Was Finanzamt und Gericht bei der Unternehmensbewertung tatsächlich verlangen, mit Fundstellen.
Kurz gesagt: Für das Finanzamt schreibt das Gesetz bei Unternehmensanteilen keinen Berufsstand vor. § 11 Abs. 2 BewG regelt die Methode, nicht die Person. Vor Gericht wählt das Gericht den Sachverständigen selbst und soll dabei öffentlich bestellte Sachverständige bevorzugen (§ 404 Abs. 3 ZPO). Ein Wirtschaftsprüfer ist nur in Sonderfällen Pflicht, etwa als Vertragsprüfer nach § 293d AktG.
Wer ein Bewertungsgutachten braucht, stößt schnell auf drei Bezeichnungen: öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (ö.b.u.v.), Wirtschaftsprüfer und Certified Valuation Analyst (CVA). Welche davon verlangt wird, hängt vom Anlass ab. Dieser Artikel ordnet ein, was die Gesetze tatsächlich vorschreiben. Ich bin selbst CVA und nicht öffentlich bestellt. Gerade deshalb lohnt der genaue Blick.
Es ist ein staatlicher Nachweis besonderer Sachkunde, keine Zulassung. Die Bestellung regelt § 36 GewO: Eine nach Landesrecht zuständige Stelle, für Unternehmensbewertung meist die IHK, bestellt auf Antrag, wenn für das Sachgebiet Bedarf besteht, die Person besondere Sachkunde nachweist und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Der Sachverständige wird vereidigt, seine Gutachten unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erstatten.
Die Bezeichnung ist geschützt. Wer sie unbefugt führt, macht sich nach § 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Das Wort „Gutachter“ oder „Sachverständiger“ allein ist dagegen nicht geschützt. Unternehmen bewerten darf jeder.
Bei Unternehmensanteilen sagt das Gesetz nichts zur Person. § 11 Abs. 2 BewG verlangt, den gemeinen Wert aus Verkäufen der letzten zwölf Monate abzuleiten oder nach einer anerkannten Methode zu ermitteln, die ein Erwerber zugrunde legen würde. Das gilt für Erbschaft und Schenkung genauso wie für die Wegzugsbesteuerung, die auf den gemeinen Wert abstellt.
Bei Grundstücken ist es anders. § 198 Abs. 2 BewG nennt für den Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts in der Regel den Gutachterausschuss oder einen für Grundstücksbewertung bestellten oder zertifizierten Sachverständigen. Diese Vorgabe gilt nur für Grundbesitz, nicht für GmbH-Anteile. Was das Finanzamt an einem Gutachten für Anteile prüft, steht im Artikel Anforderungen des Finanzamts an das Erbschaftsgutachten.
Im Prozess wählt das Gericht den Sachverständigen selbst (§ 404 Abs. 1 ZPO). Gibt es für die Art von Gutachten öffentlich bestellte Sachverständige, sollen andere Personen nur gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern (Abs. 3). Einigen sich die Parteien auf einen Sachverständigen, folgt das Gericht dieser Einigung (Abs. 5).
Im Zugewinnausgleich gilt das entsprechend. Güterrechtssachen sind Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 2 FamFG), für die die Verfahrensregeln der ZPO entsprechend anzuwenden sind (§ 113 Abs. 1 FamFG). Ein privat beauftragtes Gutachten ist im Verfahren Parteivortrag und kein gerichtliches Sachverständigengutachten. Das gilt unabhängig davon, ob ein ö.b.u.v., ein Wirtschaftsprüfer oder ein CVA es erstellt hat. Wie Sie das Verfahren führen, klären Sie mit Ihrem Anwalt.
Selten, und fast nie im Mittelstand. Die typischen Fälle sind aktienrechtliche Prüfungen. Für den Vertragsprüfer bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen verweist § 293d Abs. 1 AktG auf die Auswahlregeln für Abschlussprüfer in § 319 HGB. Für die Bewertung einer GmbH bei Erbschaft, Schenkung, Wegzug, Scheidung oder Gesellschafterstreit gibt es keinen solchen Vorbehalt.
| Anlass | Vorgabe zur Person | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erbschaft und Schenkung von Anteilen | keine | § 11 Abs. 2 BewG |
| Wegzug, Wertnachweis der Anteile | keine | § 6 AStG, § 11 Abs. 2 BewG |
| Grundstück, niedrigerer Grundbesitzwert | in der Regel Gutachterausschuss oder bestellter bzw. zertifizierter Sachverständiger | § 198 Abs. 2 BewG |
| Gerichtsgutachten (z. B. Zugewinn, Abfindung) | Auswahl durch das Gericht, ö.b.u.v. vorrangig | § 404 Abs. 1 und 3 ZPO |
| Parteien einigen sich auf einen Sachverständigen | Gericht folgt der Einigung | § 404 Abs. 5 ZPO |
| Vertragsprüfung nach Aktiengesetz | Wirtschaftsprüfer bzw. WP-Gesellschaft | § 293d Abs. 1 AktG, § 319 HGB |
Stand der Gesetzestexte: 18. Oktober 2026. Die Tabelle beschreibt die Vorgaben zur Person, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wo das Gesetz keine Person vorschreibt, entscheidet die Qualität. Das Finanzamt und ein Gericht prüfen, ob die Herleitung nachvollziehbar ist: Planung, Unternehmerlohn, Kapitalisierungszins zum Stichtag, Bereinigung der Vergangenheit. Der Standard dafür ist IDW S 1. Der CVA ist die Zertifizierung der EACVA für genau diese Bewertungsmethodik.
Wenn ein Gericht in Ihrem Verfahren ausdrücklich einen öffentlich bestellten Sachverständigen bestellen will, bin ich dafür nicht der richtige Ansprechpartner. Für den Wertnachweis gegenüber dem Finanzamt und für Parteigutachten ist die öffentliche Bestellung keine Voraussetzung. Woran Sie ein belastbares Angebot erkennen, steht im Abschnitt „Gutachten“ steht auf vielen Angeboten.
Merksatz: Der Titel entscheidet, wen ein Gericht bevorzugt bestellt. Ob ein Wert vor dem Finanzamt hält, entscheidet die Herleitung.
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Yannick Maar, CVA – unabhängiger Sachverständiger für Unternehmensbewertung. Ihre Anfrage landet direkt bei mir, nicht im Sekretariat.
Nein. Für Unternehmensanteile regelt § 11 Abs. 2 BewG nur die Methode, nicht die Person. Eine Vorgabe zur Person gibt es in § 198 Abs. 2 BewG nur für Grundstücke. Entscheidend ist, dass die Bewertung methodisch sauber hergeleitet und dokumentiert ist.
Nur in Sonderfällen, etwa als Vertragsprüfer nach § 293d AktG. Für Erbschaft, Schenkung, Wegzug, Zugewinn oder Gesellschafterstreit bei einer GmbH gibt es keinen Vorbehalt für Wirtschaftsprüfer.
Das Gericht wählt selbst (§ 404 Abs. 1 ZPO) und soll öffentlich bestellte Sachverständige bevorzugen, wenn es sie für das Fachgebiet gibt (§ 404 Abs. 3 ZPO). Einigen sich die Parteien auf eine Person, folgt das Gericht der Einigung (§ 404 Abs. 5 ZPO).
Nein. Ein privat beauftragtes Gutachten ist im Verfahren Parteivortrag, egal wer es erstellt hat. Es kann die eigene Position belegen und ein gerichtliches Gutachten angreifbar machen. Wie es im Verfahren eingesetzt wird, entscheidet Ihr Anwalt.