Familienrecht · IDW S1 & S13 · Neutraler Gutachter

Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

Fundierte Gutachten für Scheidungsverfahren – methodisch sauber, gerichtsfest und von Familienrichtern anerkannt.

Warum der Unternehmenswert bei Scheidung zum Streitpunkt wird

In einer Unternehmerehe ist das Unternehmen oder die Beteiligung oft der mit Abstand größte Vermögenswert. Im Zugewinnausgleich muss dieser Wert zu zwei Stichtagen ermittelt werden – bei Eheschließung und bei Zustellung des Scheidungsantrags. Die Differenz fließt in den Zugewinnausgleich ein.

Die Interessen sind dabei gegenläufig: Der Unternehmer-Ehegatte möchte den Wert möglichst gering halten, der ausgleichsberechtigte Ehegatte möglichst hoch. Ohne ein professionelles Gutachten drohen jahrelange Gerichtsverfahren – mit Gutachterkosten, die den eigentlichen Streitwert übersteigen können.

Rechtliche Grundlagen: IDW S1 und IDW S13

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (u.a. BGH XII ZR 108/16) das Ertragswertverfahren als geeignete Methode zur Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich bestätigt. In der Praxis hat sich der IDW S13 als Standard durchgesetzt – er ergänzt den IDW S1 um die Besonderheiten bei der Bewertung im Familien- und Erbrecht.

Das Vorgehen: Zunächst wird ein objektivierter Unternehmenswert nach IDW S1 ermittelt. Anschließend erfolgt die Überleitung auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Berücksichtigung von latenten Steuern und weiteren Besonderheiten.

Besonderheiten bei der Bewertung im Zugewinnausgleich

Der Unternehmerlohn

Bei inhabergeführten Unternehmen ist der kalkulatorische Unternehmerlohn die zentrale Stellschraube. Er drückt aus, was ein angestellter Geschäftsführer für die gleiche Tätigkeit verdienen würde. Je höher der Unternehmerlohn, desto niedriger der Unternehmenswert – und umgekehrt. Die korrekte Bemessung ist daher regelmäßig der größte Streitpunkt.

Latente Steuerbelastung

Ob und in welcher Höhe die latente Steuer bei einer fiktiven Veräußerung des Unternehmens abgezogen werden darf, ist familienrechtlich umstritten. Der IDW S13 gibt hier klare Handlungsempfehlungen, die in meinen Gutachten berücksichtigt werden.

Stichtagsprinzip

Die Bewertung erfolgt zu zwei Zeitpunkten: Eheschließung (Anfangsvermögen) und Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen). Für die Ermittlung des Anfangsvermögens müssen ggf. historische Abschlüsse herangezogen werden.

Für Familienrechtsanwälte: Ich erstelle Gutachten sowohl als neutraler Sachverständiger (Gerichtsauftrag oder Einigung beider Parteien) als auch als Parteigutachter. Darüber hinaus übernehme ich die Plausibilisierung und Gegenprüfung bestehender Gutachten – inklusive schriftlicher Stellungnahme mit konkreten Kritikpunkten.

Ablauf und benötigte Unterlagen

  • Jahresabschlüsse der letzten 3–5 Jahre (ggf. auch historische Abschlüsse für das Anfangsvermögen)
  • Aktuelle BWA und Summen- und Saldenliste
  • Gesellschaftsvertrag und ggf. Unternehmensplanung
  • Informationen zu Geschäftsführervergütung und Gesellschafterleistungen

Zeitrahmen: Bei vollständiger Datenlieferung 2–4 Wochen bis zum fertigen Gutachten.

Häufige Fragen zur Bewertung im Zugewinnausgleich

Die Kosten richten sich nach Umfang und Komplexität. Nach einem Erstgespräch erhalten Sie ein transparentes Angebot. Mehr zu den Kosten →

Ja. Ich erstelle Gutachten sowohl als neutraler Gutachter als auch als Parteigutachter – und übernehme die Gegenprüfung bestehender Gutachten.

Bewertungsbedarf? Sprechen wir darüber.

Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Antwort innerhalb von 24 Stunden.

Kostenlose Ersteinschätzung