Einbringung und Anteilstausch: Bewertung zum gemeinen Wert

Buchwertansatz heißt nicht, dass kein Wert gebraucht wird: Der gemeine Wert zum Einbringungszeitpunkt bemisst sieben Jahre lang den Einbringungsgewinn.

Holding gründen, Anteile tauschen, den Betrieb in eine GmbH einbringen: Umstrukturierungen laufen steuerneutral zu Buchwerten – und genau deshalb glauben viele Beteiligte, es brauche keinen Wert. Das ist der teuerste Irrtum in diesem Bereich. Der gemeine Wert zum Einbringungszeitpunkt entscheidet über die Steuer der nächsten sieben Jahre, und er wird im Zweifel rekonstruiert – entweder von Ihnen oder von der Betriebsprüfung.

Die typischen Anlässe

  • Holding-Gründung durch Anteilstausch (§ 21 UmwStG): Der Gesellschafter bringt seine GmbH-Anteile in eine neue Holding ein und erhält dafür Anteile an der Holding.
  • Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 UmwStG): Das klassische Ausschütteln des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft in eine GmbH.
  • Zusammenführung mehrerer Gesellschafter in eine gemeinsame Gesellschaft – hier wird der Wert zur Verteilungsfrage.

In allen drei Fällen ist der Ansatz zum Buchwert oder zu einem Zwischenwert nur auf Antrag und nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich; der gesetzliche Regelfall ist der Ansatz zum gemeinen Wert (§ 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 UmwStG).

Warum auch bei Buchwertansatz ein Wert gebraucht wird

Vier Gründe, und jeder einzelne reicht:

  • Die Sperrfrist. Wer die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert, löst rückwirkend einen Einbringungsgewinn aus (§ 22 UmwStG). Bemessen wird er nach dem gemeinen Wert zum Einbringungszeitpunkt abzüglich Buchwert, vermindert um ein Siebtel für jedes abgelaufene Jahr. Der Wert von damals ist also sieben Jahre lang steuerlich scharf – ohne Dokumentation wird er im Nachhinein geschätzt, und zwar nicht zu Ihren Gunsten.
  • Sonstige Gegenleistungen. Erhält der Einbringende neben den Anteilen noch etwas anderes – Darlehensforderung, Zahlung, Gutschrift auf dem Gesellschafterkonto –, bleibt der Buchwertansatz nur innerhalb gesetzlicher Grenzen erhalten (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG: höchstens 25 % des Buchwerts des eingebrachten Vermögens oder 500.000 €, jeweils begrenzt auf den Buchwert). Wer diese Grenzen ausrechnen will, braucht Werte.
  • Wertverhältnisse bei mehreren Beteiligten. Bringen zwei Gesellschafter ihre Betriebe in eine gemeinsame GmbH ein, bestimmen die Werte die Beteiligungsquoten. Stimmt das Verhältnis nicht, verschiebt sich Vermögen – und § 7 Abs. 8 ErbStG wertet die dadurch eintretende Werterhöhung der Anteile des anderen als Schenkung. Eine Umstrukturierung löst dann Schenkungsteuer aus, mit der niemand gerechnet hat.
  • Der spätere Wegzug. Nach dem Anteilstausch hält der Gesellschafter Anteile an einer Kapitalgesellschaft – und damit die Grundlage für die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, falls er später ins Ausland zieht. Wer die Holding baut, legt damit auch die spätere Bemessungsgrundlage an.

Die Nachweispflicht, die reihenweise übersehen wird: Nach § 22 Abs. 3 UmwStG muss der Einbringende in jedem der sieben Jahre nachweisen, wem die Anteile zuzurechnen sind – jährlich, bis zum 31. Mai. Bleibt der Nachweis aus, gelten die Anteile als veräußert und der Einbringungsgewinn wird rückwirkend versteuert. Ohne dokumentierten Wert zum Einbringungszeitpunkt geht diese Rechnung dann auf Basis von Schätzungen los.

Was „gemeiner Wert“ hier bedeutet

Maßgeblich ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 9 BewG). Für Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften und für Betriebsvermögen heißt das in der Praxis: Ertragswert oder DCF nach IDW S1, mit Substanzwert als Untergrenze.

Und ein Punkt, der bei Umstrukturierungen oft falsch beantwortet wird: Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist hier keine bequeme Abkürzung. Es ist für die Bewertung nicht notierter Anteile zu Zwecken der Erbschaft- und Schenkungsteuer gedacht und führt mit seinem starren Faktor 13,75 bei ertragsstarken Gesellschaften zu deutlich überhöhten Werten. Im Umwandlungskontext arbeitet das gegen Sie: Ein zu hoher Einbringungswert vergrößert den Einbringungsgewinn, der bei einer Sperrfristverletzung zu versteuern ist. Umgekehrt ist ein zu niedrig angesetzter Wert kein Gewinn, sondern ein Risiko – er wird in der Betriebsprüfung korrigiert, mit Zinslauf.

