Bewertungssoftware und DATEV-Tools: was sie können, wo das Gutachten anfängt

Ein Modell rechnet Annahmen. Ein Gutachten begründet sie und übernimmt dafür die Verantwortung. Dazwischen liegt die Grenze, die in der Prüfung zählt.

In fast jeder Kanzlei liegt inzwischen ein Bewertungstool auf dem Rechner. Die Frage ist selten, ob es rechnen kann – das kann es. Die Frage ist, ab wann das Ergebnis aus der Software gegenüber einem Finanzamt, einem Gericht oder einer Gegenseite trägt. Dieser Beitrag zieht die Grenze, und zwar aus der Sicht von jemandem, der beide Seiten kennt: das Modell und das Gutachten, das darauf aufsetzt.

Was die Tools leisten

Der im DATEV-Umfeld verbreitetste Weg ist wevalue, ein webbasiertes Bewertungstool der schweizerischen wevalue AG, seit Dezember 2022 DATEV-Marktplatz-Partner. Die Daten kommen direkt aus dem Kanzlei-Rechnungswesen, die Software führt vom Jahresabschluss über Analyse und Planung zum Wert und unterstützt Substanzwert, vereinfachtes Ertragswertverfahren, Ertragswert- und DCF-Verfahren sowie Multiplikatoren.

Was solche Tools wirklich gut können, sollte man nicht kleinreden:

  • Fleißarbeit abnehmen: Überleitung der Abschlüsse, Fortschreibung der Planung, Konsistenz zwischen GuV, Bilanz und Cashflow – das ist der Teil, an dem in Excel die meisten Fehler entstehen.
  • Rechenlogik sauber halten: Ein Modell rechnet den Faktor 13,75 oder einen CAPM-Zins immer gleich. Es vergisst keine Zeile und verrechnet sich nicht.
  • Szenarien liefern: Bandbreiten und Sensitivitäten sind auf Knopfdruck da – für ein Mandantengespräch oft genau das richtige Format.
  • Dokumentieren: Der Export zeigt nachvollziehbar, welche Eingabe zu welchem Ergebnis geführt hat.

Für die interne Orientierung, das Nachfolge-Vorgespräch und die Frage „reden wir über zwei oder über acht Millionen?" ist das die richtige Werkzeugklasse. Kein Gutachten der Welt ist dafür nötig.

Wo die Tools enden

Ein Modell rechnet Annahmen. Ein Gutachten begründet sie und übernimmt dafür die Verantwortung. Zwischen beidem liegen die Punkte, an denen eine Bewertung in der Prüfung tatsächlich angegriffen wird:

BestandteilSoftwareWas das Gutachten ergänzt
Planungsherleitungrechnet die eingegebene Planung fortPlausibilisierung gegen Vergangenheit, Auftragsbestand und Marktumfeld – der häufigste Angriffspunkt der Betriebsprüfung
UnternehmerlohnEingabefeldHerleitung mit Quelle, Größenklasse und Tätigkeitsprofil, siehe Unternehmerlohn
KapitalisierungszinsCAPM-Formel mit eingegebenem BetaPeergroup-Auswahl, Unlevering und Re-Levering, Basiszins zum Stichtag, Begründung des Wachstumsabschlags
Normalisierungenmanuelle KorrekturpostenPrüfung, welche Einmaleffekte betriebsfremd sind – und welche nur so aussehen
SonderfragenStandardstrukturNicht betriebsnotwendiges Vermögen, Leistungsverflechtungen, Gruppenstrukturen, Minderheitsanteile
Substanzwert-UntergrenzerechenbarBeurteilung, ob sie im konkreten Fall greift – bei § 11 Abs. 2 BewG entscheidend
VerantwortungkeineUnterschrift, Berufsqualifikation, Haftung – das, was ein Bescheid oder ein Gericht adressieren kann

Die Faustregel: wofür der Wert gebraucht wird

Nicht die Rechenmethode entscheidet über das Format, sondern der Adressat:

