Pflichtteilsergänzung: verschenkte Unternehmensanteile

Zehn Jahre, zwei Stichtage, ein Niederstwert. Was ein übertragener GmbH-Anteil beim Pflichtteil wirklich wiegt.

Wer seinen GmbH-Anteil zu Lebzeiten überträgt, denkt an Schenkungsteuer und an die Nachfolge. Der Pflichtteil steht selten auf der Liste. Zu Unrecht: Eine Schenkung wird dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet, und bei Unternehmensanteilen geht es dabei meist um die größte Position im ganzen Verfahren. Wie viel davon zu Buche schlägt, entscheiden zwei Größen: das Jahr der Übertragung und der Anteilswert.

Verschenkte Anteile bleiben zehn Jahre im Spiel

Der Pflichtteilsberechtigte kann den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Voll zählt die Schenkung nur im letzten Jahr vor dem Erbfall. Danach sinkt der Ansatz um jeweils ein Zehntel je weiterem Jahr, nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens läuft die Frist bei einer Schenkung an den Ehegatten überhaupt erst ab Auflösung der Ehe, in der Praxis also ab dem Tod des Schenkers: Der Anteil zählt dann nach Jahrzehnten noch zu 100 Prozent. Zweitens haftet nicht allein der Erbe. Reicht der Nachlass nicht, kann sich der Berechtigte nach § 2329 BGB direkt an den Beschenkten halten, also an den Nachfolger, der die Anteile hält.

Die Abschmelzung an einem Anteil durchgerechnet

Das Prinzip wird erst greifbar, wenn eine Zahl daransteht. Beispiel: 40 Prozent an einer GmbH, maßgeblicher Anteilswert 2.160.000 €, zwei Kinder und kein überlebender Ehegatte. Der gesetzliche Erbteil des übergangenen Kindes beträgt damit 1/2, die Pflichtteilsquote 1/4.

Schenkung liegt zurückAnsatzZurechnungsbetragErgänzung (Quote 1/4)
weniger als 1 Jahr100 %2.160.000 €540.000 €
im 2. Jahr90 %1.944.000 €486.000 €
im 4. Jahr70 %1.512.000 €378.000 €
im 6. Jahr50 %1.080.000 €270.000 €
im 8. Jahr30 %648.000 €162.000 €
im 10. Jahr10 %216.000 €54.000 €
ab dem 11. Jahr0 %0 €0 €

Eigene Berechnung nach § 2325 Abs. 3 BGB. Maßgeblich ist das volle Jahr zwischen der Leistung des Gegenstandes und dem Erbfall; Nachlasswert und weitere Schenkungen sind ausgeblendet.

Zwischen dem 6. und dem 8. Jahr liegen in diesem Fall 108.000 €. Ein Termin, der sich um zwei Jahre verschiebt, ist deshalb keine Formsache.

Welcher Wert zählt: der bei Schenkung oder der im Erbfall?

Der niedrigere von beiden. Ein Unternehmensanteil ist keine verbrauchbare Sache, also gilt der Wert zur Zeit des Erbfalls, und nur wenn der Anteil bei der Schenkung weniger wert war, wird dieser niedrigere Wert angesetzt (§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieses Niederstwertprinzip ist der Grund, warum bei Anteilen fast immer zwei Stichtage im Raum stehen.

Verglichen werden die beiden Werte allerdings nicht nominal. Der BGH hat mit Urteil vom 8. April 1992 (IV ZR 2/91) entschieden, dass der Wert im Schenkungszeitpunkt um den zwischenzeitlichen Kaufkraftschwund auf den Erbfall hochzurechnen ist. Erst der indexierte Betrag geht in den Vergleich. Bei acht Jahren Abstand macht allein dieser Schritt einen zweistelligen Prozentsatz aus.

Ein Anteil, zwei Bewertungsstichtage

Daraus folgt der praktische Kern: Es sind zwei Bewertungen nötig, nicht eine. Der Wert des Nachlasses bemisst sich nach dem Erbfall (§ 2311 Abs. 1 BGB) und ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln; eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung bindet niemanden (§ 2311 Abs. 2 BGB). Eine Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag, die den Buchwert vorsieht, ist damit für den Pflichtteil kein Maßstab.

Bewertet wird der lebende Betrieb, also der Ertragswert bei Fortführung. Wie das im Pflichtteilsfall abläuft, steht im Beitrag Pflichtteil und Unternehmensbewertung. Für den zurückliegenden Stichtag gilt derselbe Maßstab, nur mit dem Informationsstand von damals. Wer den alten Stichtag mit heutigen Ist-Zahlen füllt, bekommt einen Wert, den kein Gericht übernimmt.

