Steuerlich anerkannte Gutachten, die den Unternehmenswert korrekt abbilden – oft deutlich unter dem Finanzamt-Wert.
Bei Erbschaft oder Schenkung von Unternehmensanteilen ermittelt das Finanzamt den Wert standardmäßig nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 199 BewG). Dieses Verfahren arbeitet mit pauschalen Annahmen – insbesondere einem einheitlichen Kapitalisierungsfaktor – und berücksichtigt weder die individuelle Risikostruktur noch die Inhaberabhängigkeit des Unternehmens.
Das Ergebnis: Der Steuerwert liegt bei KMU regelmäßig 30–60 % über dem tatsächlichen Verkehrswert. Die gute Nachricht: § 11 Abs. 2 BewG gibt Ihnen das Recht, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen – durch ein professionelles Bewertungsgutachten.
Rechenbeispiel (anonymisiert): Ein Handwerksbetrieb mit 2,8 Mio. € Umsatz. Vereinfachtes Ertragswertverfahren des Finanzamts: 2,5 Mio. €. IDW-S1-Gutachten mit individuellem Kapitalisierungszins und angemessenem Unternehmerlohn: 1,6 Mio. €. Resultierende Steuerersparnis bei Steuerklasse I: ca. 270.000 €.
Der entscheidende Unterschied: Das vereinfachte Verfahren nach § 199 BewG arbeitet mit einem pauschalen Kapitalisierungsfaktor und berücksichtigt keinen Unternehmerlohn. Ein IDW-S1-Gutachten hingegen ermittelt den Kapitalisierungszins individuell und zieht einen angemessenen Unternehmerlohn ab – zwei Faktoren, die den Wert bei inhabergeführten KMU erheblich senken.
Details zur Methodik finden Sie auf meiner Seite zum Bewertungsgutachten nach IDW S1.
Ich ergänze die steuerliche Beratung durch das bewertungsfachliche Gutachten. Die Schnittstellen sind klar: Der Steuerberater liefert die Steuerstrategie (z.B. Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG), ich den belastbaren Unternehmenswert. Auf Wunsch erstelle ich Argumentationshilfen für Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide.