Wann ein Schiedsgutachten nicht bindet, wo die sieben typischen Fehler stehen und welcher davon den Wert wirklich bewegt.
Der Gesellschaftsvertrag sieht für die Abfindung einen Schiedsgutachter vor. Das Gutachten kommt auf 1,9 Mio. €, das eigene Parteigutachten auf 2,6 Mio. €. Ob die Differenz von 700.000 € noch zu holen ist, entscheidet ein enger Maßstab aus §§ 317 bis 319 BGB. Wer ihn kennt, prüft das Gutachten an den richtigen Stellen.
Grundsätzlich immer. Die Bestimmung eines Dritten ist nach § 319 Abs. 1 BGB nur dann unverbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; dann bestimmt das Gericht die Leistung durch Urteil.
§ 317 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Dritte nach billigem Ermessen entscheidet. Für Gutachten, die einen Wert feststellen, legt der BGH den Maßstab der offenbaren Unrichtigkeit an: Sie liegt vor, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, auch erst nach eingehender Prüfung, offensichtliche Fehler aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004, VIII ZR 74/03). Ein abweichendes Parteigutachten allein reicht dafür nicht.
Ein Schiedsgutachten fällt entweder an einem Fehler im Ergebnis oder an einer Lücke in der Begründung.
Der zweite Weg wird unterschätzt. Ein Gutachten, das Planung, Beta oder Wachstumsabschlag nur nennt und nicht herleitet, ist angreifbar, auch wenn jede einzelne Zahl für sich vertretbar wäre.
In dieser Reihenfolge prüfe ich ein Bewertungsgutachten, jeweils mit der Stelle, an der der Fehler steht.
Nicht betriebsnotwendiges Vermögen gehört als Prüfpunkt dazu, wenn die Gesellschaft Immobilien, Wertpapiere oder überschüssige Liquidität hält.
Die Hebel sind sehr unterschiedlich groß. Das Beispiel: nachhaltiger Ertrag nach Steuern 400.000 €, Kapitalisierungszins 8,0 % (Basiszins 3,50 % vom Februar plus Beta 1,0 mal 6,00 % Marktrisikoprämie, minus 1,5 % Wachstumsabschlag), Wert 5,0 Mio. €. Der Stichtag liegt im September 2026.
| Korrektur | Wert danach | Abweichung |
|---|---|---|
| Basiszins 3,75 % statt 3,50 % | 4,85 Mio. € | − 3,0 % |
| Beta 1,2 statt 1,0 (Peer Group) | 4,35 Mio. € | − 13,0 % |
| Wachstumsabschlag 0,5 % statt 1,5 % | 4,44 Mio. € | − 11,1 % |
| Unternehmerlohn 60.000 € höher (vor Steuern) | 4,48 Mio. € | − 10,5 % |
| Nicht betriebsnotwendige Immobilie 350.000 € ergänzt | 5,35 Mio. € | + 7,0 % |
Konstruierter Fall, ewige Rente ohne Detailplanungsphase, Steuerquote 30 % auf den Unternehmerlohn. Jede Zeile ändert nur einen Parameter.
Der Basiszinsfehler ist echt, bewegt aber nur 3 %. Ein ungeprüftes Beta oder ein Wachstumsabschlag ohne Thesaurierung verschiebt den Wert um mehr als 10 %. Das sind die Stellen, an denen sich ein Angriff lohnt, und meist auch die, an denen die Begründung im Gutachten am dünnsten ist.
§ 319 BGB nennt keine Frist. Anders die Anfechtung nach § 318 Abs. 2 BGB wegen Irrtums, Drohung oder Täuschung: Sie muss unverzüglich nach Kenntnis erfolgen und ist nach 30 Jahren ausgeschlossen. Wer abwartet, verliert trotzdem Zeit, denn die Gegenseite richtet sich auf das Ergebnis ein.
Den Fehler muss konkret benennen, wer das Gutachten nicht gelten lassen will. Praktisch heißt das: eine schriftliche Stellungnahme, die jeden Angriffspunkt mit Fundstelle im Gutachten und Auswirkung auf den Wert zeigt. Ist das Gutachten unverbindlich, bestimmt nach § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB das Gericht den Wert, in der Regel mit einem gerichtlichen Sachverständigen. Was die Klausel selbst regelt, steht im Beitrag zum Schiedsgutachten, die Folgen einer Buchwert- oder Abfindungsklausel im Beitrag Buchwertklausel und Abfindung.
Merksatz: Ein Schiedsgutachten fällt selten an einer anderen Meinung, aber oft an einer fehlenden Begründung. Wer angreift, sucht die Stelle, an der der Gutachter eine Zahl nennt, ohne sie herzuleiten.
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Nach der BGH-Rechtsprechung, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, auch erst nach eingehender Prüfung, offensichtliche Fehler aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen (VIII ZR 74/03). Unrichtig ist es auch, wenn die Begründung so lückenhaft ist, dass ein Fachmann das Ergebnis nicht überprüfen kann (II ZR 111/87).
§ 319 BGB nennt keine Frist. Die Anfechtung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung nach § 318 Abs. 2 BGB muss dagegen unverzüglich nach Kenntnis des Grundes erfolgen. Abwarten schwächt die Position in jedem Fall, weil sich die Gegenseite auf das Ergebnis einstellt.
Allein nicht. Ein anderer Wert zeigt nur, dass man anders rechnen kann. Entscheidend ist, dass die Stellungnahme einen konkreten Fehler im Schiedsgutachten benennt, seine Auswirkung auf das Gesamtergebnis beziffert oder eine Begründungslücke nachweist.
Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Ein Plausibilitäts-Check liegt im vierstelligen Bereich, eine schriftliche Stellungnahme im mittleren bis oberen vierstelligen Bereich. Ein vollständiges Gegengutachten nach IDW S1 kostet ab 9.700 € zzgl. USt.