Die Antwort überrascht viele: Die Kosten der Wertermittlung trägt in der Regel der Nachlass – nicht der Pflichtteilsberechtigte.
Wer enterbt wurde und ein Unternehmen im Nachlass vermutet, steht vor der Frage: Was ist die Firma wert – und wer bezahlt die Antwort? Das Pflichtteilsrecht gibt darauf eine Antwort, die es von allen anderen Bewertungsanlässen unterscheidet: Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben nicht nur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, sondern auch, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird – also auch der Wert eines Unternehmens oder eines GmbH-Anteils.
Der entscheidende Punkt steht in § 2314 Abs. 2 BGB: Die Kosten dieser Wertermittlung fallen dem Nachlass zur Last. Anders als im Zugewinnausgleich oder im Gesellschafterstreit muss der Anspruchsteller das Gutachten also in der Regel nicht aus eigener Tasche bezahlen. Da die Kosten den Nachlass mindern, trägt der Pflichtteilsberechtigte sie wirtschaftlich nur anteilig über seine Quote mit. Reichweite und Grenzen des Anspruchs – etwa welche Art von Gutachten im Einzelfall geschuldet ist – klärt Ihr Anwalt.
Der große Unterschied zu anderen Anlässen: Bei Scheidung oder Gesellschafterstreit zahlt zunächst, wer das Gutachten beauftragt. Im Pflichtteilsfall gibt § 2314 Abs. 2 BGB dem Berechtigten einen Anspruch auf Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses – ein Hebel, den viele Betroffene nicht kennen.
Dieser Beitrag behandelt die Kosten und die Kostentragung. Wie der Unternehmenswert in die Pflichtteilsberechnung einfließt und welche Bewertungsfragen dabei entscheiden, lesen Sie im Beitrag Pflichtteil und Unternehmenswert.
Der Anspruch aus § 2314 BGB richtet sich gegen den Erben – in der Praxis wählt deshalb häufig der Erbe den Gutachter und gibt die Bewertung in Auftrag. Für den Pflichtteilsberechtigten ist das Ergebnis aber nicht bindend: Wer dem vorgelegten Wert misstraut, kann das Gutachten gezielt prüfen lassen oder auf eigene Kosten ein eigenes Privatgutachten beibringen.
In der Praxis erleben Pflichtteilsberechtigte zudem oft, dass statt eines Gutachtens zunächst nur eine überschlägige Berechnung des Steuerberaters vorgelegt wird. Ob das den Anspruch auf Wertermittlung erfüllt, ist eine Rechtsfrage für den Anwalt – methodisch belastbar ist es selten.
Auch aus Sicht des Erben lohnt es sich, von Anfang an einen unabhängigen, neutralen Gutachter zu wählen: Ein methodisch angreifbares Gefälligkeitsgutachten provoziert die zweite Bewertungsrunde – und am Ende zahlt der Nachlass unter Umständen doppelt, im Streitfall zusätzlich den gerichtlichen Sachverständigen.
Bewertungsstichtag ist der Todestag des Erblassers: Der Pflichtteil berechnet sich nach Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 BGB). Spätere Entwicklungen des Unternehmens bleiben für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch in der Regel außen vor – liegt der Erbfall länger zurück, steigt allerdings der Rekonstruktionsaufwand der Bewertung.
Ob der Pflichtteil fair ausfällt, entscheidet sich an wenigen Stellschrauben, die in Unternehmensbewertungen regelmäßig den Ausschlag geben:
Diese Stellschrauben wirken in beide Richtungen – mal erhöhen sie den Wert, mal senken sie ihn. Entscheidend ist, dass sie sauber begründet und dokumentiert sind: Genau daran scheitern viele vorgelegte Bewertungen.
| Stufe | Beantwortet | Gerichtsfest? | Preis |
|---|---|---|---|
| Kostenlose Ersteinschätzung | Welches Format braucht mein Fall? | – | 0 € · Antwort in 24 h |
| Werteinschätzung kompakt | Lohnt sich die Auseinandersetzung – und in welcher Größenordnung liegt der Unternehmenswert? | Nein – Entscheidungsgrundlage | 1.500 € zzgl. USt. (voll anrechenbar) |
| Vollgutachten nach IDW S1 | Welcher Wert hält vor Gericht und gegenüber der Gegenseite stand? | Ja | Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt. |
Die Werteinschätzung kompakt liefert in wenigen Tagen eine belastbare Wert-Bandbreite auf Basis der letzten drei Jahresabschlüsse – kein gerichtsfestes Gutachten, aber eine solide Grundlage für die Entscheidung, ob sich der Streit um den Pflichtteil lohnt. Bei einer späteren Beauftragung des Vollgutachtens wird der Betrag vollständig angerechnet. Das Vollgutachten nach IDW S1 ist gerichtsfest, liegt mit vollständigen Unterlagen nach 2–4 Wochen vor, und der konkrete Festpreis wird nach dem kostenlosen Erstgespräch schriftlich fixiert – ohne laufende Stunden, ohne Nebenkosten. Welches Format wann passt, zeigt der Vergleich Werteinschätzung oder Vollgutachten.
Und die Kostentragung? Wird das Gutachten im Rahmen der Wertermittlung nach § 2314 BGB eingeholt, trägt die Kosten der Nachlass. Beauftragt der Pflichtteilsberechtigte dagegen unabhängig davon ein eigenes Privatgutachten – etwa um ein vorgelegtes Ergebnis zu erschüttern –, zahlt er es zunächst selbst. Angesichts der Beträge, um die es bei Unternehmen im Nachlass geht, ist das häufig gut investiertes Geld.
Verlangt der Pflichtteilsberechtigte die Wertermittlung nach § 2314 BGB, fallen die Kosten nach § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last – er muss das Gutachten also in der Regel nicht selbst bezahlen. Beauftragt er darüber hinaus ein eigenes Privatgutachten, trägt er dessen Kosten selbst. Reichweite und Grenzen des Anspruchs klärt im Einzelfall Ihr Anwalt.
In der Praxis wählt häufig der Erbe den Gutachter, denn gegen ihn richtet sich der Anspruch auf Wertermittlung. Das Gutachten ist für den Pflichtteilsberechtigten aber nicht bindend: Wer dem Ergebnis misstraut, kann es gezielt prüfen lassen oder auf eigene Kosten ein eigenes Privatgutachten beibringen.
Ein vollständiges, gerichtsfestes IDW-S1-Gutachten erstelle ich zum Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt.; der konkrete Preis wird nach dem kostenlosen Erstgespräch schriftlich fixiert. Als Einstieg liefert die Werteinschätzung kompakt für 1.500 € zzgl. USt. eine belastbare Wert-Bandbreite auf Basis der letzten drei Jahresabschlüsse – bei späterer Beauftragung des Vollgutachtens wird der Betrag vollständig angerechnet.
Maßgeblich ist der Todestag des Erblassers: Der Pflichtteil berechnet sich nach Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 BGB). Spätere Wertentwicklungen des Unternehmens spielen für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch in der Regel keine Rolle.