Welcher Bescheid den Unternehmenswert festlegt, welche Frist läuft und was ein Gutachten im Einspruch leisten muss.
Kurz gesagt: Den Wert eines GmbH-Anteils oder Betriebsvermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer legt ein eigener Bescheid fest: der Feststellungsbescheid nach § 151 BewG. Wer den Wert für zu hoch hält, muss diesen Bescheid angreifen, nicht den Steuerbescheid (§ 351 Abs. 2 AO). Die Frist beträgt einen Monat. Ein Gutachten nach § 11 Abs. 2 BewG ist das Mittel, mit dem sich der Wert im Einspruch senken lässt.
Wenn Erben oder Beschenkte den Wert eines Unternehmens zum ersten Mal schwarz auf weiß sehen, ist er meist schon festgestellt. Das Finanzamt hat mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren gerechnet, der Bescheid liegt im Briefkasten, die Uhr läuft. Ob und wie Einspruch eingelegt wird, entscheiden Sie mit Ihrem Steuerberater. Dieser Beitrag zeigt die Bewertungsseite: welcher Wert angreifbar ist und was das Gutachten dafür leisten muss.
Der Feststellungsbescheid. Er ist Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung, und Einwände gegen den Wert können nur durch Anfechtung dieses Bescheids geltend gemacht werden (§ 351 Abs. 2 AO).
Häufig sind zwei Finanzämter beteiligt. Für den Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung hat (§ 152 Nr. 3 BewG). Die Steuer setzt das Erbschaftsteuer-Finanzamt fest. Wie die beiden Verfahren ineinandergreifen, beschreibt der Beitrag Erbschaftsgutachten: was das Finanzamt verlangt.
| Bescheid | Wer erlässt ihn | Was er regelt | Wert dort angreifbar? |
|---|---|---|---|
| Feststellungsbescheid (§ 151 BewG) | Finanzamt der Geschäftsleitung | Wert des Anteils oder Betriebsvermögens | ja |
| Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid | Erbschaftsteuer-Finanzamt | Steuer auf Basis des festgestellten Werts | nein |
Ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). In dieser Zeit lässt sich kein Bewertungsgutachten erstellen.
In den Mandaten, die ich begleite, legt der Steuerberater den Einspruch deshalb fristgerecht ein und reicht die Begründung mit dem Gutachten nach. Das Finanzamt muss die Sache im Einspruchsverfahren in vollem Umfang erneut prüfen (§ 367 Abs. 2 AO). Das gilt in beide Richtungen: Der Wert kann nach vorherigem Hinweis auch steigen. Bevor ein Gutachten eingereicht wird, sollte es deshalb intern durchgerechnet sein.
Schon vor dem Bescheid gibt es eine Frist. Fordert das Finanzamt eine Feststellungserklärung an, muss die Frist dafür mindestens einen Monat betragen (§ 153 Abs. 1 BewG). Wer das Gutachten schon mit der Erklärung einreicht, braucht den Einspruch oft gar nicht.
Vor allem der pauschale Kapitalisierungsfaktor. Ohne Gutachten rechnet das Finanzamt meist mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren und dem festen Faktor 13,75 (§ 203 BewG).
Ein Anteil mit 400.000 € nachhaltigem Jahresertrag. Vereinfacht unterstelle ich in beiden Verfahren denselben Ertrag. Das Gutachten rechnet mit Basiszins 3,75 %, Beta 1,2, Marktrisikoprämie 5,25 % und 1 % Wachstumsabschlag.
| Position | Finanzamt (vEV) | Gutachten (IDW S1) |
|---|---|---|
| Jahresertrag | 400.000 € | 400.000 € |
| Kapitalisierungsfaktor | 13,75 | 11,05 |
| Festgestellter Wert | 5,50 Mio. € | 4,42 Mio. € |
| Steuer bei 19 % auf die Differenz | rund 205.000 € | |
19 % ist der Satz der Steuerklasse I für Erwerbe über 600.000 bis 6.000.000 € (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Greift eine Verschonung für Betriebsvermögen, sinkt die Wirkung entsprechend. Im vereinfachten Ertragswertverfahren ist der Jahresertrag eine Vergangenheitsgröße, im Gutachten eine Planungsgröße. Der Vergleich ist deshalb nur ein Überschlag.
Bei einem Gutachtenhonorar ab 9.700 € ist die Rechnung in diesem Fall eindeutig. Bei kleinen Anteilen oder großzügiger Verschonung kann sie anders ausgehen. Wann der Faktor 13,75 das Unternehmen trifft und wann nicht, zeigt der Vergleich IDW S1 vs. vereinfachtes Ertragswertverfahren.
Es muss methodisch korrekt sein und seine Grundlagen nachvollziehbar dokumentieren. So formuliert es der BFH im Urteil vom 2. Dezember 2020 (II R 5/19).
Der Fall zeigt auch, wie lange solche Verfahren dauern. Bewertet wurde ein GmbH-Anteil auf den 01.01.2011. Der Feststellungsbescheid erging am 08.10.2015, die Einspruchsentscheidung am 11.12.2017. Die Stellungnahme des Steuerpflichtigen stammte vom 01.03.2016, lag also mitten im Einspruchsverfahren. Der BFH stellte klar: Das vereinfachte Verfahren hat keinen Vorrang, und auch eine unvollständige Stellungnahme ist nicht wertlos. Das Gericht muss Lücken selbst aufklären oder eine Nachbesserung ermöglichen.
Für die Praxis heißt das: Ein Gutachten, das von Anfang an vollständig ist, erspart diese Schleife. Was das Finanzamt im Einzelnen prüft, steht im Beitrag Wahlrecht beim vereinfachten Ertragswertverfahren. Einspruchsbefugt sind die am Feststellungsverfahren Beteiligten (§ 155 BewG). Bei Erbengemeinschaften klärt der Steuerberater, wer den Einspruch einlegt.
Wichtig: Ich bewerte, ich berate nicht zum Verfahren. Fristen, Einspruchsbegründung und Erfolgsaussichten gehören zu Ihrem Steuerberater oder Fachanwalt. Ich liefere den Wert, der im Verfahren trägt. Mehr zur Erbschaft und Schenkung von Unternehmen: Unternehmensbewertung bei Erbschaft und Schenkung.
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Yannick Maar, CVA – unabhängiger Sachverständiger für Unternehmensbewertung. Ihre Anfrage landet direkt bei mir, nicht im Sekretariat.
Nicht mit Erfolg. Der Wert wird im Feststellungsbescheid nach § 151 BewG festgelegt. Nach § 351 Abs. 2 AO lassen sich Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids angreifen. Der Einspruch muss sich also gegen den Feststellungsbescheid richten.
Die Frist von einem Monat gilt für den Einspruch selbst (§ 355 Abs. 1 AO). In der Praxis wird der Einspruch fristgerecht eingelegt und das Gutachten mit der Begründung nachgereicht. Wie das im Einzelfall läuft, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Ja. Das Finanzamt prüft die Sache nach § 367 Abs. 2 AO in vollem Umfang neu und darf nach vorherigem Hinweis auch zum Nachteil ändern. Deshalb rechne ich den Wert durch, bevor ein Gutachten eingereicht wird. Die Werteinschätzung kompakt für 3.700 € zeigt vorab, in welche Richtung es geht.
Es muss sich damit auseinandersetzen. Nach BFH II R 5/19 hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen vereinfachtem Ertragswertverfahren und einem Gutachten. Das vereinfachte Verfahren hat keinen Vorrang. Voraussetzung ist ein methodisch korrektes Gutachten mit nachvollziehbar dokumentierten Grundlagen.