Marktrisikoprämie für vergangene Stichtage

Welche FAUB-Bandbreite wann galt und warum die heutige Prämie in einem rückwirkenden Gutachten nichts verloren hat.

Kurz gesagt: Für eine Bewertung zu einem vergangenen Stichtag gilt die Marktrisikoprämie, die der FAUB des IDW an diesem Tag empfohlen hatte. Seit 2005 gab es sechs Bandbreiten, vor persönlichen Steuern von 4,0–5,0 % bis 6,0–8,0 %. Wer für einen Stichtag 2024 die heutige Prämie ansetzt, liegt im Beispiel unten um rund 24 % beim Wert daneben.

Viele Bewertungen schauen zurück. Im Zugewinnausgleich zählt der Tag der Heirat für das Anfangsvermögen, oft ein Jahrzehnt zurück. Bei der Erbschaftsteuer wird der Wert manchmal Jahre nach dem Todestag festgestellt. Im Verfahren BFH II R 5/19 lag der Stichtag am 01.01.2011, der Feststellungsbescheid kam 2015, die Einspruchsentscheidung 2017. Wer dann mit den Kapitalkosten von heute rechnet, verletzt das Stichtagsprinzip.

Beim Wegzug zählt der Tag, an dem die unbeschränkte Steuerpflicht endet. Das Gutachten entsteht oft erst Monate später, wenn das Finanzamt nachfragt. Dazwischen kann schon eine neue FAUB-Empfehlung liegen, wie zuletzt im September 2025 und im Oktober 2026.

Welche Marktrisikoprämie gilt für einen alten Stichtag?

Die Empfehlung, die am Bewertungsstichtag galt. Spätere Empfehlungen sind Wissen, das am Stichtag noch nicht vorlag. Wie streng dieses Prinzip im Steuerrecht gilt, steht im Beitrag zum Stichtagsprinzip.

Empfehlung des FAUBStichtagevor pers. Steuernnach pers. Steuern
10.12.2004 (Halbeinkünfteverfahren)01.01.2005 bis 31.12.20084,0–5,0 %5,0–6,0 %
2008 (Abgeltungsteuer)01.01.2009 bis 18.09.20124,5–5,5 %4,0–5,0 %
19.09.2012 (Finanz- und Schuldenkrise)19.09.2012 bis 24.10.20195,5–7,0 %5,0–6,0 %
25.10.2019 (Nullzins)25.10.2019 bis 21.09.20256,0–8,0 %5,0–6,5 %
22.09.202522.09.2025 bis 18.10.20265,25–6,75 %4,5–5,75 %
19.10.2026ab 19.10.20264,5–6,0 %4,0–5,25 %

Quellen: Übersicht der FAUB-Empfehlungen 2004 bis 2019 bei Grant Thornton (Stand 11/2019), IDW-Meldungen vom 22.09.2025 und 19.10.2026. Die Abgrenzung der Stichtage ab 2012 folgt dem Tag der Veröffentlichung.

Auffällig ist die erste Zeile: Nach persönlichen Steuern lag die Prämie höher als davor. Das ist kein Druckfehler. Im Halbeinkünfteverfahren wurden Zinsen voll, Dividenden nur zur Hälfte besteuert, und Kursgewinne blieben außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei. Aktien standen nach Steuern also besser da als die risikolose Anlage. Mit der Abgeltungsteuer ab 2009 drehte sich das Verhältnis um.

Was gilt in den Übergangsfällen?

Zwischen Beschluss und Veröffentlichung liegen jeweils einige Tage, und das IDW nennt keinen eigenen Anwendungszeitpunkt. Ich setze die neue Bandbreite ab der Veröffentlichung an und ziehe sie für Stichtage dazwischen zur Plausibilisierung heran.

  • 2019: Beschluss am 22.10.2019, Veröffentlichung am 25.10.2019.
  • 2025: Beschluss am 16.09.2025, Stand der Veröffentlichung 22.09.2025.
  • 2026: Beschluss am 12.10.2026, Veröffentlichung am 19.10.2026.
  • Januar 2012: Am 10.01.2012 hat der FAUB empfohlen zu prüfen, ob die Krise mit einem Ansatz am oberen Rand der damaligen Bandbreite abzubilden ist. Für Stichtage zwischen dem 10.01. und dem 18.09.2012 ist deshalb ein Ansatz von 5,5 % vor persönlichen Steuern zu prüfen.

Der Marktrisikoprämie-Rechner zeigt die geltende Bandbreite für jeden Stichtag seit 2005, einschließlich dieser Hinweise.

Vor oder nach persönlichen Steuern: welche Spalte?

Das hängt vom Bewertungsanlass ab und von der Fassung des IDW S 1, die am Stichtag galt. Für Stichtage ab dem 9. April 2026 gilt die Fassung 2026, davor die Fassung 2008.

Nach der Fassung 2026 wird bei gesellschaftsrechtlichen Abfindungen nach persönlichen Steuern gerechnet (Tz. 91), sonst in der Regel davor (Tz. 92). Bei steuerlichen Bewertungen zum gemeinen Wert, etwa für Erbschaft, Schenkung oder Wegzug, und bei Kauf oder Verkauf rechne ich vor persönlichen Steuern. Die Details stehen im Beitrag zum Kapitalisierungszinssatz nach IDW S1. Wichtig ist die Konsistenz: Basiszins, Prämie und Überschüsse müssen auf derselben Steuerebene liegen.

Rechenbeispiel: alte Prämie gegen heutige Prämie

Ein Unternehmen mit 500.000 € nachhaltigem Ergebnis, bewertet auf den 31.12.2024. Richtig ist die Mitte der damals geltenden Bandbreite, 7,0 %. Zum Vergleich die heutige Mitte von 5,25 %. Beta 1,0, Wachstumsabschlag 1 %, Basiszins vereinfachend 3,0 % in beiden Spalten.

BausteinPrämie am Stichtagheutige Prämie
Marktrisikoprämie (Mitte)7,00 %5,25 %
Eigenkapitalkosten10,00 %8,25 %
Zins ewige Rente9,00 %7,25 %
Ertragswert5,56 Mio. €6,90 Mio. €

Der Basiszins von 3,0 % ist eine Annahme, um die Wirkung der Prämie zu isolieren. Im Gutachten gehört der Basiszins zum selben Stichtag dazu.

Die heutige Prämie hebt den Wert um 1,34 Mio. €, gut 24 %. Im Zugewinnausgleich verschiebt das den Ausgleichsanspruch, im Steuerverfahren die Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen ist der Fehler leicht nachzuweisen.

Welche Fehler sehe ich in Gutachten mit altem Stichtag?

  • Heutige Prämie auf alten Stichtag: Meist, weil das Bewertungsmodell mit aktuellen Standardwerten vorbelegt ist.
  • Falsche Spalte: Prämie vor Steuern in einer Rechnung nach Steuern oder umgekehrt.
  • Basiszins vom falschen Tag: Prämie vom Stichtag, Basiszins vom Erstellungsdatum.
  • Übergang übersehen: Stichtag 31.10.2026, aber das Modell wurde vor dem 19.10.2026 aufgesetzt und rechnet noch mit 6,0 % Mitte.
  • Mitte ohne Begründung: Auch bei alten Stichtagen braucht die Wahl innerhalb der Bandbreite eine Begründung.
  • Fassung des IDW S 1 verwechselt: Ein Stichtag im März 2026 fällt noch unter die Fassung 2008.

Die aktuelle Empfehlung und ihre Begründung stehen unter FAUB senkt auf 4,5–6,0 %, alle Werte auf einen Blick unter Marktrisikoprämie aktuell.

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Häufige Fragen zur Marktrisikoprämie für alte Stichtage

Die Empfehlung vom 19.09.2012: 5,5 bis 7,0 % vor und 5,0 bis 6,0 % nach persönlichen Steuern. Sie galt bis zum 24.10.2019. Welche Spalte maßgeblich ist, hängt vom Bewertungsanlass ab.

Nein. Die spätere Empfehlung war am Stichtag nicht bekannt. Das Stichtagsprinzip schützt fertige Gutachten vor neuen Empfehlungen, verbietet aber auch, sie rückwirkend anzuwenden. Im Beispiel würde das den Wert um gut 24 % erhöhen.

Wegen des Halbeinkünfteverfahrens. Zinsen wurden voll besteuert, Dividenden zur Hälfte, Kursgewinne außerhalb der Spekulationsfrist gar nicht. Nach Steuern war der Abstand zwischen Aktien und risikoloser Anlage deshalb größer. Seit der Abgeltungsteuer 2009 ist es umgekehrt.

Das IDW nennt dafür keinen Anwendungszeitpunkt. Ich wende die bisherige Bandbreite an und ziehe die neue zur Plausibilisierung heran. Betroffen sind zum Beispiel Stichtage vom 12. bis 18.10.2026 oder vom 16. bis 21.09.2025. Das Gutachten sollte die Wahl begründen.

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