächst kein Gewinn – der gemeine Wert wird aber trotzdem gebraucht. Er bemisst den Einbringungsgewinn, falls die Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert werden (§ 22 UmwStG), er entscheidet über die Grenzen für sonstige Gegenleistungen und er bestimmt bei mehreren Einbringenden die Beteiligungsquoten. Ohne Dokumentation wird er später geschätzt.
Maßgebend ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis (§ 9 BewG). Bei nicht notierten Anteilen heißt das in der Praxis: Ertragswert- oder DCF-Verfahren nach IDW S1 auf den steuerlichen Übertragungszeitpunkt, mit Kapitalmarktdaten dieses Stichtags und dem Substanzwert als Untergrenze. Das vereinfachte Ertragswertverfahren mit Faktor 13,75 ist hier ungeeignet – es führt bei ertragsstarken Gesellschaften zu überhöhten Werten und damit zu einem größeren Einbringungsgewinn.
Werden die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert, wird rückwirkend ein Einbringungsgewinn versteuert: gemeiner Wert zum Einbringungszeitpunkt abzüglich Buchwert, vermindert um ein Siebtel je abgelaufenes Jahr. Hinzu kommt die jährliche Nachweispflicht nach § 22 Abs. 3 UmwStG – bleibt der Nachweis bis zum 31. Mai aus, gelten die Anteile als veräußert, auch wenn nichts verkauft wurde.
Ja, wenn die Wertverhältnisse nicht stimmen. Bringen mehrere Gesellschafter Vermögen in eine gemeinsame Gesellschaft ein und erhält einer dafür mehr Anteile, als es seinem Wertbeitrag entspricht, wertet § 7 Abs. 8 ErbStG die Werterhöhung bei den Anteilen des anderen als Schenkung. Deshalb sind belastbare Werte je eingebrachter Einheit die Grundlage der Quotenfestlegung – nicht umgekehrt.