  • Nur intern? Tool. Nachfolgeüberlegung, Preisgespräch mit dem Mandanten, Sparringsrechnung vor einer Verhandlung.
  • Gegenüber dem Finanzamt? Gutachten. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts verlangt die Finanzverwaltung eine anerkannte Methode und eine vollständige Herleitung; was dabei geprüft wird, steht im Beitrag Bewertungsgutachten fürs Finanzamt. Ein Tool-Ausdruck erfüllt das nicht.
  • Gegenüber einem Gericht oder einer Gegenseite? Gutachten – und zwar eines, das der Gegenprüfung standhält.
  • Für eine Dokumentation über Jahre? Gutachten. Bei der Einbringung muss der Wert die siebenjährige Sperrfrist überstehen; in sieben Jahren erklärt kein Screenshot mehr, warum die Planung so aussah.

Für Kanzleien, die beides nutzen wollen: Die Modellrechnung im eigenen Tool und die gutachterliche Stellungnahme schließen sich nicht aus. In der Praxis läuft es oft so, dass die Kanzlei die Zahlenbasis und die Planung liefert und ich Herleitung, Kapitalkosten und die Dokumentation beisteuere – das senkt den Aufwand auf beiden Seiten. Mehr dazu unter Für Steuerberater.

Drei Fehler, die aus Tool-Bewertungen kommen

  • Der Faktor als Ergebnis. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist in jedem Tool hinterlegt und rechnet in Sekunden – mit dem starren Faktor 13,75, der bei inhabergeprägten Betrieben regelmäßig 30 bis 60 Prozent zu hoch greift. Die Software weist das nicht aus, sie rechnet, was das Gesetz vorgibt.
  • Kapitalmarktdaten aus dem Erstellungsmonat. Voreingestellte Werte sind bequem, aber der Basiszins ist stichtagsbezogen. Bei steuerlichen Anlässen ist das der Unterschied zwischen anerkannt und abgelehnt – aktuelle Werte stehen auf der Seite Basiszins & Marktrisikoprämie.
  • Planung ohne Herleitung. Drei Prozent Wachstum sind schnell eingetippt. Im Gutachten müssen sie aus etwas folgen.

Was das kostet

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Stimmen aus Google-Rezensionen

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Häufige Fragen zu Bewertungssoftware

Für die interne Orientierung ja, als Nachweis gegenüber dem Finanzamt nein. Beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG verlangt die Finanzverwaltung eine anerkannte Bewertungsmethode mit vollständiger Herleitung: plausibilisierte Planung, begründeter Unternehmerlohn, Kapitalisierungszins mit Stichtagsdaten und Peergroup, Substanzwertvergleich sowie Unterschrift und Qualifikationsnachweis. Ein Tool liefert die Rechnung, nicht die Begründung.

Konsistenz. Die Überleitung der Abschlüsse, die Verzahnung von GuV, Bilanz und Cashflow und die Fortschreibung der Planung sind genau die Stellen, an denen in gewachsenen Excel-Modellen Fehler entstehen. Dazu kommen Szenarien und Sensitivitäten auf Knopfdruck und ein Export, der zeigt, welche Eingabe zu welchem Ergebnis geführt hat.

Bei den voreingestellten Kapitalmarktdaten und beim Faktor 13,75. Der Basiszins ist stichtagsbezogen abzuleiten – ein Wert aus dem Erstellungsmonat statt vom Bewertungsstichtag kostet bei steuerlichen Anlässen die Anerkennung. Und das vereinfachte Ertragswertverfahren rechnet zwar korrekt, greift bei inhabergeprägten Betrieben aber regelmäßig 30 bis 60 Prozent zu hoch; die Software weist das nicht aus.

Ja, das ist der Regelfall. Die Kanzlei liefert Zahlenbasis, Abschlüsse und Planung, der Gutachter steuert Herleitung, Kapitalkosten und Dokumentation bei und zeichnet dafür. Das senkt den Aufwand auf beiden Seiten, weil die Aufbereitung nicht doppelt passiert – und die Mandatsbeziehung bleibt bei der Kanzlei.

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