Ein Punkt, an dem regelmäßig falsch gerechnet wird: latente Ertragsteuern. Beim Fortführungswert werden sie nicht abgezogen, weil die Bewertung keine Aufdeckung stiller Reserven unterstellt. Abzuziehen sind sie, wenn der Wert nach Liquidations- oder Substanzwert bestimmt wird oder der Betrieb in engem Zusammenhang mit dem Erbfall verkauft oder aufgegeben wird. Der BGH hat bereits am 26. April 1972 (IV ZR 114/70) entschieden, dass die latente Einkommensteuerlast keine Nachlassverbindlichkeit ist, sondern in die Bewertung gehört. Im Zugewinnausgleich zieht der BGH dagegen unabhängig von einer Veräußerungsabsicht ab. Wer diese Linie in den Pflichtteil überträgt, rechnet den Nachlass zu klein.

Nießbrauch: die Frist läuft nicht los

Behalten Sie sich die Erträge vor, beginnt die Zehnjahresfrist in aller Regel nicht. Der BGH verlangt für die „Leistung“ im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB, dass der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstandes aufgibt; bei vorbehaltenem Nießbrauch ist das nicht der Fall (Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93). Bei schwächeren Vorbehalten kommt es auf den Einzelfall an: Für ein vorbehaltenes Wohnungsrecht hat der BGH am 29. Juni 2016 (IV ZR 474/15) entschieden, dass der Fristlauf nur in Ausnahmefällen gehindert ist.

Übertragen auf Gesellschaftsanteile heißt das: Ein Vollnießbrauch mit Gewinnbezug hält die Uhr an. Ein Stimmrechtsvorbehalt ohne Ertragsteilhabe tut das eher nicht.

Dasselbe Urteil sagt auch, wie dann bewertet wird, und dieser Teil wird meist überlesen: Maßgeblich für § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der wirtschaftliche Wert der übertragenen Eigentümerstellung, soweit er den Wert der vorbehaltenen Rechte übersteigt, im Zeitpunkt der Schenkung. Der Nießbrauch wirkt damit zweimal und in entgegengesetzte Richtungen. Er hält die Abschmelzung an, sodass der Anteil zu 100 Prozent zählt, drückt aber gleichzeitig den Schenkungswert, der über den Niederstwert den gesamten Zurechnungsbetrag deckelt. Welche Wirkung überwiegt, lässt sich nur ausrechnen.

Was der Vergleich zweier Stichtage konkret bringt

Dieselbe Beteiligung, dieselbe Schenkung im 8. Jahr vor dem Erbfall, nur zwei unterschiedliche Wertverläufe:

 Fall A: Betrieb gewachsenFall B: Betrieb geschrumpft
Anteilswert bei Schenkung1.800.000 €1.800.000 €
indexiert auf den Erbfall (Faktor 1,20)2.160.000 €2.160.000 €
Anteilswert im Erbfall2.900.000 €1.500.000 €
maßgeblicher Wert (Niederstwert)2.160.000 €1.500.000 €
Ansatz im 8. Jahr30 %30 %
Pflichtteilsergänzung (Quote 1/4)162.000 €112.500 €

Eigene Berechnung. Der Kaufkraftfaktor 1,20 ist eine Annahme für dieses Beispiel; im konkreten Fall wird er aus dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes für die beiden Stichtage abgeleitet.

In Fall A bringt die Wertsteigerung dem Berechtigten nichts, weil der indexierte Schenkungswert deckelt. In Fall B schlägt der Wertverfall dagegen voll durch. Diese Asymmetrie ist gewollt und sie ist der Grund, warum beide Zahlen auf den Tisch gehören, bevor jemand eine Forderung beziffert.

Wer die Bewertung zahlt: Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, kann er neben der Auskunft über den Bestand des Nachlasses auch verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird; die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 1 und 2 BGB). Praktisch beauftragt meist die Erbenseite, weil sie sonst mit der Schätzung der Gegenseite lebt. Was das kostet, steht in Pflichtteil: Was kostet das Gutachten?

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Häufige Fragen zur Pflichtteilsergänzung bei Unternehmensanteilen

Bei Schenkungen an Dritte und an Kinder ja: Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Zwei Ausnahmen: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe, und bei einem vorbehaltenen Nießbrauch läuft sie nach der BGH-Rechtsprechung regelmäßig gar nicht erst an.

Auf beide. Ein Gesellschaftsanteil ist keine verbrauchbare Sache, deshalb gilt zunächst der Wert im Erbfall; war der Anteil bei der Schenkung weniger wert, wird dieser niedrigere Wert angesetzt (§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB). Vor dem Vergleich wird der Schenkungswert um den Kaufkraftschwund auf den Erbfall hochgerechnet (BGH, Urteil vom 8. April 1992, IV ZR 2/91).

Nein. Für die Pflichtteilsberechnung ist der Wert des Nachlasses maßgeblich und eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht bindend (§ 2311 Abs. 2 BGB). Eine Buchwertklausel wirkt im Verhältnis der Gesellschafter, sie legt aber nicht fest, mit welchem Wert der Anteil in die Pflichtteilsrechnung eingeht.

Dann richtet sich der Anspruch gegen den Beschenkten. Soweit der Erbe zur Ergänzung nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten Herausgabe nach Bereicherungsrecht verlangen; der Beschenkte kann das durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden (§ 2329 Abs. 1 und 2 BGB). Für den Nachfolger heißt das: Er haftet mit dem Anteil, den er gerade übernommen hat.

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