Ein Beispiel: Holding-Gründung und der Wert, der sieben Jahre wirkt

Ein Gesellschafter bringt 100 % seiner operativen GmbH in eine neue Holding ein, Buchwert der Anteile 25.000 €, gemeiner Wert zum Einbringungszeitpunkt 3,0 Mio. €. Der Antrag auf Buchwertfortführung wird gestellt, es fällt zunächst keine Steuer an. Vier Jahre später verkauft die Holding die operative GmbH.

PositionBetrag
Gemeiner Wert zum Einbringungszeitpunkt3.000.000 €
abzüglich Buchwert der eingebrachten Anteile−25.000 €
Einbringungsgewinn II vor Abschmelzung2.975.000 €
abzüglich 4/7 für vier abgelaufene Jahre−1.700.000 €
steuerpflichtiger Einbringungsgewinn II1.275.000 €

Die Zahlen sind vereinfacht, der Mechanismus ist der entscheidende Punkt: Ob in dieser Zeile 3,0 oder 3,6 Mio. € stehen, entscheidet über einen sechsstelligen Steuerbetrag – und zwar nach einem Stichtag, der vier Jahre in der Vergangenheit liegt. Wer den Wert damals dokumentiert hat, führt eine Rechnung. Wer nicht, führt eine Diskussion.

Wie ich in solchen Fällen vorgehe

  • Wert auf den Einbringungsstichtag – nicht auf den Tag der Beurkundung, sondern auf den steuerlichen Übertragungszeitpunkt, mit Kapitalmarktdaten dieses Tages.
  • Bewertung je Bewertungsobjekt bei mehrstufigen Strukturen; wie das bei Gruppen zusammengeführt wird, steht im Beitrag Holding bewerten.
  • Substanzwert-Kontrolle, weil er bei vermögensverwaltenden Einheiten die Untergrenze setzt.
  • Dokumentation zum Ablegen: ein Gutachten, das in sieben Jahren noch aus sich heraus verständlich ist – mit Herleitung der Planung, Unternehmerlohn, Zinsableitung und Abgrenzung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.

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Gemessen an einem Einbringungsgewinn, der sich sieben Jahre lang aus diesem Wert ableitet, ist das die kleinere Zahl. Und sie fällt einmal an, nicht rückwirkend mit Zinsen.

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Häufige Fragen zu Einbringung und Anteilstausch

Steuerlich entsteht beim Buchwertantrag zunächst kein Gewinn – der gemeine Wert wird aber trotzdem gebraucht. Er bemisst den Einbringungsgewinn, falls die Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert werden (§ 22 UmwStG), er entscheidet über die Grenzen für sonstige Gegenleistungen und er bestimmt bei mehreren Einbringenden die Beteiligungsquoten. Ohne Dokumentation wird er später geschätzt.

Maßgebend ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis (§ 9 BewG). Bei nicht notierten Anteilen heißt das in der Praxis: Ertragswert- oder DCF-Verfahren nach IDW S1 auf den steuerlichen Übertragungszeitpunkt, mit Kapitalmarktdaten dieses Stichtags und dem Substanzwert als Untergrenze. Das vereinfachte Ertragswertverfahren mit Faktor 13,75 ist hier ungeeignet – es führt bei ertragsstarken Gesellschaften zu überhöhten Werten und damit zu einem größeren Einbringungsgewinn.

Werden die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert, wird rückwirkend ein Einbringungsgewinn versteuert: gemeiner Wert zum Einbringungszeitpunkt abzüglich Buchwert, vermindert um ein Siebtel je abgelaufenes Jahr. Hinzu kommt die jährliche Nachweispflicht nach § 22 Abs. 3 UmwStG – bleibt der Nachweis bis zum 31. Mai aus, gelten die Anteile als veräußert, auch wenn nichts verkauft wurde.

Ja, wenn die Wertverhältnisse nicht stimmen. Bringen mehrere Gesellschafter Vermögen in eine gemeinsame Gesellschaft ein und erhält einer dafür mehr Anteile, als es seinem Wertbeitrag entspricht, wertet § 7 Abs. 8 ErbStG die Werterhöhung bei den Anteilen des anderen als Schenkung. Deshalb sind belastbare Werte je eingebrachter Einheit die Grundlage der Quotenfestlegung – nicht umgekehrt.

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