Sechs Formeln, ein Unternehmen, 3,1 Mio. € Spannweite. Und die Frage, welche davon wofür taugt.
„Was ist meine Firma wert?“ Auf diese Frage gibt es im Internet binnen zehn Sekunden eine Antwort, und zwar je nach Quelle eine andere. Ein Jahresumsatz. Das Fünffache des Gewinns. Der Faktor 13,75. Ich habe die gängigen Formeln an einem realistischen Mittelständler durchgerechnet und gegen eine saubere Ertragswertrechnung gestellt. Das Ergebnis reicht von 1,15 Mio. € bis 4,25 Mio. €.
Damit der Vergleich fair ist, braucht es einen Fall, den alle Formeln erreichen können. Also ein normales, gesundes Unternehmen ohne Sondersituation:
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Umsatz (unternehmensnahe Dienstleistung, 34 Mitarbeiter) | 4.200.000 € |
| EBITDA vor Korrektur des Geschäftsführergehalts | 690.000 € |
| tatsächliches Geschäftsführergehalt des Inhabers | 90.000 € |
| marktgerechter Unternehmerlohn (OFD Karlsruhe, Tabelle ab 2024) | 305.000 € |
| bereinigtes EBITDA | 475.000 € |
| Abschreibungen | 95.000 € |
| Zinsaufwand | 12.000 € |
| Ergebnis nach Ertragsteuern (30 %) | 257.600 € |
| Nettofinanzverbindlichkeiten | 250.000 € |
| nicht betriebsnotwendiges Vermögen (Wertpapierdepot) | 300.000 € |
| Substanzwert (Buchwert Eigenkapital 820.000 € plus stille Reserven 330.000 €) | 1.150.000 € |
Konstruierter Fall, Zahlen frei gewählt, aber in sich konsistent. Der Unternehmerlohn ist die Mitte der Spanne 274.000 bis 336.000 €, die die Oberfinanzdirektion Karlsruhe für sonstige Dienstleistung bei 2,5 bis 5 Mio. € Umsatz und 20 bis 50 Mitarbeitern nennt (Angemessenheitstabelle ab 2024).
Die Vergleichsgröße ist ein Ertragswert nach IDW S1. Kapitalisiert wird das nachhaltige Ergebnis nach Steuern von 258.000 € mit 10,55 Prozent: Basiszins 3,75 Prozent (Stand 1. September 2026), Betafaktor 1,3, Marktrisikoprämie 6,00 Prozent aus der FAUB-Bandbreite, abzüglich Wachstumsabschlag von 1,00 Prozent. Das ergibt 2.445.000 €. Plus das Wertpapierdepot von 300.000 € steht die Referenz bei 2.745.000 €.
Das ist kein Gutachten, sondern eine Modellrechnung. Sie hat aber die Eigenschaft, die allen Faustformeln fehlt: Jede Annahme darin ist benannt und angreifbar.
Alle Formeln sind auf denselben Maßstab gebracht, den Wert der Anteile. Wo eine Formel den Gesamtunternehmenswert liefert, sind die Nettofinanzverbindlichkeiten abgezogen und das Depot hinzugerechnet.
| Formel | Rechnung | Anteilswert | Abweichung |
|---|---|---|---|
| Ein Jahresumsatz | 4.200.000 × 1,0 | 4.250.000 € | +54,8 % |
| Vereinfachtes Ertragswertverfahren | 257.600 × 13,75 | 3.842.000 € | +40,0 % |
| Mittelwertverfahren | (2 × 3.842.000 + 1.150.000) / 3 | 2.945.000 € | +7,3 % |
| Umsatz-Multiple der Branche | 4.200.000 × 0,68 | 2.906.000 € | +5,9 % |
| EBITDA-Multiple der Branche | 475.000 × 4,5 | 2.187.500 € | −20,3 % |
| Substanzwert | 820.000 + 330.000 | 1.150.000 € | −58,1 % |
| Ertragswert nach IDW S1 | 258.000 / 10,55 % + 300.000 | 2.745.000 € | Referenz |
Eigene Berechnung. Multiples: Mitte der Micro-Cap-Bandbreite für unternehmensnahe Dienstleistungen aus dem DUB KMU-Multiples Report Q2/2026 (EBITDA 3,5 bis 5,5x; Umsatz-Multiple 0,35 bis 1,00x). Beim vereinfachten Ertragswertverfahren ist vereinfachend mit dem nachhaltigen Ergebnis gerechnet, nicht mit dem Dreijahresdurchschnitt nach § 201 BewG.
3,1 Mio. € Spannweite bei einem Unternehmen, das 4,2 Mio. € Umsatz macht. Wer sich eine Formel aussuchen darf, sucht sich das Ergebnis aus.
Die Ausreißer nach oben und unten haben jeweils eine klar benennbare Ursache:
Das vereinfachte Ertragswertverfahren steht im Gesetz. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75 (§ 203 Abs. 1 BewG), und zum Ergebnis kommt das nicht betriebsnotwendige Vermögen gesondert hinzu (§ 200 Abs. 2 BewG). Ein Faktor von 13,75 entspricht einem Kapitalisierungszins von 7,27 Prozent. Im Testfall waren es 10,55 Prozent. Diese 3,28 Prozentpunkte sind die gesamte Differenz von 40 Prozent.
Der gesetzliche Faktor unterscheidet nicht zwischen einem Medizintechnikhersteller und einer inhaberabhängigen Agentur. Genau deshalb erlaubt § 11 Abs. 2 BewG den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten, und deshalb landet der Streit darum regelmäßig beim Finanzgericht.
Merksatz: Eine Faustformel liefert keinen Wert, sondern eine Prüffrage. Wenn zwei Formeln 40 Prozent auseinanderliegen, ist die interessante Information nicht das Ergebnis, sondern der Grund für die Differenz. Der steckt fast immer im Unternehmerlohn, im Risiko oder in Vermögen, das gar nicht zum Betrieb gehört.
Keine dieser Formeln ist wertlos. Sie beantworten nur eine andere Frage, als die meisten glauben.
Das Mittelwertverfahren ist die Ausnahme. Dass es hier mit 7,3 Prozent Abweichung so nah an der Referenz landet, ist Zufall: Es mittelt eine zu hohe und eine zu niedrige Zahl. Eine Begründung, warum Substanz und Ertrag im Verhältnis 1 zu 2 zu gewichten wären, gibt es nicht.
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Das EBITDA-Multiple, sofern das EBITDA um den marktgerechten Unternehmerlohn und private Aufwendungen bereinigt ist. Im Testfall lag es 20,3 Prozent unter dem Ertragswert und damit näher als Umsatzformel oder Faktor 13,75. Ohne Bereinigung taugt auch dieses Multiple nichts.
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Weil der Faktor risikounabhängig ist. 13,75 entspricht einem Kapitalisierungszins von 7,27 Prozent, während bei einem inhaberabhängigen Mittelständler 9 bis 13 Prozent angemessen sind. Im Testfall erzeugen 3,28 Prozentpunkte Zinsunterschied eine Überbewertung von 40 Prozent. Gegen die gesetzliche Voreinstellung hilft nur der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG.
Für das erste Gespräch ja, für eine Entscheidung nein. Eine Bank verlangt eine nachvollziehbare Herleitung des Ergebnisses, ein Käufer prüft die Bereinigungen Position für Position, und das Finanzamt akzeptiert einen abweichenden Wert nur als Gutachten. Sobald Geld oder Steuer davon abhängt, ist die Formel nur noch die Plausibilitätskontrolle.